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LG Bamberg: Verstoß gegen HCVO durch Bewerbung von Nahrungsergänzungsmittel mit dem Zusatz "Zellschutz"

LG Bamberg
Urteil vom 25.10.2016
1 HK O 8/16


Das LG Bamberg hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit dem Zusatz "Zellschutz" beworben werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen die HCVO vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Sie wirbt auf ihrer Webpräsenz für die genannten Produkte mit der Angabe „Zellschutz“. Unstreitig handelt es sich damit um eine (nicht spezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006.
Die Beklagte kann sich weder auf die Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung noch auf die Einschränkung lit. 2.b des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags berufen.

Die beanstandete Werbung der Beklagten genügt weder dem Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung noch der Bedingung „in Begleitung“ des Unterlassungsvertrags, was die Erkennbarkeit der die allgemeine gesundheitsbezogene Angabe erläuternden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben für den Verbraucher angeht.

Die Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der EG V. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. Januar 2013, L 22/28) gehen davon aus, dass die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „neben oder unter diesem Verweis“ angebracht sein soll; also derart nahe, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar ist. Die konkrete Ausgestaltung der Beklagten-Website zum beanstandeten Zeitpunkt erfüllt dies nicht, sondern verlangt vom interessierten Verbraucher die Durchführung einer ganzen Reihe weiterer Schritte (Öffnen einer anderen Registerkarte, Herunterladen einer PDF-Datei, Vergrößerung derselben), ganz abgesehen davon, dass der Verbraucher erst einmal erkennen muss, dass die allgemeine Angabe an irgendeiner Stelle erläutert ist.
Damit kann auch nicht davon die Rede sein, dass sich diese Angaben „in Begleitung“ des allgemeinen Claims befinden. Dies erfordert bei wörtlicher Auslegung, dass diese Angaben zum gleichen Zeitpunkt in das Blickfeld des Verbrauchers geraten wie der allgemeine Claim, den sie begleiten (gewissermaßen wie eine Person, die zusammen mit einem Begleiter zur Tür hereinkommt), ist also noch enger gefasst wie das Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung.

Die gerichtliche Feststellung der Unterlassungsverpflichtung kann der Kläger aus §§ 12, 8, 5, 3 UWG und angesichts des fortgesetzten Verstoßes auch aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag verlangen. Nach Beanstandung etwa erfolgte Abänderungen der Webpräsenz lassen die Unterlassungsgefahr nicht entfallen.
Die geschuldete Vertragsstrafe ergibt sich dem Grunde nach aus dem geschlossenen Unterlassungsvertrag, der Höhe nach ist sie angemessen, eher moderat festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe hat die Beklagtenseite dementsprechend auch nicht vorgetragen.

Die geltend gemachten Abmahnkosten sind aus § 12 UWG geschuldet, die Höhe ist angemessen."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: