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BGH: Ansprüche eines Namensträgers gegen Inhaber einer Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain setzt konkretes schutzwürdiges Interesse voraus

BGH
Urteil vom 28.04.2016
profitbricks.es
BGB § 12; EGV 207/2009 Art. 9 Abs. 1; MarkenG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass namens- bzw. kennzeichenrechtliche Ansprüche eines Inhabers von Namens- bzw. Kennzeichenrechten gegen den Inhaber einer gleichnamigen Domain mit einer ausländischen länderspezifischen Top-Level-Domain ein konkretes schutzwürdiges Interesse voraussetzen.

Leitsatz des BGH:

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de

BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04
BGB § 12
grundke.de


Nunmehr liegt die grundke-Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.02.2007- I ZR 59/04) zur Problematik der Treuhanddomains auch im Volltext vor. Dabei hat der BGH eine zweckmäßige Regelung getroffen. Ein Treuhänder, der eine Domain für einen Dritten registriert, kann sich gegenüber einem weiteren Namensträger oder Markeninhaber grundsätzlich auf die von seinem Kunden bzw. Treugeber abgeleiteten Kennzeichenrechte berufen. Um Missbrauch vorzubeugen, knüpft der BGH dies jedoch an einige Voraussetzungen. So muss zunächst leicht erkennbar und überprüfbar sein, dass die Domain für einen Dritten Namens- oder Kennzeichenrechtsinhaber registriert wurde. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass unter der Domain Inhalte des Treugebers hinterlegt sind. In dem von BGH entschiedenen Fall befand sich dort ein Online-Shop des Treugebers. Der BGH regt zudem an, dass die DENIC einen entsprechenden Punkt in den Registrierungsdaten ergänzt, um so eine schnelle Methode der Kontrolle zu ermöglichen. Es genügt nicht, wenn der Domaininhaber entsprechende Kennzeichenrechte erst erwirbt, wenn dieser von einem Namens- oder Markeninhaber auf Freigabe in Anspruch genommen wird. Dieser beliebten Verteidigungsstrategie eifriger Domainsammler hat der BGH somit zu Recht ein Riegel vorgeschoben. Bereits im Zeitpunkt der Registrierung muss der Domaininhaber vom Treugeber beauftragt worden sein.



Leitsätze:


a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.

BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Zulässigkeit der Registrierung einer Domain für einen Dritten als Treuhänder - grundke.de" vollständig lesen

BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
segnitz.de


Schon mit der segnitz-Entscheidung (Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob sich ein Domaininhaber auf abgeleitete Namensrechte eines Dritten berufen kann, wenn er die Domain für diesen hält. Der BGH entschied in diesem Fall, dass sich eine Holdinggesellschaft auf Kennzeichenrechte einer Tochtergesellschaft berufen kann. Innerhalb eines Konzerns kann - so der BGH - die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Ob dies auch für andere Gestaltungsformen gilt, ließ der BGH in dieser Entscheidung noch offen. Die Klage der Gemeinde Segnitz auf Freigabe der Domain wurde abgewiesen.


Leitsatz:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de" vollständig lesen