EuGH
Urteil vom 19.04.2012
C‑415/10
Galina Meister ./. Speech Design Carrier Systems GmbH
Der EuGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitbewerbers um einen Arbeitsplatz besteht, um eine mögliche Diskriminierung festzustellen
Tenor der Entscheidung:
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Das OLG Celle hat entschieden, dass Online-Shops bzw. Internetanbieter keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhändler sind. Nach Ansicht des OLG Celle fehlt es an einer Mitbewerberstellung bzw. einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG , da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht innerhalb derselben Verkehrskreise angeboten werden. Dies Ansicht ist eine Mindermeinung und wird von anderen Gerichten völlig zu Recht nicht geteilt, da Onlineangebote und Geschäfte sehr wohl denselben Kundenkreis ansprechen.
OLG Düsseldorf
Urteil vom 30.11.2011
Aktenzeichen 88 O (Kart.) 49/10
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Post für Konkurrenten keine Postident-Dienstleistungen anbieten muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
"Die Deutsche Post AG habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten."
LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 04.02.2011 4 HK O 9301/10
Amazon-AGB
Amazon stellt Händlern Produktfotos zur Verfügung. Diese stammen aber nicht immer von Amazon, sondern wurden von anderen Händlern hochgeladen. In den Amazon-AGB findet sich nun eine Klausel, wonach der Händler Amazon alle Rechte an den hochgeladenen Fotos einräumt:
„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“
Das LG Nürnberg-Fürth hat nunmehr entschieden, dass diese Klausel überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es dazu:
"Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar."
Der ursprüngliche Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Produktfoto konnte daher seinen Mitbewerber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser ein entsprechendes Produktfoto verwendet hatte. Einen gutgläubigen Erwerb von Lizenzrechten gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Der Beklagte dürfte jedoch Regressansprüche gegen Amazon haben, da ihm die Fotos vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden.
Wir raten Onlinehändlern schon seit Jahren am besten nur eigene Produktfotos zu verwenden, um derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.
Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier:
Wie in einem Beitrag bei Spiegel Online zu lesen ist, plant das Verbraucherschutzministerium, dass nicht nur Internetseitenbetreiber, sondern auch deren Anzeigenkunden für Datenschutzverstöße haften und in Anspruch genommen werden können. Dabei sollen Verbände und Mitbewerber sogar die Möglichkeit bekommen, die Anzeigenkunden direkt abzumahnen. (Serien-)Abmahner würde dies sicher freuen, da es nahezu unmöglich ist, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Wie es gelingen soll, eine Haftungsregelung zu finden, die nicht zu einer uferlosen und unkontrollierbaren Haftung der Internetnutzer führt, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich diese Regelung auf alle Webseiten und nicht nur Social-Media-Angebote beziehen müsste. Zudem ist zu befürchten, dass gerade die Verbände dann – leider wie so oft – nur kleinere Anbieter abmahnen und der rechtlichen Auseinandersetzung mit den großen Portalbetreibern aus dem Weg gehen werden.
Außerdem müsste der Gesetzgeber zunächst seine Hausaufgaben machen und das deutsche Datenschutzrecht komplett entrümpeln und reformieren, um die zahlreichen Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelungen zu beseitigen und die vielen Streitfragen eindeutig zu klären. Wie ein Blick in die Gesetzgebung in das letzte Jahrzehnt zeigt, dürfte der Gesetzgeber bereits daran kläglich scheitern.
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft im Regelfall nicht selbst Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und somit auch nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist. Dieser kann also nicht im eigenen Namen wettbwerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Im hier entschiedenen Fall hat das OLG Köln jedoch aufgrund einer Sonderkonstellation einen eigenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Geschäftsführers bejaht, da ihn die Sache auch in der Rolle eines Existenzgründers mit einem Konkurrenzunternehmen betraf.
Die umgekehrte Konstellation darf nicht mit den aufgezeigten Grundsätzen verwechselt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen juristischen Person haftet nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsverletzungen der juristischen Person regelmäßig als (Mit-)Störer auch persönlich auf Unterlassung. Dies wird häufig vergessen.
BGH
Urteil vom 12.05.2010 I ZR 214/07
Rote Briefkästen
UWG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1
Leitsatz des BGH:
Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran gewöhnt ist, dass eine Dienstleistung außer von dem früheren Monopolunternehmen auch von Wettbewerbern angeboten wird, begründen keine relevante Irreführung i.S. des § 5 UWG.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Das OLG Köln hat mit diesem Urteil entschieden, dass sogenannte WLAN-Sharing bzw. Flaterate-Sharing-Angebote wettbewerbswidrig sind. Im vorliegenden Fall verlangte ein Anbieter von Breitband-Internetzugängen Unterlassung von einem Beitreiber eines solchen Angbots. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah so aus, dass sich die Kunden einer Gemeinschaft von Internetnutzern anschließen konnten. Alle Mitglieder teilen dabei ihren jeweils eigenen Breitband-Internetzugang mit denen der anderen registrierten Mitgliedern.
In den Gründen heißt es
"Jedenfalls droht nämlich eine Gefährdung des Wettbewerbs außer durch den "schmarotzenden" Zugriff auf die von Mitbewerbern mit eigenen erheblichen Kosten eingerichteten Internetzugänge auch deshalb, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, sollte es sich am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatrate-Tarifen für den Internetzugang grundsätzlich in Frage stellt. Denn weil eine Optimierung der "G E" – wie oben zu aa) dargestellt – zu einer fast ununterbrochenen und vollständigen Ausnutzung der von den Providern ihren Privatkunden auf Flatrate-Basis eingeräumten Bandbreiten innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit führen würde, könnte auf Dauer kein Provider mehr einen Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten."
BGH
Urteil vom 30.04.2009 I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif
UrhG §§ 87a, 87b
Diese Entscheidung liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Enstcheidung bereits hier kurz kommentiert. Der BGH führt insbesondere aus, dass bereits die einmalige Entnahme der Änderungen das Kriterium der Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen kann.
Leitsätze des BGH:
a) Aufwendungen für den Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer Lizenz an einer solchen Datenbank können keine Rechte als Datenbankhersteller begründen.
b) Es kann das Vervielfältigungsrecht des Datenbankherstellers verletzen, wenn eine auf CD-ROM gespeicherte Datenbank vollständig auf die Festplatte eines Computers kopiert wird, um die aufgrund eines elektronischen Datenabgleichs ermittelten Daten dazu zu verwenden, ein Wettbewerbsprodukt zu aktualisieren.
c) Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer CD-ROM - durch Erstellung einer Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme - kann das Tatbestandsmerkmal der qualitativen Wesentlichkeit der Entnahme erfüllen.
BGH
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 191/05
Elektronischer Zolltarif
Der BGH hat mit diesen Urteil entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn ein Mitbewerber Änderungen bzw. Aktualisierungen der Datenbank durch einen Datenabgleich erfasst und für ein Wettbewerbsprodukt nutzt.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM "Tarife" Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: