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OLG Zweibrücken: Wortmarke Flip-Flop ist zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden und die Marke ist daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen

OLG Zweibrücken
Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 und Beschluss vom 25.03.2022
4 U 63/21


Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Wortmarke "Flip-Flop" zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden ist und die Marke daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen ist. In weiteren Klassen ist die Marke wegen Nichtnutzung ebenfalls verfallen und zu löschen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte ist Inhaberin der am 10.12.1997 in den Nizzaklassen 25, 17, 28 eingetragenen deutschen Wortmarke „Flip-Flop” (39745377). Das Zeichen ist für folgende Waren eingetragen:

„Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.“

Die Klägerin zu 1. stellt Schuhwaren her. Sie vertreibt unter der 1962 in Brasilien entstanden Marke „Havaianas“ Fußbekleidung, u. a. nach Deutschland. Die Klägerin zu 2. ist ihre Lizenznehmerin und u. a. für den Vertrieb in Europa zuständig.

Die Klägerinnen verlangen mit ihrer im Februar 2017 erhobenen Klage die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Wortmarke „Flip-Flop“ wegen Verfalls, § 49 MarkenG. Dieser Anspruch wird zum einen darauf gestützt, dass die Marke sich zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die streitgegenständliche Wortmarke sei wegen ihrer generischen Verwendung bei den beteiligten Verkehrskreisen zu einer üblichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen geworden. Zudem wird das Klagebegehren auf die Nichtbenutzung des Zeichens innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren gestützt (§§ 49 Abs. 1, 25, 26 MarkenG).

Das sachverständig beratene Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Kammer für Handelssachen, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Eintragung der deutschen Marke Nr. 397 45 377 „Flip-Flop“ zu verzichten. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragungen bei Händlern und Verbrauchern die klagegegenständliche Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe und zur gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden sei. Dieser Umstand sei auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Dies wurde begründet mit den durch die Klägerinnen angeführten Beispielen der Fremdnutzung des Zeichens durch Dritte sowie mit vergleichsweise geringen Verteidigungshandlungen der Beklagten. Die Verfallsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien danach erfüllt. Nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen „Flip-Flop“ Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens. Zu dem Gesichtspunkt der von den Klägerinnen weiter ins Feld geführten Nichtbenutzung der Marke durch die Beklagte verhält sich das erstinstanzliche Urteil nicht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Demgegenüber verteidigen die Klägerinnen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.

II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlussverfahren zurückgewiesen werden.

Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 02.03.2022. Die Beklagte hat dagegen in der Sache nichts mehr erinnert. Ihrem mit Schriftsatz vom 15.03.2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht entsprochen werden, weil gegen die Entscheidung des Senats dieses Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht eröffnet ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.03.2022:
Während des Rechtsstreits ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. 2018 I 2357) mit Wirkung vom 14.01.2019 novelliert worden. Daraus folgt jedoch keine für die in Entscheidung in vorliegender Sache maßgebliche Änderung der Rechtslage: Der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte Verfallsgrund hat sich nicht geändert; §§ 49 Abs. 1 und 26 MarkenG a.F. sind unverändert anzuwenden, weil die Klage am 22.02.2017 erhoben worden ist (§ 253 Abs. 1 ZPO) und damit vor dem nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 6 MarkenG n.F. maßgeblichen 14.01.2019.

2. Die von der Beklagten innegehaltene deutsche Wortmarke Flip-Flop (39745377) ist hinsichtlich sämtlicher Waren, für welche sie eingetragen ist, wegen Verfalls löschungsreif, § 49 MarkenG.

Für die Warengruppe „Schuhwaren“ ergibt sich dies nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug mit sachverständiger Hilfe durchgeführten Verkehrsbefragung aus dem Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), für alle übrigen Waren wegen Nichtbenutzung der Marke gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.

a) Die Angriffe der Berufung, in den Verkehrsbefragungen hätte nicht danach gefragt werden dürfen, ob Flip Flops im Rahmen von „Schuhwaren” zur Gattungsbezeichnung geworden seien, sondern im Rahmen von „Zehentrennersandalen” bzw. von „Schuhmode“, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten gewünschte andere Formulierung der Fragestellung zu einem höheren Zuordnungsgrad hätte führen können. Die von der Beklagten erwartete – letztendlich hypothetische – Kausalität erscheint somit bereits nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Marke in das Markenregister gerade für „Schuhwaren“ eingetragen ist – es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hiervon in den Verkehrsbefragungen hätte abgewichen werden müssen.

b) Die in Auswertung der demoskopischen Verkehrsbefragungen ermittelten Quoten rechtfertigen es zudem auch der Höhe nach, von einem Absinken der streitgegenständlichen Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung auszugehen, und zwar hinsichtlich beider befragter Verkehrskreise (Verbraucher und Händler). Dabei wäre es nach der Kornspitz-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits ausreichend gewesen, wenn auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Quote vorzufinden gewesen wäre (Urteil v. 06.03.2014, C-409/12, Rn. 29).

Hilfsweise sei angemerkt, dass das Zeichen Flip-Flop ein deutliches lautmalerisches Element enthält. Dieses führt zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke, da es zum einen beschreibenden (lautmalerischen) Charakter hat (nämlich des beim Tragen von Zehentrennersandalen typischerweise zu hörenden Klanges) und zum anderen für die gesamte Gattung der Zehentrennersandalen im Sinne eines üblichen Klanges charakteristisch ist.

c) Die von der Beklagten im zweiten Rechtszug weiterhin ins Feld geführte angebliche Befangenheit des Sachverständigen … kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, weil hierüber rechtskräftig in erster Instanz entschieden ist. Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein - wie hier - dem Urteil vorangegangener und die Frage der Ablehnung des Sachverständigen rechtskräftig klärender Beschluss sei unrichtig, ist nach § 406 Abs. 5 ZPO ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2 und 5 ZPO) eröffnet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, wenn die Befangenheitsrüge nicht der aufgezeigten Beschränkung unterläge (OLG Hamm, r+s 2022, 120 m.w.N.; Kontusch, NJ 2022, 49, 52).

d) Für sämtliche weiteren Warengruppen resultiert der Verfall der Marke aus deren Nichtbenutzung, § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.. Die für eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG a.F. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 14.01.2021, I ZR 40/20, GRUR 2021, 736) hat - auch nicht nach Veröffentlichung der vorbezeichneten höchstrichterlichen Entscheidung, mit welcher der Bundesgerichtshof unter Aufgabe früherer Rechtsprechung die primäre Darlegungs- und Beweislast dem beklagten Markeninhaber zugewiesen hat - keinen in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag gehalten, welcher auf eine ernsthafte ununterbrochene Benutzung der streitgegenständlichen Marke für Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten oder Christbaumschmuck schließen ließe.

Die Meinung der Berufung, der bereits mit der Klage geltend gemachte Verfallsgrund der Nichtbenutzung der Marke könne von den Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt werden, weil das Erstgericht sein Urteil darauf nicht gestützt und allein die Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe, trifft nicht zu. Vielmehr wirkt der Prozessvortrag einer obsiegenden Klagepartei aus der ersten Instanz, so sie ihn nicht ausdrücklich fallen lässt, ohne weiteres für den zweiten Rechtszug fort und ist deshalb bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen.


Den vollständigen Hinweisbeschluss finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Zur Berechnung des Schadensersatzes wenn Markeninhaber eine Marke über eine gewisse Zeit nicht nutzen kann - Ermittlung des Werts einer Marke

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.07.2015
6 U 204/14


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wie der Schadensersatzes zu ermitteln ist, wenn ein Markeninhaber seine Marke über eine gewisse Zeit nicht nutzen kann. Neben entgangenen Lizenzgebühren und Umsatzeinbußen kann auch Ersatz für einen etwaigen Wertverlust verlangt werden. Zur Berechnung des Schadens ist vom Wert der Marke zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums der Wert am Ende des Zeitraums abzuziehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der seinerzeit als Geschäftsführer der Klägerin tätige Beklagte zu 1) hat - gemeinschaftlich handelnd mit den Beklagten zu 2) und 3) (§ 840 I BGB) - die Klägerin dadurch unter Verletzung seiner Pflichten nach § 43 II GmbHG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB), dass er durch Vertrag vom 20.3./25.5.2006 (Anlage K 10) und dessen Vollziehung durch den Umschreibungsantrag vom 27.4.2006 (Anlage K 11) der Beklagten zu 2) ohne nennenswerte Gegenleistung die (formelle) Alleininhaberschaft an der Marke „Marke1“ verschafft und hierauf basierend sodann in den Kooperationsverträgen für die Messen des Jahres 2008 und 2009 weitere Vereinbarungen zum Nachteil der Klägerin getroffen hat. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Beklagten zu 1) in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

[...]

Der Klägerin ist durch die Schädigungshandlungen ein Schaden von insgesamt 380.521,13 € entstanden, der sich zusammensetzt aus der Wertminderung der Marke „Marke1“ infolge der vorübergehenden Nichtbenutzung in Höhe von 261.970,40 € sowie die von der Klägerin auf der Grundlage der Kooperationsverträge für die Jahre 2008 und 2009 erbrachten Lizenz- bzw. Systemgebühren in Höhe von insgesamt 118.550,73 €.

Das unter a) dargestellte schädigende Verhalten des Beklagten zu 1) hat dazu geführt, dass die Klägerin die ihr zustehende Marke „Marke1“ nach der letzten unter der Marke durchgeführten Messe in Stadt1 im März 2009 zunächst nicht weiter benutzt konnte; die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur erneuten Benutzung ergab sich für sie erst, als die Beklagte zu 2) am 23.8.2010 den Eilantrag vor dem Landgericht … zurückgenommen hat. Die Marke hat infolge dieser vorübergehenden Nichtbenutzung eine Wertminderung erfahren, die der Beklagte zu 1) der Klägerin als Schaden zu ersetzen haben. Die Höhe dieses Wertverlusts schätzt der Senat auf 261.970,40 € (§ 287 I ZPO). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wert im März 2009 dem vom Sachverständigen SV1 ermittelten Betrag von 327.463,- € entsprach; entgegen der Auffassung des Sachverständigen lag der Wert am 23.8.2010 jedoch nach Einschätzung des Senats nur noch bei 20 % dieses Ausgangswerts, mithin 65.492,60 €. Aus der Differenz hieraus errechnet sich der Schaden von 261.970,40 €."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr beim Vertrieb von Waren - DESPERADOS gegen DESPERADO

BGH
Beschluss vom 06.11.2013
Ii ZB 63/12
DESPERADOS/DESPERADO
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH:

Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren ver-leiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können. Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.

BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtserhalten Benutzung einer Marke durch einen einzigen Liefervertrag bei entsprechendem Umfang - Orion

BGH
Urteil vom 25.04.2012
I ZR 156/10
Orion
MarkenG § 26

Leitsätze des BGH:

a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.

b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.

BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 156/10 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Beweislast im Streit um angeblich gefälschte "Converse-Schuhe" und Parallelimporte

BGH
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 52/10
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 137/10
Converse-Schuhe
Parallelimporte


In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind."

Zum ersten Fall
"Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen."

Zum zweiten Fall heißt es in der Pressemitteilung:
"Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.
[...]
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der "Converse-Schuhe" durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke im "alt-Attribut" einer Bilddatei auf einer Webseite

OLG Düsseldorf
Urteil vom 22.11.2011
I-20 U 68/11
alt-Attribut


Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis völlig richtig entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im "alt-Atrribut" von Bilddateien auf Webseiten eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Für das OLG Düsseldorf ist dabei entscheidend, dass der Text - so das Gericht - anders als Metatags zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist, wenn der Nutzer die Einblendung von Bildern in seinem Browser deaktiviert hat.

Die Begründung überzeugt nicht, da es nach der Metatags-Rechtsprechung des BGH nicht darauf ankommt, ob das verwendete Zeichen sinnlich wahrgenommen wird.

BGH: Unzulässige Markeneintragung bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage gleichnamiger Unternehmen - Peek & Cloppenburg II

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 41/08 -
Peek & Cloppenburg II
MarkenG § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1

(Siehe auch BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 174/07- Peek & Cloppenburg)

Leitsätze des BGH:
a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.

Den Volletxt der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG ordnet Löschung der Marke Fluidum für Kosmetik und Parfümeriewaren an

BPatG
Bechluss vom 28.09.2010
26 W (pat) 26/09
Fluidum


Das BPatG hat in dieser Entscheidung die Löschung der Wortmarke "Fluidum" für

"Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Badezusätze, soweit in Klasse 3 enthalten, Duschbäder, Deodorants zum persönlichen Gebrauch, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarfestiger, Haarfärbemittel, Haartönungsmittel, Nagellack, Nagellackentferner, kosmetische Sonnenschutzmittel, Zahnputzmittel, nichtmedizinische Mund- und Zahnpflegemittel"

angeordnet.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der aus dem Lateinischen stammende Begriff „Fluidum“ ist lexikalisch als Bestandteil der Gegenwartssprache belegt, und zwar allgemein im Sinne einer „von jemandem oder einer Sache ausgehenden besonderen Ausstrahlung, Wirkung“, aber auch in der Bedeutung „Flüssigkeit, etwas Fließendes“ (Anlage ASt. 1, Bl. S. 9 d. VA - Meyers Lexikononline 2.0; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, S. 594; Duden – Fremdwörterbuch, 8. Auflage 2005, S. 331, 332). Die streitgegenständlichen Waren der Klasse 3 können ihrer Art nach alle in flüssiger Form hergestellt werden und auf den Markt kommen. Damit ist die angegriffene Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, die betreffenden Produkte hinsichtlich ihrer Konsistenz zu beschreiben. Ob derselbe Sinngehalt auch - oder sogar bevorzugt - durch das Wort „liquid“ ausgedrückt werden kann, ist rechtlich unerheblich (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 243 m. w. N.)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.08.2010
6 U 89/09
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl)."

Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge CoolMix ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 22.07.2010
25 W (pat) 143/09
CoolMix


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge CoolMix mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar ist.

Das BPatG führt aus:

"Die Markenstelle hat die Bedeutung der Bezeichnung "CoolMix" als "sehr gute, hervorragende Mischung" zutreffend ermittelt. Das aus der englischen Sprache stammende Wort "cool" hat in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - mittlerweile eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen", aber auch "in hohem Maße" gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" erlangt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 364). Ebenso ist das Wort "Mix" in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen worden, und zwar als Umschreibung für "Gemisch, spezielle Mischung" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1156). Die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "CoolMix" erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres, zumal das großgeschriebene "Binnen-M" die Kombination des Eigenschaftswortes "Cool" mit dem Hauptwort "Mix" deutlich und ohne weiteres erkennbar macht. Dies wird durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Wörter "Cool" und "Mix" zusätzlich hervorgehoben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Dynamic gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.07.2010
28 W (pat) 83/0909
Dynamic


Das BPatG führt aus:

"Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, Rdn. 12 – SPA II, m. w. N.). Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.).
[...]
Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Verwässerung einer Marke im Verhältnis zu Dritten bei wechselseitiger Duldung von Gleichnamigen

BGH
Beschluss vom 25.02.2010
I ZB 19/08
Malteserkreuz II
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz des BGH

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Funkturm" ist als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm


Das BPatG führt aus:

"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.

Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.

BPatG: Zeichenfolge "Audiosensogramm" mangels Unterscheidungskraft nicht in den Klassen 41 und 44 als Marke eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 71/09
Audiosendogramm


Die Zeichenfolge "Audiosensogramm" kann nach dieser Entscheidung des BPatG mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für folgende Waren/Dienstleistungen eingetragen werden:

„Tonträger; Ausbildung und Unterricht im Bereich Psychologie, Heilkunde, Alternativmedizin; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Heilpraktikers, alternativmedizinische Dienstleistungen.“

Das BPatG führt aus:
"Das Wort „Sensogramm“ wird, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, in unterschiedlichen Bereichen verwendet, stets aber im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen von Messungen, wie der Aufruf des Begriffs „Sensogramm“ im Internet bei der Suchmaschine „Google“ zeigt.
[...]
Insgesamt stellt sich die angemeldete Bezeichnung damit als Hinweis auf in einem Sensogramm dargestellte Messungen im Bereich „Audio“ dar, sei es Audiotechnik oder das Gehör betreffend.
[...]
Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 können derartige Darstellungen von Messungen im Gebiet „Audio“ (Gehör)
zum Gegenstand haben, was für Heilkunde, Alternativmedizin, Dienstleistungen eines Heilpraktikers und alternativmedizinische Dienstleistungen ohne weiteres nahegelegt ist.
"

BGH: Spielzeugmodellautos verletzen nicht die Markenrechte des Hersteller des Originalfahrzeugs - Opel-Blitz II

BGH
Urteil vom 14. Januar 2010
I ZR 88/08
Opel-Blitz II

Der BGH hat in dieser entschieden, dass die Nachbildung eines Autos in Gestalt eines Spielzeugmodellautos keine Markenrechte des Herstellers des Originalfahrzeugs verletzt. Dies gilt auch dann, wenn auf dem Spielzeugauto das Herstellerlogo abgebildet ist.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint [...] Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos."

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Spielzeugmodellautos verletzen nicht die Markenrechte des Hersteller des Originalfahrzeugs - Opel-Blitz II" vollständig lesen