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OLG Köln: Erschütterung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG wenn Anspruchsteller nach Kenntnis von möglicher Rechtsverletzung bei Ermittlung des Sachverhalts zögerlich vorgeht

OLG Köln
Beschluss vom 12.04.2019
6 W 22/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG erschüttert ist, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung bei der Ermittlung des Sachverhalts und Beschaffung von Mitteln zur Glaubhaftmachung zögerlich oder nachlässig vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Vorliegend ist die tatsächliche Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG insofern erschüttert, als nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die angegriffene Werbeaussage „im Wesentlichen unverändert“ seit 2015 verwendet wird. Da die Antragstellerin die Begutachtung am 23.8.2018 beauftragt hat, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem 23.8.2018 bereits Kenntnis von der hier angegriffenen Werbeaussage als solcher hatte.

a. Da grundsätzlich keine Marktbeobachtungspflicht besteht, spielt es für die Frage der Dringlichkeit grundsätzlich keine Rolle, wie lange ein Verstoß schon andauert, sondern es kommt vielmehr darauf an, wann der Antragsteller konkret Kenntnis davon erlangt hat. Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Werbeaussage eines unmittelbaren Konkurrenten bereits seit 2015 „im Wesentlichen unverändert“ verwendet wird, kann dieser Vortrag - zusammen mit dem Umstand, dass eine tatsächliche Kenntniserlangung von der Werbung jedenfalls ca. vier Monate vor der Antragstellung im Verfügungsverfahren gelegen haben muss - genügen, den Schluss auf eine möglicherweise dringlichkeitsschädliche Kenntnis zuzulassen und die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu erschüttern.

b. Die Antragstellerin vertritt zwar die Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu unklar und pauschal sei, um die Vermutung des § 12 UWG zu erschüttern, weil sich nicht ergebe, was mit „im Wesentlichen unverändert“ gemeint sei. Da es jedoch vorliegend um die Werbeaussage bzgl. der Entfernung/Befreiung von Pollen durch die beworbenen Luftwäscher geht, ergibt die Auslegung, dass auch aus Sicht der Antragstellerin und des Gerichts dieser Vortrag nur dahingehend verstanden werden kann, dass zumindest der Kern der Werbeaussage unverändert verwendet worden sei, mag sich auch der Aufbau oder die graphische Darstellung der Werbung verändert haben.

3. Damit ist es nunmehr entsprechend der allgemeinen Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast Sache der Antragstellerin das Vorliegen des Verfügungsgrunds darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch Vortrag zum Zeitpunkt, wann sie konkret Kenntnis von der angegriffenen Werbung erlangt hat und wie sie sich danach verhalten hat, etwa wann und wodurch sie sich veranlasst sah, das Gutachten in Auftrag zu geben.

a. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem ein Verstoß nicht offensichtlich erkennbar ist und es zunächst weiterer Ermittlungen und Aufklärung bedarf, nicht (allein) auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Werbeaussage abzustellen ist, sondern (auch) auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von den die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage begründenden Umständen weiß und diese auch glaubhaft machen kann (vgl. Senat GRUR-RR 2018, 207 Rn. 56 ff.). Auch dieser Zeitpunkt – hier der Erhalt des Testergebnisses nebst Zeitraum bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung - ist maßgeblich für die Frage der Dringlichkeit.

b. Es handelt sich jedoch – entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht um den allein maßgeblichen Zeitpunkt. Denn obgleich der Verletzte nach Kenntniserlangung von einer Werbeaussage seine Ermittlungen und Aufklärungsbemühungen nicht mit „besonderer Eile“ durchführen und nicht die „größtmögliche Schnelligkeit“ walten lassen muss, so kann es doch im Einzelfall dringlichkeitsschädlich sein, wenn er sich bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig oder zögerlich verhält, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen (vgl. Senat, aaO., Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013 – I-2 U 87/12, juris Rn. 54). Deshalb darf zwar aus der Zeit, die der Verletzte zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrag für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.9.2015 – 6 U 52/15, juris Rn. 73). Dies gilt jedoch nur, solange der Verletzte dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.).

c. Wie lange es vorliegend seit Kenntnis von den Werbeaussagen bis zur Beauftragung des Gutachtens gedauert hat, lässt sich mangels Vortrags bzgl. des genauen Zeitpunkts der Kenntniserlangung nicht erkennen. Es kommt für die abschließende Beurteilung der Dringlichkeit jedoch einerseits entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Werbeaussage erlangt hat, und andererseits darauf, wann und welcher Umstand sie dazu veranlasst hat, die Werbeaussage in Frage zu stellen und Ermittlungen aufzunehmen. Nur dann lässt sich beurteilen, ob sie trotz einer Vermutung bzw. eines Verdachts eines unlauteren Verhaltens seitens der Antragsgegnerin die entsprechenden Ermittlungen zögerlich bzw. nachlässig oder doch ausreichend zügig betrieben hat.

4. Da nach alledem weder dargetan ist, dass die Antragstellerin von der Werbeaussage erst in dringlichkeitsunschädlicher Zeit Kenntnis erlangt hat noch dass sie zwar seit Längerem Kenntnis von der Werbung hatte, sie jedoch erst in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit Veranlassung hatte, die Aussage überprüfen zu lassen, ist die Antragstellerin trotz Hinweises des Landgerichts ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Das Landgericht hat danach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier

OLG Frankfurt: Entfallen der Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung wenn sich Markenrechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände aufdrängen musste

OLG Frankfurt
Urteil vom 13.09.2018
6 U 74/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt, wenn sich die streitgegenständliche Markenrechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung aufdrängen musste.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Die Eilbedürftigkeit entfällt allerdings, wenn der Antragsteller längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (Senat, WRP 2017, 1392Rn. 31). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht in diesem Zusammenhang zwar nicht (vgl. Senat, GRUR-RR 2017, 404; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127, Rn. 12 m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Zeichenbenutzung erkennen konnte. Jedoch kann sich der Antragsteller nicht auf Unkenntnis berufen, wenn sich die Rechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung geradezu aufdrängte. Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann.

3. Der Eilantrag wurde am 30.5.2017 eingereicht. Als dringlichkeitsschädlich ist damit die Zeit vor dem 15.4.2017 anzusehen. Der Antragsteller behauptet, er habe von den streitgegenständlichen Angeboten erstmals am 20.4.2017 Kenntnis erlangt (Anlage LHR10). Der Senat geht demgegenüber davon aus, dass sich bereits erheblich früher die Kenntnis von der Verwendung der "Marke1" in den Angeboten der Antragsgegnerinnen derart aufdrängte, dass sie dem Antragsteller unter normalen Umständen nicht hätten verborgen bleiben dürfen.

a) Die Antragsgegnerin zu 1 richtete unter dem 10.01.2017 eine Berechtigungsanfrage an den Antragsteller, soweit in dem Angebot unter der ASIN ... die "Marke2" der Antragsgegnerin verwendet wird. Der Antragsteller ging nach seinem Vortrag davon aus, das Produktangebot unter der Identifikationsnummer (ASIN) ... sei von den Antragsgegnern gekapert und mit "Marke2" versehen worden. Er hat dies nach seiner eidesstattlichen Versicherung zum Anlass genommen, sich an Amazon zu wenden (Anlage LHR25, Bl. 138 d.A.). In der Berufungserwiderung heißt es insoweit, er habe bei Amazon erreichen wollen, dass der ursprüngliche Zustand des Angebots wiederhergestellt und die "Marke2" entfernt wird. Es liegt nahe, dass es letztlich aufgrund dieser Intervention zur Kennzeichnung mit "Marke1" gekommen ist. Eine Aufklärung über die genaueren Absprachen, die der Antragsteller mit Amazon getroffen hat, war nicht möglich. Er ist trotz Ladung nicht zum Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigte konnte auf Frage des Senats lediglich angeben, er habe nicht darauf hingewirkt, dass "Marke1" wieder in die Angebotsbeschreibung aufgenommen wird; er wisse aber nicht wie es dazu gekommen sei. Jedenfalls lag es auf der Hand, dass der Antragsteller nach seiner Beschwerde bei Amazon die Angebote der Antragsgegnerinnen unter der (ASIN) ... bzw. ASIN ... in regelmäßigen Abständen überprüft, um festzustellen, ob seinen Bedenken Rechnung getragen wurde. Dabei hätte ihm unter gewöhnlichen Umständen die Kennzeichnung mit seiner "Marke1" auffallen müssen.

b) Fest steht, dass die Antragsgegnerinnen bereits am 18.2.2017 gegenüber Amazon beanstandet haben, dass die Artikelbeschreibung unter (ASIN) ... bzw. ASIN ... wieder auf "Marke1" geändert wurde (Anlage B7). Dies geschah drei Monate vor dem Eilantrag des Antragstellers und hätte ihm zeitnah auffallen müssen. Auch einen Testkauf hätte er bei dieser Sachlage noch vor dem 15.4.2017 durchführen können."



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LG Dortmund: Für Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG kommt es auf tatsächliche Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß an - Keine Pflicht zur Marktbeobachtung

LG Dortmund
Urteil vom 17. 04.2013
19 O 114/13


In Wettbewerbssachen wir die Dringlichkeit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 12 Abs. 2 UWG (nach h.M. auch in Marken- und Urheberrechtssachen analog) vermutet, sofern eine einstweilige Verfügung zeitnah nach Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß beantragt wird.

Das LG Dortmund hat jetzt nochmals klargestellt, dass es dabei allein auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers ankommt. Unternehmen sind grundsätzlich nicht zur Marktbeobachtung verpflichtet.

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OLG Frankfurt: Markenrechtsverletzung durch Ladenbeschilderung, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass eine vertragliche Beziehung besteht

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.03.2013
6 U 170/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch die Ladenbeschilderung eines Händlers bestehen kann, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass eine vertragliche Beziehung besteht. Die Entscheidungrundsätze lassen sich auch auf den Online-Handel übertragen, wo ebenfalls sehr gerne zumindest irreführend mit Hersteller-Logos geworben wird.

Zudem hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bei Untätigkeit des Markeninhabers unter Verletzung seiner Marktbeobachtungspflicht lediglich die Verwirkung von Schadensersatzansprüchen nicht jedoch von Unterlassungsansprüchen in Betracht kommt.

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