Skip to content

BGH: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch einen Verband, wenn selektiv Nichtmitglieder abgemahnt werden, um diese als Mitglied zu werben

BGH
Urteil vom 17. August 2011
I ZR 148/10
Glücksspielverband
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4

Leitsätze des BGH

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Liegt eine unlautere Geschäftspraktik zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, wenn Krankenkasse ihre Mitglieder irreführend über Kassenwechsel informiert ?

BGH
Beschluss vom 18.01.2012
I ZR 170/10
Betriebskrankenkasse
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d; UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 7

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber
macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - I ZR 170/10 - OLG Celle - LG Lüneburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt

OLG Saarbrücken
Urteil vom 23.6.2010,
1 U 365/09 - 91
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch Verband



Das OLG Saarbrücken hat zu Recht entschieden, dass ein Verband oder Abmahnverein rechtsmissbräuchlich im Sinnne von § 8 Abs. 4 UWG handelt, wenn dieser ausschließlich gegen Unternehmen vorgeht, die nicht Mitglied im Verband sind. Insofern lässt sich der Verbad von sachfremden Erwägungen leiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Saarbrücken: Ein Verband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nur Nichtmitglieder abmahnt" vollständig lesen

BGH: Zu den Hinweispflichten in der Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins

BGH
Urteil vom 14.10.2010
I ZR 5/09
Lohnsteuerhilfeverein Preußen
UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11

Leitsatz des BGH:

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 - OLG Brandenburg
LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: