OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 03.07.2012 2 U 12/11
nicht rechtskräftig
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keine Nichtnutzungs-Gebühren bei Mobilfunkverträgen verlangen darf. Auch ein Pfand für SIM-Karten ist eine unzulässige Benachteiligung des Kunden.
Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Passagen in den AGB von Mobilcom-Debitel für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.
Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit dem Sachverhalte befassen wird.
Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.
Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !
Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.
Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !
Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird.
In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der Werbeanzeige im Kleingedruckten enthalten, jedoch zu klein geschrieben. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach der Kunde deutlich über alle anfallenden Kosten zu informieren ist.
Die Verbraucherzentrale hat laut einer Pressemitteilung gegen diverse Mobilfunkanbieter einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates erwirkt. Fast alle Mobilfunkanbieter werben blickfangmäßig und mit vollmundigen Worten für Internet-Flatrates, verschweigen aber in der Werbung, dass die Geschwindigkeit der Verbindung bei überschreiten eines vertraglich vorgesehenen Datenvolumens ganz erheblich gedrosselt wird. Völlig zu Recht wurde ein Wettbewerbsverstoß angenommen.
Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale NRW finden Sie hier:
Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber gegen seinen Kunden keinen Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für 15 GRPS-Verbindungen bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Berlin: "Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.
Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden."
Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:
Das LG Kleve hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Roamingkosten in Höhe von 6.000 EURO hat, wenn dieser den Kunden nicht vorab durch einen deutlichen Wahrhinweise auf die hohen Roamingkosten hingewiesen hat.
Auch dieses Jahr drohen viele Mobilfunknutzer im Urlaub in die Kostenfalle zu tappen, wenn sie ihr Handy auch im Ausland nutzen. Die Mobilfunkbetreiber verlangen für die Mobilfunk- und Internetnutzung über das Mobilfunknetz im Ausland horrende Gebühren die in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mobilfunkbetreiber stehen. Eine gesetzliche Höchstgrenze lässt leider immer noch auf sich warten.
Wir hatten im vergangenen Jahr in dem Beitrag "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung" über einen solchen Fall berichtet und auf die Gefahren hingewiesen. Wir können nur nochmals empfehlen das Roaming im Ausland zu deaktivieren, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.
Klage hat der Mobilfunkanbieter in dem dort geschilderten Fall übrigens nicht erhoben. Wir gehen auch nicht mehr davon aus, dass der Mobilfunkbetreiber gerichtliche Schritte einleiten wird.
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einigen Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters auseinander gesetzt. Wir hatten das Urteil hier bereits kurz kommentiert
Leitsätze des BGH:
a) Die in Mobilfunkverträgen verwendeten Klauseln
"Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat."
sowie
"Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt."
sind wirksam.
b) Die in Mobilfunkverträgen verwendete Klausel
"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren."
ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - OLG Köln
LG Köln
BGH
Urteil vom 17.02.2011 III ZR 35/10
Mobilfunk-AGB
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einigen Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters auseinander gesetzt. Dabei ist es - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn es in einer Klausel heißt:
"Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ...-Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt."
Der Kunde kann Forderungen des Mobilfunkanbieters im Regelfall daher nicht mit dem Argument entgegentreten, dass ein Dritter die SIM-Karte unbefugt genutzt hat.
Weiter entschied der BGH, dass die Sperrung eines Mobilfunkanschlusses erst ab einem Zahlungsrückstand von 75 EURO zulässig ist. Klauseln, welche die Sperrung auch bei geringeren Zahlungsrückständen ermöglichen sind unwirksam. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"Mobiles Internet - gehen Sie online wo sie wollen " oder ähnlich lauten die Werbebotschaften der Mobilfunkanbieter. Nur im kleingedruckten finden sich Hinweise, dass die Nutzung von Surfsticks oder Mobiltelefonen im Ausland mit enormen Kosten verbunden ist. Gerade in der Urlaubszeit sind wieder zahlreiche Kunden in die Kostenfalle getappt und müssen sich nun mit hohen Rechnungen auseinandersetzen.
In einem aktuellen Fall hat unsere Mandantschaft eine Rechnung über 10.000 EURO für gut 4 Stunden Surfvergnügen erhalten. Üblicherweise fallen dank Flatrate im Inland bei unserer Mandantschaft monatliche Rechnungsbeträge von 40 EURO an. Der Anbieter verweist stumpf auf seine Roamingtarife von 49 cent/50 KB. Eine entsprechende Tariftabelle wurde unserer Mandantschaft erstmals überreicht, nachdem sich diese über die Rechnung beschwert hatte. Zu keinem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass die Nutzung im Ausland mit derartig hohen Kosten verbunden ist. In Zeiten von Youtube & Co. und an Flatrates angepasstes Nutzerverhalten kommen bei den derzeitigen volumenbasierten Roaming-Tarifen so sehr schnell fünfstellige Summen zusammen.
Aufgrund der massiven Kostensteigerung bei der Nutzung im Ausland muss der Mobilfunkanbieter nach richtiger Ansicht den Nutzer auf die Kosten bei der Nutzung des mobilen Internets im Ausland vorzugsweise bei der Einwahl hinweisen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat er keinen Anspruch auf Abrechnung auf Basis der Roaming-Tarife. Bleibt zu hoffen, dass sich die Mehrzahl der Gerichte dieser Ansicht anschließt. Wir sind gespannt, ob der Mobilfunkanbieter diesen Fall gerichtlich klären möchte.
Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall das Roaming zu deaktivieren.
Leitsatz des BGH:
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 – I ZR 191/04
SMS-Werbung
Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04 entschieden, dass auch Verbraucher einen Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber auf Auskunft über den Absender einer unverlangt zugesandten Werbe-SMS haben. Dieser ist verpflichtet, dem Verbraucher Name und Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitzuteilen.