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LG Ulm: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Socken aus Viskose mit der Bezeichnung Bambus

LG Ulm
Urteil vom 22.08.2016
11 O 9/16 KfH


Das hat entschieden, dass Socken, die aus Viskose bestehen, nicht mit der Bezeichnung "Bambus" beworben werden. Auch wenn Bambus als Rohstoff für Viskose dient, handelt es sich um eine reine Chemiefaser, so dass die Bewerbung mit "Bambus" eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.