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LG Frankfurt: Abmahngespann Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann unterliegt nach Widerspruch - Einstweilige Verfügung wegen Gewährleistungsausschluss bei eBay aufgehoben

LG Frankfurt
Urteil vom 18.09.2012
2-03 O 83/12


Das LG Frankfurt hat auf unseren Widerspruch hin eine einstweiligen Verfügung des Abmahngespanns Rechtsanwalt Thomas Eigen / Dirk Zimmermann (siehe dazu
OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG) aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war ein Gewährleistungsausschluss bei eBay.

Die Gründe liegen noch nicht vor. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung jedoch bereits angedeutet, dass es wohl an einem Wettbewerbsverhältnis fehlt, da der Antragsteller über keine aktuellen Aufträge verfügt und lediglich geringe Einnahmen als Mitarbeiter bei einem Wachdienst erzielt (dies hatte sich bei der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in dem oben genannten Verfahren vor dem OLG Hamm herausgestellt).

Der Fall zeigt wieder einmal, dass es sehr sinnvoll sein kann, sich auch dann gegen Unterlassungsansprüche zur Wehr zu setzen, wenn bereits eine einstweilige Verfügung ergangen ist.

OVG Münster: Tochterunternehmen der Deutschen Post muss die Preise erhöhen - First Mail Düsseldorf GmbH

OVG Münster
Beschluss vom 15.11.2011
13 B 1082/11
First Mail Düsseldorf GmbH


Das OVG Münster hat entschieden, dass die First Mail Düsseldorf GmbH (ein Tochterunternehmen der Deutschen Post) ihre Preise erhöhen muss. Die First Mail Düsseldorf GmbH hatte zu niedrige Entgelte verlangt, so dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Mitbewerber für Postdienstleistungen in missbräuchlicher Weise beeiträchtigt wurden.

"Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass die von der Firma First Mail geforderten Entgelte den normativen postrechtlichen Entgeltgrundsätzen nicht entsprächen, sich insbesondere nicht an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Ob es sich insoweit um eine sog. "gezielte Kampfpreisunterbietung" handele, könne offen bleiben. Jedenfalls sei das Entgeltverhalten der Firma First Mail mit ihren unter den Entgelten der Muttergesellschaft liegenden Entgelten für vergleichbare Postdienstleistungen missbräuchlich. Die Unterschreitung der Entgelte der Muttergesellschaft diene offenbar dazu, mit niedrigeren Preisen zu Gunsten der Muttergesellschaft den Wettbewerb in den betroffenen räumlichen Bereichen zu verringern."

Die vollständige Pressemitteilung des OVG Münster finden Sie hier:

"OVG Münster: Tochterunternehmen der Deutschen Post muss die Preise erhöhen - First Mail Düsseldorf GmbH" vollständig lesen