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LG Braunschweig: Unterlassungsanspruch gegen Arztbewertungsportal wenn Portalbetreiber sich bei negativer Bewertung nicht durch Krankenkassenbescheinung Behandlungskontakt bestätigen lässt

LG Braunschweig
Urteil vom 28.11.2018
9 O 2616/17


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass sich ein Arztbewertungsportal bei negativer Bewertung eines Arztes durch einen angeblichen Patienten ggf. durch Vorlage einer Krankenkassenbescheinung des Verfassers der Bewertung bestätigen lassen muss, dass der bewertete Behandlungskontakt tatsächlich stattgefunden hat. Andernfalls haftet der Portalbetreiber als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG Anspruch darauf, es zu unterlassen, den im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Beitrag auf ihrer Website j..de zu verbreiten.

Die Beklagte haftet hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung zumindest als mittelbare Störerin. Sie ist der ihr obliegenden Prüfpflicht, ob der streitgegenständlichen Bewertung ein Behandlungskontakt zugrunde lag, nicht ausreichend nachgekommen.

a) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagte zugleich unmittelbare Störerin ist. Hostprovider wie die Beklagte werden als unmittelbarer Störer angesehen, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt des Hostproviders handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu Eigen gemacht hat (vgl. Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 - jameda.de II Rn. 17 m. w. N.). Zu-Eigen-Machen bedeutet, dass der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte übernommen hat. Dabei ist bei der Annahme der Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben käme es vorliegend darauf an, ob die Beklagte die streitgegenständliche Bewertung nach inhaltlicher Überprüfung als eigene präsentiert. Gegen diese Annahme spricht die Darstellung im Internet. Inhalt und Gestaltung des Bewertungsportals einschließlich der streitgegenständlichen Bewertung lassen für einen Nutzer des Bewertungsportals nicht erkennen, dass sich die Beklagte mit dem fremden Inhalt identifiziert und die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Die streitgegenständliche Bewertung steht nach Abschluss der Überprüfung durch die Beklagte wieder in ihrer ursprünglichen Gestalt im Netz. Es gibt weder eine redaktionelle Anmerkung der Beklagten noch sonst einen Hinweis darauf, dass die Bewertung ein individuelles Prüfverfahren durchlaufen hat. Das von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz dargestellte, anfänglich nach Behauptung der Beklagten automatisiert ablaufende Prüfverfahren dient der Einhaltung eigener Rechtspflichten als Diensteanbieter gemäß § 2 Nr. 1, 7 ff.TMG (vgl. BGH, Urteil v. 19.03.2015, I ZR 94/13 - Hotelbwertungsportal - Rn. 28, zitiert nach juris). Daher ist mit dem Verfahren nicht per se eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit verbunden.

Andererseits hat die Beklagte hier nach eigener Überprüfung vorübergehend zwei streitige Tatsachenbehauptungen entfernt, nämlich die Aussagen, dass die Behandlung keine fünf Minuten gedauert habe und dass der Patient nicht untersucht worden sei (vgl. Anlage K 6) und diese Aussagen später wieder zugänglich gemacht. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte auf den Inhalt der Bewertung Einfluss genommen. Sie hat nämlich selbständig ohne Zustimmung des Bewertenden entschieden, welche Äußerungen sie abändert oder entfernt und welche sie beibehält bzw. wieder ins Netz stellt. Damit hat sie die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive redaktionelle Rolle übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 20 zitiert nach juris). Für eine Identifikation der Beklagten mit den Inhalten der Bewertung spricht auch die E-Mail vom 20.06.2017 (Anlage K 9). Hierin teilt eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Patienteneigenschaft des Verfassers der streitgegenständlichen Bewertung durch die Rückmeldung des Patienten als ausreichend nachgewiesen ansehe. An der Aussage wird deutlich, dass die Überprüfung nicht lediglich der Einhaltung der Nutzungsrichtlinien der Beklagten dienen und rechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügen sollte. Die Beklagte stellt sich vielmehr einseitig und aktiv auf die Seite der Bewertenden, indem sie Anleitungen zur möglichst unangreifbaren Formulierung von Bewertungen bereitstellt (vgl. S. 5 unten der Klageschrift) und im Rahmen des Prüfverfahrens den Bewertenden wiederholt mitteilt, sich für den Erhalt der Bewertungen einsetzen zu wollen. Das ergibt sich aus dem mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.10.2018 dargestellten Prüfverfahren und den dort abgedruckten Anschreiben an den Verfasser der Bewertung.

Unbeachtlich dürfte sein, dass die aktive Rolle der Beklagten dem nicht eingeweihten Durchschnittsnutzer, der das Portal nicht fortlaufend nach neuen Einträgen über den Kläger absucht, verborgen geblieben sein dürfte. Es genügt vielmehr, dass die Beklagte dem Kläger als Betroffenem ihren Umgang mit der Bewertung kundgetan hat (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 21 zitiert nach juris), wie es mit den als Anlagen K 1, 4, 6 f. und K 9 erfolgt ist.

Eine etwaige Einflussnahme der Beklagten auf die Meinungsbildung der Nutzer über Premiummitgliedschaften braucht hier nicht geklärt zu werden.

b) Die Beklagte ist jedenfalls mittelbare Störerin.

Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer ohne unmittelbarer Störer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425Rn. 34; v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag).

Die Haftung als mittelbarer Störer setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 22 m. w. N.). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH a. a. O. Rn. 23).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.

aa) Die Beklagte hat durch einen schriftlichen Hinweis des Klägers im November 2016 Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt (abgedruckt auf S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 24 d. A.). Der Kläger beanstandet darin die streitgegenständliche Bewertung. Zur Begründung führt er an, dass er den Verfasser der Bewertung nicht behandelt haben könne und die Angaben zur unterbliebenen Untersuchung und zur Dauer der Behandlung nicht der Wahrheit entsprächen.

Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte. Denn diese leitet sich aus der konkreten Behauptung ab, dass der Kläger jeden seiner Patienten untersuche und es 5-Minuten-Aufenthalte in seiner Praxis nicht gebe.

bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen.

Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien „Aufklärung", „Vertrauensverhältnis" „Genommene Zeit“ und „Wartezeit Termin“ mit der Note 6 und damit als „ungenügend" sowie in der Kategorie „Behandlung“ mit der Note 4 bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Denn wenn der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 jameda.de II, Rn. 36 zitiert nach juris m. w. N.). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.

cc) Die Beklagte ist ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die Beklagte durfte die Angaben des Bewertenden nicht als wahr unterstellen und die Bewertung wieder veröffentlichen, weil der Kläger auf ihre per Email vom 07.02.2017 (Anlage K 4) gesetzte Frist, der Beklagten bis zum 01.03.2017 eine „substantiierte Stellungnahme“ zukommen zu lassen, zunächst nicht reagiert hat. Die Fristsetzung begründet keine Ausschlussfrist, weil sie fortbestehende Verstöße nicht ausräumen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Prüfpflichten der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen (BGH a. a. O. Rn. 39 ff.). Denn der Betrieb eines Ärztebewertungsportals bringt von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Der Portalbetreiber muss daher auf entsprechende Beanstandungen eingerichtet sein. Die mit dem Portalbetrieb eröffneten Missbrauchsgefahren werden dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig - verdeckt abgegeben werden können, was es den betroffenen Ärzten zusätzlich erschwert, unmittelbar gegen den Bewertenden vorzugehen. Rein reaktive Prüfpflichten, um die es hier geht, gefährden den Betrieb der Beklagten weder wirtschaftlich noch erschweren sie ihn unverhältnismäßig. Die von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich gewünschte Funktion von Arztbewertungsportalen wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

Aus der vorzunehmenden Interessenabwägung folgt, dass der Hostbetreiber ohne Gefährdung der Anonymität des Bewertenden ernsthaft versuchen muss, die Berechtigung der Beanstandung zu klären. Dazu hat er den Bewertenden aufzufordern, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Belege zu übermitteln (BGH a. a. O. Rn. 42 f.). Konkret hat der Bundesgerichtshof die bloße Bitte der Beklagten, die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen, nicht ausreichen lassen (BGH, a. a. O. Rn. 43). Der Portalbetreiber hat sich die Behandlung durch objektive Beweismittel in Form von Rechnungen, Terminkarten, Bonusheften, Rezepten o. ä. nachweisen zu lassen.

Vorliegend kann dahinstehen, ob das Prüfverfahren so abgelaufen ist, wie es die Beklagte vorträgt. Denn selbst wenn die Kammer das mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2018 geschilderte Vorgehen als wahr unterstellt, hat die Beklagte nicht das Erforderliche unternommen, um einen hinreichenden Nachweis über den Behandlungskontakt zu erlangen. Die Beklagte durfte sich nicht mit der Antwort des Bewertenden zufriedengeben, dass die Krankenkasse keine Arztbesuche registriere. Denn es ist schlechterdings nicht denkbar, dass kassenärztliche Leistungen ohne Registrierung der Behandlungsdaten abgerechnet werden. Ohne Angaben zu Zeit und Ort der Behandlung wäre es der Krankenkasse unmöglich, den Vergütungsanspruch des Arztes zu überprüfen und die von dem Behandler abgerechneten Leistungen korrekt zuzuordnen. Als angeblicher Kassenpatient hat der Verfasser der Bewertung auch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse, den er hätte geltend machen können. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 305 SGB V. Hierauf hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 ausdrücklich hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch erörtert worden, dass die Behandlungsdaten infolge des Abrechnungsverfahrens erst zeitversetzt bei der Krankenkasse eingehen und welche Auswirkungen das auf den Auskunftsanspruch des Versicherten haben könnte. Gleichwohl ist die Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 04.10.2018 an keiner Stelle auf den Auskunftsanspruch des Patienten eingegangen.

Neben der Möglichkeit, die Krankenkasse zu konsultieren, hätte die Beklagte dem Bewertenden auch vorschlagen können, einen Beleg über den Arztbesuch direkt in der Praxis anzufordern. Das hat sie nicht getan. Es dürfte nicht ungewöhnlich sein, dass Patienten derartige Nachweise z. B. für ihren Arbeitgeber benötigen, so dass eine dahingehende Bitte des Patienten die Anonymität der Bewertung nicht gefährden dürfte.

Soweit die Beklagte argumentiert, der Patient habe anstelle eines Behandlungsbelegs die in das Verfahren eingeführte Praxisbeschreibung geliefert, war diese Angabe erkennbar nicht geeignet, einen Behandlungsnachweis zu ersetzen. Denn der Portalnutzer teilt keine Kenntnisse mit, die nur ein Patient des Klägers haben kann. Die Wegbeschreibung zur Praxis lässt sich von der Homepage der Praxis abrufen oder der Bewertende könnte die Örtlichkeiten als Begleitperson eines Patienten kennengelernt haben. Die Beschreibung des Empfangsbereichs ist nichtssagend, weil die Angaben auf eine unbestimmte Vielzahl von Praxen zutreffen.

Dass die Beklagte den Tag der Behandlung mit der Anwesenheit des Klägers in seiner Praxis abgeglichen habe, reicht ebenfalls als Bemühen um einen geeigneten Behandlungsnachweis nicht aus. Denn dem Kläger ist es aufgrund des Geheimhaltungsanspruchs des Portalnutzers aus § 12 Abs. 1 TMG unmöglich, diese Angabe zu widerlegen.

dd) Dass der streitgegenständlichen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag, ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten. Zwar ist der Kläger nach allgemeinen Regeln für das Fehlen des Behandlungskontaktes darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, wenn dem Kläger eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat (BGH, Urteil v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15 jameda.de II, Rn. 46 ff. zitiert nach juris m. w. N.). Das ist hier der Fall.

Der Kläger hat im Rahmen seiner primären Darlegungslast ausreichend vorgetragen, dass er in dem angegebenen Behandlungszeitraum keinen Patienten behandelt habe, auf den die bekannten Merkmale zuträfen. Eine nähere Darlegung kann von ihm nicht verlangt werden, weil zur Verifizierung der Fehlanzeige eine Vielzahl geheimhaltungspflichtiger sensibler Patientendaten offengelegt werden müssten. Wegen des Behandlungsschwerpunktes des Klägers im Bereich Multipler Sklerose ist zudem davon auszugehen, dass er in dem betroffenen Zeitraum nur wenige Patienten mit HWS-Beschwerden behandelt hat, zumal sich die Suche weiter danach eingrenzen ließ, dass der Patient erstmalig zur Behandlung erschien. Es ist demnach unwahrscheinlich, dass der Kläger den betreffenden Patienten schlicht übersehen hat. Plausibel ist auch, dass der behauptete Behandlungsvorlauf von vier Monaten keinen Anhalt bietet, weil diese Daten in der Praxis nicht registriert werden.

Hingegen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist darauf angelegt, die Anonymität des Bewertenden sicherzustellen und zu schützen. Die Beklagte kann es dem Kläger deshalb nicht mit Erfolg zum Vorwurf machen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Verfasser der streitgegenständlichen Bewertung anhand der ihm zugänglichen Informationen zu identifizieren. Die Beklagte hat nach den vorstehenden Ausführungen die sie treffende Obliegenheit verletzt, von dem Bewertenden aussagekräftige Belege zu dem angeblichen Behandlungskontakt einzuholen. Die Zumutbarkeit der Recherche folgt aus der Prüfobliegenheit der Beklagten. Dieser Obliegenheit ist sie nicht ausreichend nachgekommen.

ee) Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Bewertung weiterhin auf dem Portal abrufbar ist und hierdurch einen Dauerverstoß begründet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Betreiber eines Forums oder Internetportals haftet erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017
16 U 72/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Forums oder Internetportals erst ab Kenntnis von Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer für nutzergenerierte Inhalte haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch auf bloße Löschung der in das "Forum" eingestellten Texte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt auch für den in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag nur eingeschränkt verfolgten Anspruch.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt hat, durch welche konkreten Äußerungen sie sich in ihren Rechten verletzt sieht und welche Tatsachenbehauptungen inwiefern unwahr sind, sowie auch die Frage, ob das Landgericht die hierzu vom Klägervertreter im Verhandlungstermin vorgenommenen Konkretisierungen hätte berücksichtigen müssen. Selbst wenn die Texte die Klägerin in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzen, besteht derzeit gegen den Beklagten kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, weil er nicht als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen ist.

Da der Beklagte auf seiner Internetseite nur ein "Forum" zur Verfügung stellt, in dem Dritte Äußerungen abgeben können, kommt es darauf an, ob die Veröffentlichung der Äußerungen ihm als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB zugerechnet werden können. Dabei kommt eine Zurechnung als unmittelbarer oder als mittelbarer Störer in Betracht.

a) Der Beklagte ist nicht unmittelbarer Störer.

Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber bei von einem Dritten eingestellten Äußerungen nur dann, wenn er sie sich zu eigen gemacht hat. Von einem zu eigen Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (zuletzt BGH NJW 2017, 2029 [BGH 04.04.2017 - VI ZR 123/16] Rn. 18).

Für ein zu eigen Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH ebenda). Eine solche Bearbeitung des Beitrags durch den Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt und er ist auch nicht hinreichend aus dem Beitrag selbst ersichtlich. Der Beklagte hat dies zudem ausdrücklich bestritten.

Für ein zu eigen Machen ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte sich nicht, etwa durch einen Disclaimer, von den Inhalten der eingestellten Texte distanziert und auf seinem Portal mitgeteilt hat, er sei für die Beiträge nicht verantwortlich (BGH ebenda Tz. 20). Ob ein Hinweis auf der Internetseite darauf, dass der Betreiber sich eine Abänderungsbefugnis vorbehält, allein ausreichend ist, kann hier dahin gestellt bleiben, weil solches nicht vorgetragen ist.

b) Der Beklagte ist auch nicht mittelbarer Störer.

Von § 1004 Abs. 1 BGB umfasst ist neben dem unmittelbaren Störer, also demjenigen, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, auch der mittelbare Störer.

aa) Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (zuletzt BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rz. 34). Bejaht hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Verantwortlichkeit eines Autors, der seinen Text auf eine Homepage gesetzt hatte, dafür, dass dieser Text von anderen übernommen wurde und nun auf anderen Internetseiten steht. Denn dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags sei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang sei in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die "Vervielfältigung" der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (BGH ebenda Rn. 37).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht als mittelbarer Störer anzusehen. Zwar wirkt er objektiv an der - hier unterstellten - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verfasser "A" mit, weil er die Abteilung "Forum" auf seiner Internetseite als Plattform für solche Meinungsäußerungen zur Verfügung stellt. Es fehlt jedoch an einer willentlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weil ein Wille des Beklagten, die Veröffentlichung dieses konkreten und als rechtsverletzend erkannten Textes zu fördern, nicht feststellbar ist. Der Beklagte stellt nur allgemein seine Homepage für Beiträge zur Verfügung, ohne diese vorher zu kennen. Eingestellt werden sie von den Usern. Die geschilderten Tatsachen sind dem Beklagten selbst nicht bekannt. Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass er "willentlich" an der Herbeiführung der Persönlichkeitsrechtsverletzung mitwirkt.

bb) Mittelbarer Störer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 [BGH 27.03.2012 - VI ZR 144/11]; BGHZ 191, 219 = NJW 2012, 148 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 93/10]). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06][BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06], Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

Eine solche Kenntnis des Beklagten kann hier nicht ohne weiteres unterstellt werden. Sie ist ohnehin nur ausnahmsweise feststellbar, denn sie erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (BGH NJW 2016, 2106 [BGH 01.03.2016 - VI ZR 34/15] Rn. 23).

(1) Hinsichtlich der angegriffenen Tatsachenaussagen ist eine Kenntnis des Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte kann nicht wissen, ob die Klägerin bzw. die mit ihr verbundenen Gesellschaften "Cold Calls" zur Vertragsanbahnung einsetzen oder ob gegen sie Strafanzeigen wegen versuchten Betruges oder Beschwerdeverfahren bei der Z anhängig waren.

(2) Lediglich in Bezug auf eine sich aus dem Text selbst, ohne weitere zusätzliche Tatsachenkenntnis ersichtliche Beleidigung oder Schmähkritik ist es denkbar, dass sie dem Betreiber eines Portals ab dem Zeitpunkt bekannt ist, an dem er auf sie hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 101/06]). Der Klägervertreter hat vor dem Landgericht mit einem gewissen Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Schmähkritik im Text "selbsterklärend" sei. Eine solche sieht die Klägerin jedoch zu Unrecht in dem als Zitat im Zitat geäußerten Satz "Ich halte die D für absolut unseriös."

Dabei mag unterstellt werden, dass es sich um eine reine Meinungsäußerung handelt. Sie stellt gleichwohl keine Schmähung dar. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GGgedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH NJW 2015, 773 [BGH 16.12.2014 - VI ZR 39/14] Rn. 18 f.).

Die durch Tatsachen erläuterte Beurteilung der Geschäftsmethoden eines Unternehmens als "absolut unseriös" ist nach diesen Grundsätzen keineswegs als Schmähkritik einzuordnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung hier im Streitfall eingebettet ist in Tatsachenaussagen, aus denen diese Bewertung hergeleitet wird. Es vermischt sich nach dem Zusammenhang die Stellungnahme "Ich halte…" mit den vorher und nachher geschilderten Tatsachen über die (angebliche) Geschäftspraxis der Klägerin bei der Anbahnung von Werbeverträgen. Die Beurteilung als unseriös beruht wesentlich auf den eingangs des Textes vom Autor ("A") geschilderten - und insoweit auch nicht angegriffenen - eigenen Erfahrungen. Danach ist er zum wiederholten Male von mit der D verbundenen Unternehmen ungefragt angerufen und zum Abschluss von Werbeverträgen mit der Klägerin zumindest zeitlich gedrängt worden. Ferner wird auf Erfahrungen anderer "Opfer", mit denen der Autor gesprochen habe, verwiesen. Die zu eigen gemachte Einschätzung "absolut unseriös" ist eine zusammenfassende, tatsachenbasierte Bewertung dieser Vorkommnisse. Ob die herangezogenen Tatsachen zutreffen, kann der Betreiber des Portals nicht wissen.

cc) Der Beklagte ist auch nicht deshalb als mittelbarer Störer anzusehen, weil er einer an ihn herangetragenen konkreten Beanstandung durch die Klägerin nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgegangen ist.

Bei fehlender positiver Kenntnis kann ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch wegen mittelbarer Störerschaft aufgrund eines vom Hostprovider oder dem Betreiber des Informationsportals einzuleitenden Prüfverfahrens entstehen. Wird der Provider nämlich mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (erstmals BGHZ 191, 219= NJW 2012, 148 Rn. 25f. und jetzt BGH NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139[i] Rn. 24; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rz. 203; MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 246). Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGHZ 191, 219 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Hostprovider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt.

Hier hat zwar die Klägerin den Beklagten mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 27.5.2016 aufgefordert, "Rücksprache bei dem direkten Verletzer zu nehmen" und der Beklagte hat nichts unternommen. Gleichwohl besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten, denn es fehlt in dem Schreiben an einer so konkret gefassten Darstellung, dass auf ihrer Grundlage der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann.

(1) Die erste mit der Klage angegriffene Äußerung von "A" vom … um … Uhr, die allein einen Link zur Internetseite von "Zeitschrift1" enthält, ist im vorgerichtlichen Schreiben schon nicht gerügt worden. Dort ist eine andere Äußerung vom selben Tag um … Uhr betreffend Werbung der C GmbH für eine Präsentationswerbung bei … gerügt worden. Dieser Beitrag ist ausweislich des Umstandes, dass er im Klageantrag und im vorgelegten Website-Ausdruck nicht mehr vorhanden ist, gelöscht worden.

(2) Hinsichtlich der zweiten erheblich umfangreicheren Äußerung vom … hat die Klägerin zur Begründung ihrer Rüge lediglich ausgeführt, dass "ehrenrührige und schmähende Erklärungen enthalten sind, die bereits für ihr Unternehmen ganz augenscheinlich auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abzielen (z.B. "In Einzelfällen gab es Strafanzeigen wegen versuchten Betruges … Ich halte die D für absolut unseriös. Wer auf die Angebote zur Präsentationswerbung hereingefallen ist.").

Damit wird durch Wiederholung des angegriffenen Textes im Wesentlichen nur ausgedrückt, dass die Klägerin die Aussagen als ehrenrührig und schmähend ansieht. Die Unwahrheit der Äußerungen wird nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls fehlt es an konkreten Angaben, nämlich beispielsweise, dass keine Strafanzeigen gegen die Klägerin oder die B GmbH oder gegen die C GmbH vorlägen und wegen welcher Taten. Zwar kann die im Schreiben geäußerte Meinung, es handele sich um Schmähungen, dahin verstanden werden, dass die Klägerin auch zum Ausdruck bringen wollte, es sei unwahr, dass es Strafanzeigen gegen sie gegeben habe. Dies ist jedoch erst Ergebnis einer Auslegung des Textes, weshalb die Rüge im Sinne des Bundesgerichtshofs gerade nicht so konkret gefasst ist, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Darüber hinaus enthält der angegriffene Text erheblich mehr Äußerungen, so dass es nicht genügen kann mit "z.B." einige herauszugreifen. Für einen Großteil des Textes, insbesondere die beiden Absätze im Klageantrag ab "Ich vermute, dies …", fehlen überhaupt Ausführungen dazu, warum eine Rechtsverletzung gegeben sein soll. Der letzte Satz der Rüge ist zudem unvollständig und enthält damit keinen nachvollziehbaren Hinweis an den Beklagten.

Lediglich die in dem Schreiben in Bezug genommene und beigefügte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin enthält hinsichtlich eines Punktes eine Präzisierung: Danach sei die Äußerung unrichtig, dass in einigen Fällen D-Mitarbeiter versprochen hätten, dass man für die Firmen (die potentiellen Kunden) eine Anzeige auf der E-Website schalte. Die Rüge ist insoweit zwar durch konkrete Tatsachen unterlegt, jedoch ergibt sie nicht schlüssig eine Rechtsverletzung der Klägerin. Diese Äußerung ist nämlich im Kontext unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Grundrechte ersichtlich nicht rechtswidrig: Denn in dem zitierten Artikel aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" aus dem Jahr 2008 wird lediglich über Beschwerden von Firmen und Freiberuflern berichtet, die der Redaktion vorlägen und die jenen Vorwurf erheben. Es wird dort nicht behauptet, dass er tatsächlich zutrifft. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass es diese Beschwerden gegeben habe. Folglich wird in dem Artikel lediglich über einen begründeten Verdacht berichtet. Es wird zudem im nächsten Satz ausgeführt, dass D (also die Klägerin) dies dementiere. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin zu dem Vorwurf damals angehört worden ist. Die Äußerung ist deshalb nach den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung zulässig.

Insgesamt also war das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 27.4.2016 nicht geeignet, eine Prüfpflicht des Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszulösen.

Mangels ordnungsgemäßer Einleitung eines Prüfverfahrens gegenüber dem Beklagten als Betreiber des Portals besteht kein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 analog BGB. Eine erneute Aufforderung zur Prüfung ist bislang nicht erfolgt.

2. Ein Anspruch auf Löschung der beiden Texte steht der Klägerin auch nicht unabhängig davon, ob der Inhalt wegen Unwahrheit oder Schmähung rechtsverletzend ist, allein deshalb zu, weil es sich um Zitate aus zum Teil schon mehrere, bis zu zehn Jahre alten Veröffentlichungen handelt. Die Klägerin kann sich nicht auf eine sogenanntes "Recht zum Vergessen" berufen.

a) Nach deutschem Recht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich kein "Recht auf Vergessen". Die Berichterstattung über wahre Geschehnisse muss grundsätzlich hingenommen werden. Eine Ausnahme wird - soweit ersichtlich - allein für natürliche Personen, vor allem für Straftäter unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung, diskutiert. Sie wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn ein besonderer "Persönlichkeitsschaden" droht, der außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 7. Aufl., Anhang § 12 Rz. 145 f.). Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch in NJW 2013, 220 [BGH 17.10.2012 - VIII ZR 226/11] auf Löschung eines Berichts in den "Altmeldungen" einer Wochenzeitung abgelehnt, in dem über eine Jahre zurückliegende nicht schwere Straftat eines Gazprom-Managers berichtet wurde, bei der das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt worden war. Der Artikel, so der Bundesgerichtshof, habe noch nicht seine Aktualität verloren und die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch das weitere Bereithalten des Artikels sei nicht schwerwiegend (BGH NJW 2013, 229 [BGH 30.10.2012 - VI ZR 4/12]).

Auch hier können die nur ausnahmsweise gegebenen Voraussetzungen für ein "Recht auf Vergessen" nicht bejaht werden. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine natürliche Person, so dass ein "schwerer Persönlichkeitsschaden" nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Jedenfalls ist der Beitrag von "A" nicht so alt, dass er kaum noch Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hat. Auf den Artikel in "Zeitschrift1" aus dem Jahr 19xx wird lediglich verlinkt. Die Klägerin muss sich insoweit an den Verleger der Zeitung wenden, in deren Archiv der Artikel steht. Hinsichtlich des zweiten Beitrages stammt der zitierte Bericht aus der Zeitschrift "Zeitschrift2" zwar aus dem Jahr 20xx, der Verfasser zeigt in seinem eigenen vorangehenden Text jedoch auf, dass die dort genannte Praxis nun mit einer anderen mit der Klägerin verbundenen Vertriebsfirma fortbesteht. Er schildert eingangs - und dies wird mit der Klage nicht angegriffen -, dass er vor wenigen Tagen, also im … 20xx per "Cold Call" angerufen und ihm auf ähnliche Weise ein Vertragsschluss angeboten worden sei, wie in dem Bericht 20xx geschildert. Das hebt als Beschreibung eines Kontinuums den alten Bericht in einen Status der Aktualität. Dass dann zwischen dem ... (Eintrag) und dem ... (Aufforderung zur Löschung) weitere dreiundeinhalb Jahre vergangen sind, erscheint als kein ausreichender Zeitraum, um deshalb anzunehmen, es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an solchen Geschäftspraktiken mehr.

b) Ein Anspruch auf Löschung allein wegen der fehlenden Aktualität ergibt sich auch nicht aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 (C-131/12, NJW 2014, 2257 = NVwZ 2014, 857), in der dieser einen Anspruch aus der genannten Richtlinie unter bestimmten Bedingungen als gegeben erachtet hat, betraf einen spanischen Bürger, der (u.a.) von Google Spain im Jahr 2010 verlangte, dass im Suchsystem die Verknüpfungen so gelöscht/eingerichtet werden, dass sie nicht zu einem Bericht in einer Tageszeitung aus dem Jahr 1998 führen, in dem in einer Anzeige auf die Versteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer wegen Forderungen der Sozialversicherung (gegen ihn) erfolgten Pfändung hingewiesen wurde. Nach der Entscheidung kann ein Unterlassungsanspruch unabhängig davon bestehen, ob der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste (bei Google) ein Schaden entsteht. Ein solcher Anspruch kommt hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beklagten nicht um den Betreiber eines Internet-Suchdienstes handelt. Ein bloßer Portalbetreiber unterliegt nicht der genannten Richtlinie. Bei der Abwägung ist zudem zu sehen, dass die "Gefahr einer Perpetuierung und Streuung" bei einem Suchdienst erheblich größer ist als bei einem einzelnen Homepage-Betreiber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: