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LG Köln: Auch importierte ausländische Lebensmittel müssen mit Angaben in deutscher Sprache versehen sein - Zutaten, Mindesthaltbarkeit, Nährwertangaben

LG Köln
Urteil vom 30.07.2013
33 O 5/13


Auch importierte ausländische Lebensmittel müssen gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beschriftet sein. Die Angaben (so z.B. Zutatenliste, Mindeshaltbarkeit, Nährwertangaben) müssen in deutscher Sprache erfolgen.


Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
"Ausländische Lebensmittel erfreuen sich bei Verbrauchern großer Beliebtheit. Aber auch bei diesen Lebensmitteln sind die deutschen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten Abmahnungen insbesondere gegen Verkäufer von englischen Lebensmitteln ausgesprochen; deren Produkte nur in englischer Sprache beschriftet waren. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Köln eingereicht. Die Gegenseite hat kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Unterlassungsforderung anerkannt, so dass es zu einem Anerkenntnisurteil kam (LG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13)."

Die vollständige Pressemitteilung des LG Köln finden Sie hier: