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OLG München: Supermarktkette darf keine Retro-Shirts der Fußballnationalmanschaft mit Adler-Logo verkaufen

OLG München
Urteil vom 18.05.2017
6 U 4058/15


Das OLG München hat entschieden, dass die Supermarktkette Real keine Retro-Shirts der Fußballnationalmannschaft mit Adlerlogo verkaufen darf. Geklagt hatte der DFB. Das Gericht sah in den von Real angebotenen Produkten eine wettbewerbswidrige Nachahmung der vom DFB vertriebenen Retro-Shirts. Über etwaige markenrechtliche Ansprüche wurde noch nicht entschieden.

LG München: Markenrechtsverletzung durch Adler-Logo auf Trikots der Supermarktkette Real - DFB gewinnt Markenrechtsstreit

LG München
Urteil vom 07.08.2014
11 HKO O 10510/14


Das LG München hat die in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung bestätigt. Das Gericht hat eine Verletzung des als Marke eingetragenen Verbandslogos des DFB durch die Trikots mit dem Adlerlogo der Supermarktkette Real bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG München:

„Rote Karte“ für Supermarktkette: Adler-Logo verletzt DFB-Marke

Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.

Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.

Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem „Adler-Symbol“ – und teilweise den Wortzusätzen „Deutschland“ - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen – nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.“

Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)"