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OLG Stuttgart: Verschiedene Widerrufsbelehrungen in einem Formular für verschiedene Vertragstypen zulässig, sofern die Zuordnung eindeutig ist

OLG Stuttgart
Urteil vom 24.04.2014
2 U 98/13


Das OLG Stuttagrt hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in Form eines Formulars, dass verschiedene Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthält, rechtliche nicht zu beanstanden ist, sofern "die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht".

Aber Vorsicht: Es ist davon auszugehen, dass diese Ansicht von anderen Gerichten nicht geteilt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist heute am 13.06.2014 in Kraft getreten. Ab heute muss u.a. eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Muster für die Widerrufsbelehrung in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung

Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Informationspflichten, Rücknahmekosten, Ausnahmetatbestände, Widerrufsrecht bei digitalen Gütern).

Leider ist es dem Gesetzgeber abermals nicht gelungen eine eindeutige, widerspruchsfreie und praktikable gesetzliche Regelung zu formulieren. Die neuen Vorschriften werden abermals für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Eine rechtskonforme Umsetzung ist für den juristischen Laien nahezu unmöglich.

Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wer seine Angebote noch nicht umgestellt hat, sollte dies schleunigst nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gern.






BGH: Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite ist nicht ausreichend - Widerrufsbelehrung muss Verbraucher in Textform übermittelt werden

BGH
Urteil vom 15.05.2014
III ZR 368/13
BGB § 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [F: 2.1.2002], § 355 [F: 29.7.2009]


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer Webseite bei Fernabsatzgeschäften nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Shopbetreiber dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform (Email, Brief, Fax) zur übersendet.

Leitsätze des BGH:

a) Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).

b) Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung "Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?" ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

c) Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 - LG Karlsruhe - AG Ettlingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Verwender der inhaltlich falschen Musterwiderrufsbelehrung kann sich nicht auf Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (alte Fassung) berufen, wenn inhaltliche Veränderungen vorgenommen

BGH
Urteil vom 18.03.2014
II ZR 109/13
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fassung vom 5. August 2002)

Leitsatz des BGH:


Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.

BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV in Altfällen

BGH
Urteil vom 15.08.2012
VIII ZR 378/11


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF* geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF*** gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte."

Die vollständiger Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Zur Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV in Altfällen" vollständig lesen

BGH: Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" ist nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung sehr wohl mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" oder ähnlich versehen werden darf und dies keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt. Zum Teil hatte die Rechtsprechung in derartigen Fällen irrig und praxisfern einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Wieder einmal zeigt sich, dass der BGH zu den formellen Vorschriften und strikten gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzgeschäften ein weitaus "entspannteres" Verhältnis hat, als viele Land- oder Oberlandesgerichte. Leider hat der BGH viel zu selten die Möglichkeit sich mit den relevanten Rechtsfragen zu befassen.

Leitsätz des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF


BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. Achtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.

Leitsatz des BGH:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !

BGH
Urteil vom 25.01.2012
VIII ZR 95/11
Postfach in der Widerrufsbelehrung


Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.

Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.

In § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.

Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !" vollständig lesen

BGH: Zum Geschmackmusterschutz, wenn der Schutz für die Erscheinungsform eines Teils des Erzeugnisses besteht

BGH
Urteil vom 24.03.2011
I ZR 211/08
Schreibgeräte
GeschmMG § 1 Nr. 1, §§ 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 38
Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 46; Brüssel-I-VO Art. 27

Leitsätze des BGH:

a) Verfolgt der Kläger in getrennten Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten territorial begrenzten Rechtsschutz aus unterschiedlichen Geschmacksmustern, liegt nicht derselbe Anspruch im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO vor.

b) Lässt die graphische Darstellung eines Musters nicht erkennen, ob es ein- oder zweiteilig ausgestaltet ist, kann dies zur Folge haben, dass einerseits weitergehende Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz möglich sind, dass andererseits aber auch ein
größerer Schutzumfang des Musters besteht.

c) Ist die graphische Darstellung eines Musters in Schwarz-Weiß gehalten, ist bei der Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren, wenn nicht bei der angegriffenen Ausführungsform Kontrastfarben verwendet werden, die zu einem von einer einheitlichen Farbgebung abweichenden Gesamteindruck führen.

d) Besteht Geschmacksmusterschutz für die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses,
ist bei der Prüfung des Gesamteindrucks der Verletzungsform der entsprechende Teil zugrunde zu legen.

BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08 - OLG München - LG München

Den Vollltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im BGBl veröffentlicht

Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt somit am 04.08.2011in Kraft. Dementsprechend gibt es auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung. Die alte Musterwiderrufsbelehrung darf aufgrund einer Übergangsregelung noch 3 Monate genutzt werden. Auch die neuen Regelungen werden die Dauerbaustelle Widerrufsrecht nicht abschließend regeln. Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie muss binnen 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden, was weitere Änderungen zur Folge haben wird.

Weitere Beiträge zum Thema:
Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung
Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet
Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung

Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung - Neue Musterwiderrufsbelehrung

Muster
Widerrufsbelehrung
in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung
Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB)

Muster
für die Widerrufsbelehrung


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4

Widerrufsfolgen 5
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise
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(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14


Gestaltungshinweise:
Gestaltungshinweise

(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.

(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;

b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die

aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;

bb) Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“;

cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:

aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“;

bbb) bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“;

ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“;

c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;

d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein
Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlautes nicht erforderlich.

(4) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse.

5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

(6) Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“

(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter "zurückzusenden.“
Folgendes einzufügen:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von
Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht."
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."

(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:
„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat."

(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.

Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zu den kommenden Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung

Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift Telecom Handel in dem Beitrag "Änderungen beim Widerrufsrecht" die anstehenden Änderungen beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und die neue Muster-Widerrufsbelehrung.

Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung

Der deutsche Bundestag hat am 26.05.2011 die (erneute) Neuregelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Wir hatten das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" bereits kurz erläutert. Einen Tag nach der noch ausstehenden Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft. Natürlich gibt es auch wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte müssen daher abermals ihre Widerrufsbelehrungen anpassen. Der Gesetzgeber hat allerdings ein wenig dazugelernt. Dank einer Übergangsvorschrift, kann das alte Muster noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen verwendet werden.

Die einschlägigen Drucksachen des Gesetzgebers zu dieser Gesetzesänderung finden Sie hier

BGH: Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften muss Informationen über die gegenseitigen Pflichten zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthalten

BGH
Urteil vom 02.02.2011
VIII ZR 103/10
BGB § 312 Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2, § 357 Abs. 1 und 3 in der bis zum 11. Juni
2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung


Leitsätze des BGH:

a) Eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen belehrt, genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2 BGB an eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
b) Entbehrlich ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nur dann, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH stellt strenge formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung - Abweichungen vom gesetzlichen Muster sind gefährlich

BGH
Urteil vom 01.12.2010
VIII ZR 82/10
BGB § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung;
BGB-InfoV §§ 14, 16 in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung


Der BGH hat in dieser Entscheidung sehr strenge formelle Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften gestellt.
Zwar kann diese - so der BGH - auch vom gesetzlichen Muster abweichen, jedoch soll es bereits problematisch sein, wenn die Belehrung lediglich mit "Widerrufsrecht" und nicht mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben ist. Zudem rügt der BGH im vorliegenden Fall, dass der Belehrung die gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und ggf. "finanzierte Geschäfte" fehlen. Auch die verwendete Schrift sei für einen Durchschnittsverbraucher zu klein. Schließlich hält es der BGH für problematisch, wenn im Belehrungstext eine Beschränkung auf Verbraucher vorgenommen wird. So heißt es in den Entscheidungsgründen:

"Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung ("Sie"), sondern ist abstrakt formuliert ("Verbraucher"), ohne den Rechtsbegriff "Verbraucher" zu erläutern."

Dabei bleibt jedoch die Streitfrage unbeantwortet, ob außerhalb des Belehrungstextes ein Beschränkung des Widerrufsrechts auf Verbraucher vorgenommen werden darf.

Fazit:

Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den formellen Anforderungen, so liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht etwa nur 14 Tage beträgt, sondern bis zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung weiterläuft. Zudem drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände. Shopbetreiber sollten daher großen Wert darauf legen, ihre Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster anzupassen.

Leitsätze des BGH:

a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht).
b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10 - LG Gießen - AG Gießen

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