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BGH: Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop kann über sprechenden Link erfolgen - Link "Mehr zum Artikel" reicht nicht

BGH
Urteil vom 06.04.2017
I ZR 159/16
Energieeffizienzklasse II
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 626/2011 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse im Online-Shop über einen sprechenden Link (z.B. mit Bezeichnung "Energieeffiziensklasse") erfolgen kann und nicht zwingend auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden muss. Ein Link mit der Bezeichnung "Mehr zum Artikel" reicht hierzu jedoch nicht aus. Vielmehr muss klar sein, dass unter dem Link die Energieeffizienklasse zu finden ist.

Leitsatz des BGH:

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetseite angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit "Mehr zum Artikel" bezeichneter Link nicht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 -
nergieeffizienzklasse I).

BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - OLG Zweibrücken - LG Landau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: