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BGH: Verkürzung der Verjährung in Muster-AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) 2008 unwirksam

BGH
Urteil vom 29.04.2015
VIII ZR 104/14


Der BGH hat entschieden, dass die Verkürzung der Verjährung in einer Klausel der Muster-AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) 2008 unwirksam ist.

Leider zeigt sich abermals, dass Musterverträge und AGB, auch wenn Sie von Verbänden kommen, oft nicht den rechtlichen Anforderungen genügen. Neben bösen Überraschungen bei der Vertragsabwicklung drohen auch Abmahnungen, da unzulässige Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig sind.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu stellen sind.

Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14

Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12

Landgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13"



BGH: Haftungsklauseln in Reinigungs-AGB unwirksam - unzulässige Regelung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes

BGH
Urteil vom 04.07.2013
VII ZR 249/12



Der BGH hat die Unwirksamkeit zahlreicher Haftungsklauseln in den Muster-AGB des Textilreinigingsverbandes völlig zu Recht bestätigt (siehe zum Thema "LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten").

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.

Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


OLG Köln: Unwirksame Klauseln in AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schadensersatz leisten

OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 5/12


Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln zur Unwirksamkeit zahlreicher Klauseln in den Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes bestätigt. Wir hatten in dem Beitrag "LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten" darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten

LG Köln
Urteil vom vom 08.02.2012
26 O 70/11


Das LG Köln musste sich Haftungsbeschränkungsklauseln in des Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes befassen. Es ging um folgende Klauseln:

1. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes

2. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.'

3. Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

(Klausel 3 auch wenn diese in Verbindung mit folgender Regelung verwendet werden soll: „Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.)


Die Klauseln sind, so das LG Köln zutreffend, unwirksam und damit wettbewerbswidrig, da durch sie die Haftung über das zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. Haftungsbeschränkungen sind gegenüber Verbrauchern nur mit einem zugegebenermaßen umständlich zu formulierenden Ausnahmekatalog zulässig. Für Verbraucher bedeutet die Unwirksamkeit der Klauseln, dass das gesetzliche Regelstatut gilt. Eine geltungserhalten Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß ist nicht möglich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: