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BGH: Zeichenfolge Kaleido wird nicht als Abkürzung für Kaleidoskop verstanden und kann als Marke für Spielzeug eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 22.11.2012
I ZB 72/11
Kaleido
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze des BGH:

a) Dem Zeichen „Kaleido“ fehlt für die Ware „Spielzeug“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Insbesondere
wird der Verkehr das Zeichen nicht stets als verkürzte Beschreibung der Ware „Kaleidoskop“ verstehen.

b) Abstrakte sprachwissenschaftliche Erkenntnisse, die auf der Annahme einer assoziativen Ergänzung von als Abkürzung erkannten Begriffen in einem vom Kontext vorgegebenen Sinn beruhen, können nicht ohne weiteres für die als Rechtsfrage zu beantwortende Beurteilung der Unterscheidungskraft herangezogenen werden. Bei dieser sind vielmehr die Umstände der konkret zu beurteilenden Bezeichnung und die Kennzeichengewohnheiten
der maßgebenden Branche in den Blick zu nehmen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Wortfolge "Deutschlands schönste Seite" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Druckschriften und mit der Herausgabe von Druckschriften verbundene Dienstleistungen eintragbar

BGH
Beschluss vom 13.09.2012
I ZB 68/11
Deutschlands schönste Seiten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druckschriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im
Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt allerdings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.

BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

EuGH: Bei einer Markenanmeldung muss das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert sein

EuGH
Urteil vom 19.06.2012
C-307/10



Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert werden muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

2. Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

3. Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Recht auf Akteneinsicht in Markenangelegenheiten - Schokoladenstäbchen

BGH
Beschluss vom 30.11.2011
I ZB 56/11
Schokoladenstäbchen
MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3


Leistsätze des BGH:
a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung.

b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IR-Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.

BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zeichenfolge, die den Ort beschreibt, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, ist nicht als Marke eintragbar - Rheinpark-Center Neuss

BGH
Beschluss vom 22.06.2011
I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4

Leitsätze des BGH:

a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

DPMA: Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) aktualisiert

Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) erneut aktualisiert. Das DPMA hat eine PDF-Datei zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht. Auf folgende Änderungen weist das DPMA hin:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
2. Unterhaltungs- und Spielgeräte
3. Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
4. Deodorants
5. Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
6. Windeln
7. Schätzungsdienstleistungen
8. Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
9. Neue Begriffe
10. Streichung bisheriger Einträge
11. Klassen- und Formulierungsänderungen
12. Bereinigung von sprachlichen Ungenauigkeiten in der bestehenden Fassung (NCL 9)

Einzelheiten zu den Änderungen finden Sie hier:

Zudem solle es nun ab dem 01.01.2013 jährliche Anpassungen und Modernisierungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geben. Nur größere Änderungen wie Klassenänderungen, neue Klassen oder Streichungen alter Klassen wird es nach wie vor nur alle 5 Jahre geben.

BGH legt Fragen zur rechtserhaltenen Nutzung einer Marke durch Nutzung einer abweichenden Form der Marke dem EuGH vor - PROTI

BGH
Beschluss vom 17.08.2011
PROTI
Erste Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom
11. Februar 1989, S. 1) Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a; MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1
und 2


Leitsätze des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 10 Abs. 1
und 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift generell und allgemein einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der von der Benutzung einer Marke (Marke 1) auch dann auszugehen ist, wenn die Benutzung der Marke (Marke 1) in einer von der Eintragung abweichenden Form erfolgt, ohne dass die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marke (Marke 1) beeinflussen, und wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt wird, ebenfalls eingetragen ist (Marke 2)?

2. Falls die Frage 1 verneint wird:
Ist die vorstehend unter 1 bezeichnete nationale Vorschrift mit der Richtlinie 89/104/EWG vereinbar, wenn die nationale Vorschrift einschränkend dahin ausgelegt wird, dass sie nicht auf eine Marke (Marke 1) angewandt wird, die nur dazu eingetragen ist, um den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke (Marke 2), die in der Form, in der sie benutzt wird, eingetragen ist, abzusichern oder auszuweiten?

3. Falls die Frage 1 bejaht oder die Frage 2 verneint wird:

a) Ist eine Benutzung einer eingetragenen Marke (Marke 1) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG nicht gegeben,

aa) wenn der Markeninhaber die Form eines Zeichens benutzt, die von der Eintragung der Marke (Marke 1) und einer weiteren Marke (Marke 2) des Markeninhabers nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass durch die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marken (Marke 1 und Marke 2) beeinflusst wird;

bb) wenn der Markeninhaber zwei Formen von Zeichen benutzt, von denen keine der eingetragenen Marke (Marke 1) entspricht, von denen aber eine benutzte Zeichenform (Form 1) mit einer anderen eingetragenen Marke (Marke 2) des Markeninhabers übereinstimmt und die zweite vom Markeninhaber verwandte Zeichenform (Form 2) in Bestandteilen von beiden eingetragenen Marken (Marke 1 und Marke 2) abweicht, ohne dass durch die Abweichungen die Unterscheidungskraft der Marken beeinflusst wird, und wenn diese Zeichenform (Form 2) die größere Ähnlichkeit mit der anderen Marke (Marke 2) des Markeninhabers aufweist?

b) Darf ein Gericht eines Mitgliedstaates eine einer Richtlinienbestimmung (hier Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG) entgegenstehende nationale Vorschrift (hier § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG) in Fällen anwenden, deren Sachverhalt vor einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, aus der sich erstmalig Anhaltspunkte für die Unvereinbarkeit der Vorschrift des
Mitgliedstaats mit der Bestimmung der Richtlinie ergeben (vorliegend EuGH, Urteil vom 13. September 2007 C234/06, Slg. 2007, I7333 Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]), bereits abgeschlossen war, wenn das nationale Gericht das Vertrauen eines der an dem gerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Rechtsbeständigkeit seiner verfassungsrechtlich gesicherten Position höher bewertet als das Interesse an einer Umsetzung einer Vorschrift der Richtlinie?

BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 84/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Zwischen den Zeichenfolgen "Curry King" und "TOFUKING" besteht Verwechslungsgefahr

EuG
Urteil vom 20.09.2011
T-99/10
Curry King ./. TOFUKING


Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken "Curry King" und "TOFUKING" Verwechslungsgefahr besteht. Beide Marken waren für Lebensmittel angemeldet worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Anbetracht des Umstands, auf den in der oben in Randnr. 16 angeführten Rechtsprechung hingewiesen wurde, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat, ist im Zuge der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts der Identität der fraglichen Waren und der mittleren Ähnlichkeit der Marken zu folgern, dass zwischen der angemeldeten Marke TOFUKING und der älteren deutschen Marke Curry King Verwechslungsgefahr besteht."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, wird für Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche als Herkunftshinweis auf die Musikgruppe angesehen - SCORPIONS

BPatG
Beschluss vom 23.08.2011
33 W (pat) 526/10
SCORPIONS

Leitsatz des BPatG:


Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen. Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 25 "Schutzbekleidung für die Ausübung asiatischer Kampfsportarten (Budo), nämlich Judo, Karate, Taekwondo, Boxen sowie deren Abwandlungen und Äquivalente, insbesondere Schutzanzüge zur Ausübung dieser Sportarten, Schutzhandschuhe, Schutzwesten, ausgenommen Freizeitbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen" besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weshalb insoweit die Löschung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie ng>hier:

BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

HABM: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" für medizinische Geräte

HABM
Entscheidung
der Vierten Beschwerdekammer
4. Februar 2011
R 1098/2010-4
EyeSense ./. ISENSE


Die vierte Beschwerdekammer des HABM hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "EyeSense" und "ISENSE" trotz Warenidentität keine Verwechslungsgefahr besteht (medizinische Produkte). In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"In der Gesamtabwägung (vgl. Urteil vom 7. Mai 2009, T-414/05, „LA Kings“, Rdn. 76) verbleibt somit eine visuell unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit und eine deutlich geschwächte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der die Identität der Waren in Klasse 10 gegenübersteht. Angesichts des geringen Grades
der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft ist aber auch für identische Waren die Verwechslungsgefahr zu verneinen. Die angesprochenen Fachverkehrskreise werden weder auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der jeweils gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen noch Schwierigkeiten haben, ohne die Gefahr von Fehlvorstellungen über die Herkunft die ergleichsmarken
sicher zu unterscheiden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
25 W (pat) 502/11
Das leise Labor


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wortfolge "Das leise Labor" stellt eine schlagwortartige Anpreisung dar, die der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren (Elektronische Messgeräte) nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
[...]
Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, sowohl Fachkreise, die die beanspruchten Waren gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich nutzen, als
auch rein private Nutzer gehören, die Wortfolge "Das leise Labor" als eine schlagwortartige Anpreisung von Eigenschaften der vorgenannten Waren auffassen, nämlich zum einen als Geräte, die bei der Gestaltung lärm-, bzw. geräuschemissionsarmer Arbeitsplätze in Labors zum Einsatz kommen, und zum anderen als Geräte, die ihrerseits geräuschemissionsarm sind."

BPatG: Wortfolge "signals in motion" mangels Unterscheidungskraft nicht für (zahn-)ärztliche Leistungen und Zubehör als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
30 W (pat) 88/09
signals for motion


Das BPatG hat entscheiden, dass die Wortfolge "signals for motion" nicht für

„Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; (zahn-)medizinische Dienstleistungen; Betreiben von Behandlungszentren; Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen

"Die angemeldete Wortmarke ist für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihr fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
[...]
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich maßgeblich zumindest auch an den Fachverkehr. Dies gilt insbesondere für „chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Apparate und Instrumente“ und „Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“. Unter die Oberbegriffe „Lehr- und Unterrichtsmaterial, Druckereierzeugnisse“ fallen auch solche Produkte, die sich nur an den Fachverkehr wenden (z. B. Fachliteratur). Bei (zahn-)medizinischen Dienstleistungen, beim Betreiben von Behandlungszentren und der Gesundheits- und Schönheitspflege ist der Fachverkehr, auch soweit
diese Dienstleistungen von allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, maßgeblich involviert, etwa wenn es hierbei um zu beachtende Gesundheitsaspekte geht.

Der Fachverkehr wird die Bezeichnung „signals for motion“ ohne weiteres mit „Signale für Bewegung“ übersetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise zu einem großen Teil den Ausdruck verstehen, da er aus einfachen englischen Wörtern sprachregelgerecht gebildet ist und die allgemeinen Verkehrskreise häufig zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben."