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ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Marke ZAPPA muss gelöscht werden - keine rechtserhaltende Benutzung durch Domain zappa.com

BGH,
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3


Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.

b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 31.03.2012
I ZR 135/10
ZAPPA


Der BGH hat entschieden, dass die EU-Marke ZAPPA wegen Verfalls zu löschen ist. Die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival stellt somit keine Markenrechtsverletzung dar.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. . Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt. "

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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