BGH: Keine Verwässerung einer Marke im Verhältnis zu Dritten bei wechselseitiger Duldung von Gleichnamigen
BGH
Beschluss vom 25.02.2010
I ZB 19/08
Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 25.02.2010
I ZB 19/08
Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH
Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Bundespatentgericht
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