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OLG Hamm: Ermessensentscheidung über Aussetzung eines Markenverletzungsverfahrens bei weiterem Verfahren über Verfall und Nichtigkeit der Klagemarke

OLG Hamm
Beschluss vom 20.04.2021
4 W 17/21


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gericht bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Markenverletzungsverfahrens bei einem anhängigen weiteren Verfahren über Verfall und Nichtigkeit der Klagemarke im Wege einer abwägenden Ermessensentscheidung entscheiden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die nach § 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts hält einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht nicht stand.

Das Beschwerdegericht ist in Fällen wie dem vorliegenden auf die Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, und auf die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Ermessensfehler beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04 –, juris, Rdnr. 6). Es kann dahinstehen, ob das Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO vorgreiflich (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 8) ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls ermessensfehlerhaft getroffen worden. Ist – wie im vorliegenden Falle – über die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens zu entscheiden, sind das Interesse des Klägers des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht im Widerspruch zu der Entscheidung in dem vorgreiflichen Verfahren verurteilt zu werden, und das allgemeine Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 228/12 – [Gelbe Wörterbücher], juris, Rdnr. 17). Eine diesen Anforderungen genügende Ermessensausübung lässt die angefochtene Entscheidung (auch in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses) vermissen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angesichts der aufgrund der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits drohenden Verwässerung und Schwächung der Klagemarken auf der Hand liegenden Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat sich auch nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass seine Aussetzungsentscheidung zu dem jedenfalls auf den ersten Blick kaum überzeugenden Ergebnis führt, dass sich die vom Kläger vor dem Landgericht Braunschweig zum Schutz seiner Markenrechte erhobene Klage im hiesigen Verletzungsverfahren zu seinem Nachteil auswirkt. Das Landgericht hat schließlich nicht ermittelt, ob die Beklagten überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit haben. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist im Übrigen auch nicht erkennbar, denn durch die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig kann sich die materiell-rechtliche Position der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht verbessern, sondern allenfalls verschlechtern. Die Beklagten haben mithin im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls ein – nicht schutzwürdiges – Verzögerungsinteresse. Letztlich hat das Landgericht seine Aussetzungsentscheidung allein auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie und das allgemeine Interesse an der Vermeidung divergierender Entscheidungen gestützt. Dies reicht indes für eine ermessensfehlerfreie Abwägung nicht aus.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Markenverletzungsverfahren ist auszusetzen wenn bei Klageerhebung bei EUIPO Löschungsantrag gegen Klagemarke anhängig ist - Ausnahme offensichtliche Aussichtslosigkeit

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.07.2017
6 W 54/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenverletzungsverfahren auszusetzen ist, wenn bei Klageerhebung bei der EUIPO ein Löschungsantrag gegen die Klagemarke anhängig ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Löschungsantrag offensichtlich aussichtslos ist.

Die Entscheidung:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Recht gemäß Art. 104 I UMV ausgesetzt, da bei Erhebung der vorliegenden Klage beim EUIPO bereits ein Löschungsantrag gegen die Klagemarke gestellt worden war und keine besonderen Gründe für die Fortsetzung des Rechtsstreits bestehen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen des Art. 104 I UMV die Aussetzung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift den Regelfall dar, während eine Fortsetzung des Rechtsstreits nur in Betracht kommt, wenn besondere Gründe dies gebieten (vgl. auch OLG Düsseldorf WRP 2015, 905). Für eine Aussetzung ist es daher nicht erforderlich, dass das Verletzungsgericht - ähnlich wie bei einer Aussetzung des Klageverfahrens aus einer nationalen Marke bis zur Entscheidung über einen Löschungsantrag (§ 148 ZPO) - dem Löschungsantrag eine hinreichend hohe Erfolgsaussicht zubilligt. Umgekehrt kann ein besonderer Grund für die Fortsetzung des Verfahrens allenfalls darin gesehen werden, dass der Löschungsantrag offensichtlich aussichtslos erscheint. Dies ist jedoch aus den vom Landgericht dargestellten Gründen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

2. Auch die hilfsweise beantragte Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 104 III UMV kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Zwar enthält Art. 104 III UMV eine eigenständige Regelung, die es dem Gericht - unabhängig von den Vorschriften des nationalen Prozessrechts über den vorläufigen Rechtsschutz (Art. 103 UMV) - ermöglicht, innerhalb des anhängigen Verletzungsverfahrens nicht näher bezeichnete Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die im nationalen Prozessrecht nicht vorgesehen sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Fraglich erscheint jedoch bereits, ob zu diesen Maßnahmen auch die gemäß § 890 ZPO vollstreckbare Anordnung der einstweiligen Untersagung des mit der Klage angegriffenen Verhaltens gehört. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht erfüllt sind.

Bei der Ausübung des durch Art. 104 III UMV eröffneten Ermessens können die sich aus den Regelungen des nationalen Rechts über den vorläufigen Rechtsschutz ergebenden Wertungen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn der Kläger in Kenntnis der beanstandeten Verletzungshandlung von einem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung abgesehen und stattdessen Klage erhoben hat, besteht grundsätzlich kein Anlass, zusammen mit der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß von Art. 104 III UMV unter Androhung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO die einstweilige Unterlassung des angegriffenen Verhaltens anzuordnen. Denn durch eine solche dem Erlass einer Unterlassungsverfügung gleichkommende Maßnahme würde der Kläger, der infolge seines prozessualen Verhaltens den erforderlichen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verloren hat, besser gestellt als durch ein nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache.

Unter diesen Umständen käme auch im vorliegenden Fall eine Unterlassungsanordnung gemäß Art. 104 III UMV allenfalls dann in Betracht, wenn sich während des Klageverfahrens durch nachträglich eingetretene Umstände eine besondere Situation ergeben hätte, die - die erforderliche Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unterstellt - ein sofortiges Verbot unabweisbar erscheinen lässt. Das ist nicht ersichtlich; insbesondere reicht die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des Verletzungsverfahrens allein dafür nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.