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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen METRO und METROBUS

BGH,
Urteil vom 05.02.2009 I ZR 167/06
HVV Metrobus


Der BGH hat völlig zu Recht entscheiden, dass zwischen den Zeichenfolgen "METRO" und "METROBUS" für Transportdiensteleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Er [der BGH] ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS" nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO" als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus."

Für andere Waren- oder Dienstleistungsklassen kann - so der BGH - jedoch durchaus eine Verwechslungsgefahr bestehen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen METRO und METROBUS" vollständig lesen