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BPatG: Marke "Micro-Wave-Scan“ kann für Messgeräte eingetragen werden, soweit Geräte unter Einsatz von Mikrowellen ausgeschlossen sind

BPatG
Beschluss vom 19.10.2010
27 W (pat) 286/09
Micro-Wave-Scan


Nach Ansicht des BPatG kann die Wortmarke "Micro-Wave-Scan“ für

"Messapparate und -instrumente, nämlich Reflektometer, Farb- und Glanzmessgeräte, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften ohne den Einsatz von Mikrowellen, sowie deren Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, nämlich Kalibrierstandards; Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile und Zubehör dafür, nämlich Schnittstellengeräte für die Übertragung ohne den Einsatz von Mikrowellen von Reflektometern, Farb- und Glanzmessgeräten, jeweils zur Messung von Oberflächeneigenschaften auf externe Computer und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten) zur Auswertung, Übertragung, Speicherung und Aufbereitung der Messdaten sowie zur Darstellung der Ergebnisse."

eingetragen werden. Entscheidend ist für das Gericht, dass Geräte, welche Mikrowellen verwenden, ausgeschlossen sind

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Marken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies betrifft vorliegend die Zeichenbestandteile „Micro“, „Wave“ und „Scan“, nicht aber die Kombination „Micro-Wave-Scan“, nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis so beschränkt hat, dass Mikrowellen weder gemessen werden noch bei der Messung oder Datenübertragung zum Einsatz kommen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: