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BGH: Haftung nach Stellvertretungsrechts für Erklärungen Dritter unter unbefugter Verwendung eines eBay-Mitgliedskontos

BGH
Urteil vom 11.05.2011
VIII ZR 289/09


Der BGH hat entscheiden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich nur nach den allgemeinen Regelungen des Stellvertretungsrechts für Erklärungen, die auf Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Haftung nach Stellvertretungsrechts für Erklärungen Dritter unter unbefugter Verwendung eines eBay-Mitgliedskontos" vollständig lesen