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BGH-Entscheidung zur Farbmarke Nivea-Blau liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau
MarkenG § 8 Abs. 3, § 50


Die BGH-Entscheidung zur Farbmarke Nivea-Blau liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke (§ 8 Abs. 3 MarkenG) ist zu berücksichtigen, dass aus der Bekanntheit in dieser Farbe gestalteter Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Ergibt jedoch eine Verkehrsbefragung einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50%, so kann - ebenso wie im Falle einer dreidimensionalen Marke - auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen
Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 34 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).

b) Für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, deren Eintragung für einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen begehrt wird, der eine Vielzahl nach Anwendungszweck und Zielgruppe verschiedenartiger Produktbereiche umfasst, ist erforderlich, dass sich ein hinreichender Durchsetzungsgrad für die einzelnen Waren- und Dienstleistungsuntergruppen ergibt, die der Oberbegriff umfasst.

c) Es stellt einen methodischen Mangel eines demoskopischen Gutachtens über die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten einfarbigen Farbmarke dar, wenn den Befragten eine Farbkarte vorgelegt wird, auf der die Farbfläche in einer anderen Farbe
umrandet ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Farbkombination das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst worden ist.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Farbmarke Nivea-Blau - auch bei abstrakten Farbmarken ist eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend - BPatG muss erneut entscheiden

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 65/13
Nivea-Blau


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Farbmarke Nivea-Blau befasst und dabei u.a. ausgeführt, dass auch bei abstrakten Farbmarken eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent ausreichend ist. Das BPatG muss erneut über den Löschungsantrag eines Mitbewerbers entscheiden und dazu auch ein Meinungsforschungsgutachten einholen.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

§ 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,



§ 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat."