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LG München: Urheberrechtsverletzung durch Online-Dienst zum Mitschneiden von Musikstücken aus Webradios

LG München I
Urteil vom 06.02.2019
37 O 484/18

Das LG München hat entschieden, dass ein Online-Dienst zum Mitschneiden von Musikstücken aus Webradios urheberrechtswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Das Speichern der streitgegenständlichen Teil auf den von ... vermittelten Speicherplätzen, stellt eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar, die ohne Einwilligung der Klägerin geschah. Diese ist auch nicht nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, da der Kunde nicht als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) und ihm die Herstellung auch nicht zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).

aa) Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, kommt es zunächst auf eine rein technische Betrachtung an. Hersteller der Vervielfältigung ist danach, wer die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 16)

Vorliegend bedient sich der Nutzer des Angebots der Beklagten, um sich einen Musikwunsch zu erfüllen, und gibt dabei die Organisationshoheit an diese ab. Herstellerin in rein technischer Hinsicht ist daher die Beklagte zu 1). Der Nutzer beherrscht das Aufnahmegeschehen nicht, zumal dieses - anders als in der von den Beklagten angeführten „Flatster“-Entscheidung des Kammergerichts (Urt. v. 28.03.2012 - 24 U 20/11, juris) - auch nicht auf seinem Rechner stattfindet. Der Nutzer kann einzig und allein den Suchvorgang starten und damit der Beklagten zu 1) einen Recherche- und Aufnahmeauftrag erteilen, und er kann seinen Musikwunsch gegebenenfalls wieder löschen. Er kann dabei aber den Aufnahmeprozess selbst weder starten noch stoppen, da er gar nicht weiß, wann dieser stattfindet und wo das konkrete Musikstück zu finden ist. Welche konkreten Sendungen letztlich auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz abgelegt werden - und ggf. auch ob überhaupt - bestimmt allein der von der Beklagten zu 1) bereitgestellte Dienst.

Dabei können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich den Zugang zu dem Dienst der Firma ... vermittelten, die den Vorgang in technischer Hinsicht ausführe. Denn bei dem Dienst handelt es sich um ein einheitliches Angebot der Beklagten zu 1) über ihre Website ..., bei dem es unerheblich ist, ob die Beklagte selbst die Aufträge der Nutzer erfüllt oder sich hierzu im Rahmen ihres Kooperationsvertrages mit der Fa. ... dieser zur Erfüllung bedient (OLG München Urteil v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17).

bb) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf die Schranke des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG berufen. Für die Frage, ob die Herstellung der Vervielfältigung dem Nutzer im Sinne dieser Vorschrift zugerechnet werden kann, kommt es auf eine normative Bewertung an. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts zu treten und als notwendiges Werkzeug des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen - ober ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 17 - Internet Videorekorder I).

Vorliegend geht das Geschäftsmodell der Beklagten deutlich über das bloße Zurverfügungstellen eines technischen Hilfsmittels zur Vervielfältigung und damit über das hinaus, was durch § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert werden sollte (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 14). Der Nutzer überlässt dem Dienst der Beklagten zu 1) nicht nur die technische Festlegung der Musiktitel, sondern auch die Suche nach dem Gegenstand der Kopie, also der Vervielfältigungsvorlage, die zwar mechanisch aber eben aufgrund des von den Beklagten angebotenen und entsprechend programmierten Musikdienstes erfolgt. Dabei kann entgegen der Auffassung der Beklagten aus der Entscheidung „Kopienversanddienst“ des BGH (Urteil vom 25.02.1999 - I ZR 118/96) nicht geschlossen werden, dass die dem Kopiervorgang vorgelagerte Auswahl der Vorlage für die Einordnung als Privatkopie unerheblich wäre. Denn während in der genannten Entscheidung eine Auswahl allenfalls unter mehreren Exemplaren der im Gewahrsam der Bibliothek als Anbieterin des Kopienversanddienstes befindlichen Werke stattfand, geht es vorliegend nicht nur um die bloße Auswahl bereits bei den Beklagten vorhandener Vorlagen, sondern um die gezielte Beschaffung der Musikvorlage von Dritten, nämlich hunderter Webradios im Rahmen einer komplexen vollautomatisierten Recherche.

Als weitere Dienstleistung, die über den bloßen Kopiervorgang hinausgeht, bereitet der Dienst der Beklagten die unterschiedlichen Streaming-Formate der Webradios auf, indem er sie in ein einheitliches mp3-Format mit einer Bitrate von 192 kBit/s umwandelt. Damit stellt die Beklagte zu 1) ihren Nutzern einen weiteren Service zur Verfügung, der letztlich dazu führt, dass ihr Dienst in (zumindest) potentiellem Ausmaß und in seiner Intensität einem herkömmlichen Downloadangebot gleichsteht und eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertigt.

Da § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, kann es dahinstehen, ob die Schrankenwirkung auf unentgeltliches Herstellenlassen beschränkt werden darf (verneinend Grünberger in ZUM 2018, 321, 325 unter Verweis auf EuGH Urt. V. 29.11.2017 - C-265/16 - VCAST Ltd./RTI SpA).

cc) Es entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG, nur bei vollständiger Organisationshoheit des Nutzers von einer Privatkopie auszugehen und die - wenn auch softwaregesteuerte - Beschaffung der Kopiervorlage durch Dritte ausreichen zu lassen, um den technischen Herstellungsprozess davon abweichend beim Anbieter zu verorten.

Die Vorschrift des § 53 UrhG dient dem Interesse der Allgemeinheit, im Rahmen der Entwicklung der modernen Industriegesellschaften zu vorhandenen Informationen und Dokumentationen einen unkomplizierten Zugang zu haben. Sie berücksichtigt zudem, dass ein Verbot von Vervielfältigungen im privaten Bereich kaum durchsetzbar ist (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I). Der Ausgleich mit den Interessen der Urheber, deren Rechte der Sozialbindung unterliegen, erfolgt durch detaillierte Regelungen der zulässigen Vervielfältigungshandlungen sowie die Festlegung einer Vergütungspflicht (Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 53 Rn. 1; Dreier/Schulze UrhG, 5. Aufl. 2015, § 53 Rn. 1).

Als Schrankenregelung ist § 53 grundsätzlich eng auszulegen (BGH a.a.O. - CB-Infobank I; BGH GRUR 2002, 605 - Verhüllter Reichstag; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel), da der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen ist und die ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Das Verständnis der Norm hat sich daher vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank; BGH GRUR 1955, 492 - Grundig-Reporter). Dies darf indes nicht zu einer starren Grenze führen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Beteiligungsgrundsatz einerseits und der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck andererseits eine weitergehende Auslegung des Privilegierungstatbestandes erlauben (EuGH GRUR 2012, 166 - Panier/Standard; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel; vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 4. Aufl. 2014 § 53 Rn. 3).

Der von den Beklagten angebotene Dienst entspricht nicht mehr der vom Gesetzgeber bei der Einführung der Norm anvisierten Privatkopie und stellt gegenüber dieser auch nicht einen bloß technisch verbesserten Prozess dar, sondern geht im Ausmaß des Eingriffs deutlich über die von der Norm im Interesse der Sozialbindung des Urheberrechts bezweckte Schranke hinaus. Was die Beklagten anbieten, sind keine im rein privaten Bereich hergestellten und damit für den Urheber nicht kontrollierbaren und nicht zuletzt deshalb vom Vervielfältigungsverbot ausgenommenen Privatkopien. Vielmehr bieten die Beklagten im Ergebnis ähnlich wie die Firmen ... öffentlich im Internet Musiktitel zum Download an, mit dem einzig nennenswerten Unterschied, dass diese erst zeitversetzt zur Verfügung stehen und günstiger angeboten werden können, da keine Lizenzen zu bedienen sind. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine gegenüber dem Mitschnitt auf dem eigenen Datenträger technisch verbesserte Umsetzung, sondern um ein öffentliches Angebot, bei dem keine Notwendigkeit besteht, die Rechte der Urheber insoweit zu beschränken und sie auf eine Pauschalabgabe zu verweisen. Zu einer anderen Wertung führt auch nicht die vom BGH hervorgehobene, aus Art. 14 GG abgeleitete Sozialpflichtigkeit der Eigentumsordnung, die den Urheber mit seinem geistigen Eigentum in die Pflicht nimmt, wenn es darum geht, im Interesse der Allgemeinheit einen unkomplizierten Zugang zu vorhandenen Informationen und Dokumentationen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I). Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der von den Beklagten angebotene Dienst diesem Zweck besser gerecht wird als die herkömmlichen Angebote zum Download von Musiktiteln, die dem üblichen Einwilligungsvorbehalt unterliegen.
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c) Mit Hilfe des von ihr angebotenen Dienstes macht die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Musiktitel auch öffentlich zugänglich i.S.d. § 19 a UrhG. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagtenseite unterstellt, demzufolge die einzelnen Vervielfältigungsstücke aus Webradios stammen und stets nur einem Nutzer auf seinem persönlichen Cloud-basierten Speicherplatz zur Verfügung gestellt werden.

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-RL), welcher durch § 19 a UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, ist weit zu verstehen. Er setzt sich zusammen aus der Handlung der Wiedergabe sowie der Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (EuGH Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17 - Dirk Renckhoff, Rz. 19). Beide Merkmale sind vorliegend erfüllt.

aa) Dabei reicht es für die Handlung der Wiedergabe aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen (EuGH a.a.O. Rz. 20). Vorliegend verschaffen die Beklagten ihren Nutzern Zugang zu den in der Wunschliste aufgenommenen Musiktiteln in der Weise, dass die Nutzer die Titel auf dem für sie eingerichteten Speicherplatz abrufen und hören können. Darin ist eine Wiedergabehandlung zu sehen.

Zwar definiert der BGH das Zugänglichmachen so, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (BGH Urt. v. 29.04.2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder, Rz. 19). Dafür muss es im Lichte der Rechtsprechung des EuGH jedoch ausreichen, dass der Anbieter dem Nutzer Zugang zu einer persönlichen Kopie des Werkes ermöglicht, welche der Anbieter nach dem oben Gesagten hergestellt hat. Auch wenn der Anbieter dem Nutzer den Zugriff auf das Werk auf seinem persönlichen Speicherplatz überlasst, stammt es - anders als etwa beim bloßen Setzen eines Links auf die Website, die das Werk ursprünglich zugänglich macht - aus seiner Zugriffssphäre als Hersteller.

Dies hat der EuGH in der Entscheidung C-265/16 VCAST Ltd. ./. RTI SpA bestätigt, dem eine Konstellation zugrundelag, bei der ein Kunde auf der Internetseite des Anbieters aus den Programmen mehrerer Fernsehsender entweder eine Sendung oder ein Zeitfenster zur Aufnahme auswählen konnte. Anschließend empfing der Anbieter das Fernsehsignal und zeichnete das gewählte Sendungszeitfenster bzw. die Sendung direkt auf dem vom Nutzer angegebenen Speicherplatz in der „Cloud“ auf, der ähnlich wie im vorliegenden Fall vom Nutzer bei einem anderen Anbieter erworben wurde. Der EuGH hat in der Dienstleistung neben der Vervielfältigung auch eine Zugangsgewährung gesehen (EuGH a.a.O. Rz. 37-38). Die Handlung der Wiedergabe umfasse jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten Mittel (EuGH a.a.O. Rz. 42).

bb) Die Wiedergabehandlung durch die Beklagten erfolgte auch öffentlich. Der Begriff der Öffentlichkeit umfasst in quantitativer Hinsicht eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt zudem recht viele Personen voraus (EuGH a.a.O. Rz. 45).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine „Masterkopie“ vorhält, zu der er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt, oder ob er einer Vielzahl von Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung stellt (differenzierend aber BGH Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 - Internet-Videorekorder, Rz. 27; OLG München Urt. v. 19.09.2013, 29 U 3989/12 Rn. 67, 69, juris; OLG Dresden GRUR 2011, 413, 416/417). Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt es auf der Hand, dass die Gesamtheit der Personen, an die sich der Dienstleister richtet, eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Art. 3 der InfoSoc-RL bildet. Dieser Auffassung ist zu folgen, denn weder für den Urheber noch für den Nutzer macht es einen Unterschied, wie die technische Umsetzung aussieht, wenn im Ergebnis eine Vielzahl von Personen die Musiktitel im Internet abrufen können. Auf die Frage, ob viele einzelne Kopien erstellt werden oder eine Kopie vielen Einzelpersonen zugänglich gemacht wird, kann es für die Frage der Öffentlichkeit des Angebots daher nicht ankommen.

cc) In qualitativer Hinsicht stellt das Angebot der Beklagten auch eine von der ursprünglichen Wiedergabe im Webradio unterschiedliche öffentliche Wiedergabe dar. Dafür kann zwar nicht auf eine unterschiedliche Übermittlungstechnik abgestellt werden (vgl. EuGH Urt. v. 07.03.2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting/TVC, Rz. 26), da die Übertragung auch durch die Webradios bereits digital erfolgte. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, wenn die Wiedergabe aus anderen Gründen für ein neues Publikum erfolgt. Auch die Einstellung eines geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kann unter Umständen als Zugänglichmachung eines solchen Werkes für ein neues Publikum einzustufen sein (EuGH Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17 - Dirk Renckhoff, Rz. 35). Zur Begründung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Urheberrechtsinhaber durch die weitere öffentliche Zugänglichmachung seine Kontrolle über die Wiedergabe seines Werkes verliert. Selbst wenn er seine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Nutzung des Werkes auf der ersten Website widerrufen würde, würde das Werk weiterhin auf der neuen Website zugänglich sein. Dies liefe auf eine Erschöpfung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe hinaus, die durch Art. 3 Abs. 3 InfoSoc-RL ausdrücklich ausgeschlossen wird (EuGH a.a.O. Rz. 30-34).

Bei der Erteilung seiner Zustimmung zur Sendung von Musiktiteln in einem Webradio hat der Urheberrechtsinhaber aus seiner Sicht das Publikum des Webradios im Blick und nicht das Publikum eines Dienstes zum kostenpflichtigen Download von Musiktiteln oder sonstige Internetnutzer. Das Angebot der beiden Websites nährt umgekehrt aus dem Blickwinkel der Nutzer betrachtet auch jeweils eine unterschiedliche Art des Konsums von Musik, nämlich einerseits den des fremdbestimmten Hörens flüchtiger Titel im Sinne eines Radios und andererseits den des gezielten und jederzeit wiederholbaren Anhörens bestimmter fixierter Titel. Letzteres stellt daher eine Wiedergabe an ein neues Publikum dar."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Rechtsanwalt Beckmann zu Gast im SWR3 zum Thema Weiterverkauf "gebrauchter" Audiodateien, eBooks und Streaming-Accounts bei iTunes, Amazon und Co.

Rechtsanwalt Marcus Beckmann war am 08.04.16 zu Gast Radio. Im SWR3 äußerte sich Beckmann zu Frage inwieweit Audiodateien, eBooks und Hörbücher bzw. Accounts bei iTunes, Amazon & Co. weiterverkauft werden dürfen und ob diese vererbt werden können. Die AGB bzw. die Nutzungsbedingungen der Anbieter schließen dies regelmäßig aus. Auch die Rechtsprechung ist insoweit anders als beim Verkauf gebrauchter Software zurückhaltend (siehe OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung ). Es ist allerdings gut möglich, dass der EuGH dies in Zukunft korrigieren wird.

OLG Hamburg: Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern kann vom Rechteinhaber in AGB untersagt werden

OLG Hamburg
Urteil vom 24.03.2015
10 U 5/11


Auch das OLG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass der Weiterverkauf von eBooks und Hörbüchern vom Rechteinhaber in den AGB untersagt werden kann (siehe auch "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ).

Eine Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zur Entscheidung finden Sie hier:

Verbot des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co zulässig - Entscheidung des OLG Hamm rechtskräftig

Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels in einer Pressemitteilung mitteilt, ist die Entscheidung des OLG Hamm zur Zulässigkeit des Verbots des Weiterverkaufs von eBooks, Musikdateien & Co (siehe dazu "OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung" ) nunmehr rechtskräftig. Der vzbv hat die NIchtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH Gelegenheit erhält, sich zu den hier relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Die Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels finden Sie hier:


OLG Hamm: Anbieter kann Weiterveräußerung von eBooks, Hörbüchern, Musikdateien & Co. durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten - Keine Erschöpfung

OLG Hamm
Urteil vom 15.05.2014
22 U 60/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anbieter die Weiterveräußerung von eBooks und Hörbüchern durch den Erstkäufer in den Vertragsbedingungen verbieten kann. Eine Erschöpfung ist - so das Gericht - nicht eingetreten. Das OLG Hamm ist der Ansicht das die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zum Weiterverkauf gebrauchter Software (siehe dazu "EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.") nicht auf andere "Multimediadateien" anzuwenden seien.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Entscheidung des EuGH (C 128/11) betrifft Software und nicht andere digitale Produkte, insbesondere nicht Multimediadateien, speziell Hörbücher. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lassen sich die Spezialregelungen für Software nicht generalisieren, was schon in Frage stellt, dass die EuGH-Entscheidung den vorliegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung erhellen kann.

Die besondere Spezialität der Regelungen in den §§ 69a ff UrhG ausschließlich und nur für Computersoftware gegenüber den allgemeinen Regelungen in §§ 15 ff UrhG im nationalen Recht ist bereits dargelegt worden. Aber auch eine Auslegung der Regelung im Licht des europäischen Rechts führt zu keiner anderen Wertung. Namentlich erachtet der Senat das Argument, die Software-Richtline aus dem Jahre 2009 sei jünger als die Informationsgesellschafts-Richtlinie aus dem Jahr 2001 und bedinge auch Änderungen in den Regeln des nationalen Rechts, die auf letzteren beruhten, nicht für überzeugend. Denn die Software-Richtlinie 2009/24 EG schreibt die ursprüngliche Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) in aktualisierter Form fort und lässt die Informationsgesellschafts-Richtlinie 2001/29/EG unberührt. Diese findet dort nicht einmal Erwähnung. Audiodateien sind auch grundsätzlich keine Computerprogramme, mögen sie auch geringe Anteile von Komponenten enthalten, in denen sie Gemeinsamkeiten mit Computerprogrammen aufweisen. Sie sind aber nicht eigenständig, ggf. im Zusammenwirken mit dem Betriebssystem, ablauffähig, sondern sind per se von einem bestimmten Betriebssystem unabhängig, bedürfen also eines Computerprogramms, um in durch die Sinne wahrzunehmenden Klang umgesetzt zu werden.

Auch der EuGH spricht in seiner Entscheidung von einer Spezialität, die speziell für Computerprogramme zutreffe. Das sieht auch der Kläger. Er ist aber der Ansicht, entscheidend sei, dass beide Dateienarten – Computerprogramme und Audio-Dateien – jeweils in unverkörperter Form übertragen würden und dass der EuGH bei den Computerprogrammen (schon) eine Eigentumsübertragung aufgrund des Softwarekaufs bejaht habe. Das sei nun auch bei anderen digitalen Produkten zu erwarten.
Diese Erwartung teilt der Senat nicht. Der Senat versteht die EuGH-Entscheidung eher dahin, dass, wenn und weil bei Computerprogrammen aufgrund ihrer Spezialität eine „Eigentumsübertragung“ an der Programmkopie erfolge und deshalb eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, auch ein Anspruch auf eine weitere Vervielfältigung durch ein erneutes Herunterladen von den Servern des Rechteinhabers bestehe. Es knüpft die Erschöpfung an die Eigentumsübertragung, die – nur – bei Computerprogrammen auch in anderer Weise erfolgen könne als durch Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Bielefeld: eBooks dürfen nicht weiterverkauft werden - entsprechende AGB-Klausel nicht unwirksam

LG Bielefeld
Urteil vom 05.03.2013
4 O 191/11
nicht rechtskräftig


Das LG Bielefeld hat bedauerlicherweise entschieden, dass Anbieter von eBooks berechtigt sind, die Weiterveräußerung in den AGB zu verbieten. Der EuGH hat diese Frage für Software anders beurteilt (siehe EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. ). Nach Ansicht des LG Bielefeld sind die Grundsätze der EuGH-Entscheidung nicht auf eBooks zu übertragen. Wir halten diese Ansicht des LG Bielefeld für falsch.

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OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht bei unberechtigter Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses im Regelfall nicht als Störer für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die ein unberechtigter Dritter über eine WLAN-Verbindung (hier: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Filesharingprogramms) begeht (so schon OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07). Vielmehr setzt eine Haftung die Verletzung von Überprüfungs- bzw. Überwachungspflichten voraus, die durch den Betrieb eines WLAN-Netzes allein nicht begründet werden. Leider wird diese Ansicht nicht von allen Gerichten geteilt. So ist etwa das LG Hamburg der Ansicht, dass der Betreiber eines offenen WLAN-Netzes oder eines Internetanschlusses eine besondere Gefahrenquelle schafft, die eine Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen auslöst (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06). Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Gelegenheit erhält, die umstrittenen Rechtsfragen zu klären.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht bei unberechtigter Nutzung des WLAN-Netzes durch Dritte" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen haftet. Im vorliegenden Fall ging es um die Verbreitung von Audiodateien über eine Tauschbörse. Damit erteilt das OLG Frankfurt der gegenteiligen Rechtsprechung des LG Hamburg eine Absage. Das Landgericht Hamburg ist der Ansicht, dass der Anschlussinhaber in derartigen Fallkonstellationen im Regelfall als (Mit-)Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (LG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06).

Das OLG Frankfurt führt aus:

"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können."



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LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 25.01.2006 - 308 O 58/06 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen (hier: Verbeitung von Audiodateien über eine Tauschbörse) auf Unterlassung haftet, die über diesen Anschluss begangen werden.

Das LG Hamburg führt aus:

Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Hamburg: Filesharing über Internettauschbörsen - Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen" vollständig lesen