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Volltext der Jameda-Entscheidung des BGH liegt vor - Haftung und erweiterte Prüfungspflichten für Betreiber von Bewertungsportalen

BGH
Urteil vom 01.03.2016
VI ZR 34/15
BGB § 823; § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138
Jameda


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern" über die Entscheidung berichtet.

Siehe auch zum Thema: Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Leitsätze des BGH:

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Ihr guter Ruf im Internet - Negative Bewertungen im Internet effektiv entfernen - schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Die Bewertung von Unternehmen, Angeboten, Dienstleistungen und Produkten im Internet erfreut sich gerade in Deutschland großer Beliebtheit. Bewertungsportale aber auch Produktsuchmaschinen oder Shopping-Plattformen wie eBay oder Amazon bieten die Möglichkeit Anbieter und Produkte zu bewerten.

Negative Bewertungen im Internet können fatale Folge haben

Internetbewertungen sind zugleich ein wichtiger Bestandteil der Werbung für Anbieter von Waren und Dienstleistungen. Dies kann leider auch in das Gegenteil umschlagen. Mitunter kann schon eine einzelne negative Bewertung für ein Unternehmen existenzbedrohend werden oder zumindest erhebliche Umsatzeinbußen verursachen. Dies gilt umso mehr, als viele Einträge bei Bewertungsportalen bei Google & Co. oft an prominenter Stelle auf den Ergebnisseiten gelistet werden. Dies wissen natürlich auch die lieben Mitbewerber, so dass Bewertungsmöglichkeiten im Internet auch für gezielte Negativwerbung der Konkurrenz genutzt wird.

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Wir helfen Ihnen bei der Löschung unberechtigter Negativeinträge sowie der Entfernung aus Bewertungsportalen und Suchmaschinen. Neben einer fundierten rechtlichen Beratung und Beurteilung von Negativeinträgen, helfen wir Ihnen auch bei der Recherche und Beweissicherung.

Im zweiten Schritt kümmern wir uns um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung, die Bewertungsportalbetreiber und Suchmaschinen. Regelmäßig lässt sich außergerichtlich der gewünschte Erfolg erzielen und die ungewünschte Bewertung entfernen.

Sollte es dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so entscheidet häufig schon die Auswahl des richtigen Gerichts über Erfolg oder Misserfolg, da je nach Gericht recht unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Bei unzulässigen Bewertungen kann im Regelfall nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstand jedes Gericht in Deutschland angerufen werden.

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BGH: Jameda.de - Ärztebewertungsportal hat gesteigerte Pflichten und muss ggf Informationen und Unterlagen bei negativen Bewertungen vom Verfasser anfordern

BGH
Urteil vom 01.03.2016
VI ZR 34/15


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals gesteigerte Pflichten zur Überprüfung der Bewertungen hat. Dieser muss bei einer gerügten negativen Bewertung ggf. auch Informationen und Unterlagen vom Verfasser anfordern, um die Richtigkeit der Bewertung zu überprüfen und an den Betroffenen weiterleiten. Vorliegend ging es um das Portal jameda.de .

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die beanstandete Bewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:

LG Köln - 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;

OLG Köln - 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

Karlsruhe, den 1. März 2016

§ 12 Abs. 1 TMG lautet:

Grundsätze

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2)…(3)…




BGH-Entscheidung zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für Bewertungen der Nutzer liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13
Hotelbewertungsportal
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 3 Nr. 1; TMG § 2 Nr. 1, §§ 7 bis 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Hotelbewertungsportal haftet für unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal
verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende
Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.

b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschlie-
ßen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.

c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt.

BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Kammergericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Hotelbewertungsportal haftet für unwahre Tatsachenbehauptung eines Nutzers erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

BGH
Urteil vom 19.03.2015
I ZR 94/13
Hotelbewertungsportal


Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers in einer Bewertung erst haftet, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und dennoch untätig bleibt. Eine Vorabprüfung und gesteigerte Prüfungspflichten sind - so der BGH - dem Betreiber eines Bewertungsportals nicht zuzumuten, da es sich nicht um ein "hochgradig gefährliches" Geschäftsmodell handelt.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines
Nutzers

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.

Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der - wie die Beklagte - eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal

LG Berlin - Urteil vom 16. Februar 2012 - 52 O 159/11

Kammergericht - Urteil vom 16. April 2013 - 5 U 63/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

§ 4 Nr. 8 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer (...) Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, soweit die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. ...

§ 3 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 TMG

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; …



§ 7 TMG



(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. (...)

§ 10 TMG

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. … "

OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen Käufer, wenn Käufer diese auf angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann

OLG München
Urteil vom 28.10.2014
18 U 1022/14


Das OLG München hat entschieden, dass eine Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen den Käufer besteht, wenn der Käufer die negative Bewertung auf einen angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann.

BGH: Ärzte müssen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet grundsätzlich dulden - jameda

BGH
Urteil vom 23.09.2014
VI ZR 358/13
jameda


Der BGH hat wenig überraschend entschieden, das Ärzte und natürlich auch andere Berufsgruppen und Unternehmen Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet vom Grundsatz her dulden müssen. Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit gegen unberechtigte Bewertungen (wie z.B. falsche Tatsachenbehauptungen, unzulässige Schmähkritik, Fakebewertungen durch Mitbewerber) rechtlich vorzugehen. Auch die Portalbetreiber haften ab Kenntnis von einer rechtswidrigen Bewertung als Störer auf Unterlassung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gynäkologe erfolglos gegen das Ärzte-Bewertungsportal jameda geklagt. Auch aus datenschutzrechtlicher Sichte besteht - so der BGH - kein Anspruch auf Löschung. Die Entscheidung war so zu erwarten, als sich der BGH bereits in der Vergangenheit zu den einschlägigen Rechtsfragen geäußert hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de).

Die Pressemitteilung des BGH:

"Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 132/2014 vom 23.09.2014

Bundesgerichtshof lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem
Ärztebewertungsportal ab


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also "Basisdaten" und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.

Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])

§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung

(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn

1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,

2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder

3.…

(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.



(3) – (7) …

§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters

(1) – (5)…

(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]

(7)…"




OLG Stuttgart: Negative Hotelbewertung mit Begriff "Hühnerstall" ist keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine zulässige Meinungsäußerung

OLG Stuttgart
Urteil vom 11.09.2013
4 U 88/13


Das OLG Stuttgart musste sich in dieser Entscheidung mit einer Hotel-Bewertung befassen. Das Gericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung eines Hotels als "Hühnerstall" im Rahmen einer Hotelbewertung keine unzulässige Schmähkritik sondern zulässige Meinungsäußerung ist.

OLG Düsseldorf: Verbot der Verlinkung auf Kundenbewertungensportal durch Dentalgesellschaft, wenn das Portal im wesentlichen nur positive Bewertungen anzeigt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 19.02.2013
I – 20 U 55/12


Das OLG Düsseldorf hat es einer Dentalhandelgesellschaft untersagt, mit einem als "Kundenauszeichnung e[...]" bezeichneten Link auf ein Bewertungsportal zu werben. Das Portal listet nur positive Kundenbewertungen sofort auf. Neutrale oder negative Bewertungen werden hingegen nur nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie auch nur verzögert aufgeführt. Das Gericht führt zutreffend aus, dass ein derartiges Bewertungssystem zur einem geschönten Bewertungsbild führt. Ein Verbraucher erwartet - so das Gericht - jedoch bei einem derartigen Bewertungsportal ungeschönte Bewertungen des jeweiligen Unternehmens.

Das Gericht bejahte folgerichtig eine irreführende Werbung nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es verboten außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen zu werben, wenn dies in irreführender Weise erfolgen.

Die Grundsätze gelten nicht nur für das Heilmittelwerberecht. Sie lassen sich auch auf alle anderen Geschäftsbereiche übertragen. Insofern würde eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.

AG Bonn: Unzulässige negative eBay-Bewertung, wenn in der Bewertung deutlich empfohlen wird, woanders zu kaufen

AG Bonn
Urteil 09.01.2013
113 C 28/12
nicht rechtskräftig

Das AG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung mit dem Inhalt "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!" unzulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Beklagte verknüpft die ausdrückliche Empfehlung "lieber woanders" zu kaufen, mit einer zweimal konkret ausgesprochenen Warnung ("Vorsicht"). Wer die Beurteilung liest, versteht sie als nachdrückliche Warnung davor, bei der Klägerin Waren zu bestellen. Dies ergibt sich aus den Großbuchstaben in dem ersten Wort, der zweimaligen Verwendung des Begriffs "Vorsicht" und den zahlreichen Ausrufezeichen, die der Beklagte gesetzt hat.

Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe zur Vertragstreue der Klägerin gar keine Aussage getroffen und es ließen sich keine Schlüsse aus seiner Bewertung ziehen. Dies trifft so nicht zu. Für Personen, die diese Bewertung lesen, entsteht der Eindruck, der Beklagte wolle sie vor dem Geschäftsgebaren der Klägerin warnen und nicht nur davor, dass zwei an ihn gelieferte Steuergeräte defekt waren. Dies allein erklärt nicht die Schärfe der Beurteilung. Vielmehr drängt sich auf, die Klägerin sei nicht willens oder nicht fähig, funktionierende Geräte zu liefern. Das dies nicht zutrifft, ist unstreitig."


Eine durchaus fragliche Entscheidung.

LG Duisburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenbewertungen, wenn nur positive Bewertungen wiedergegeben werden

LG Duisburg,
Urteil vom 21.03.2012
25 O 54/11


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenbewertungen vorliegt, wenn nur positive Bewertungen wiedergegeben werden und dabei negative Bewertungen herausgefiltert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung mit dem Bewertungsportal "F" ist jedenfalls solange irreführend, wie in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
[...]
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 AZ 20 U 115/11 – Der Marktführer) von einem Bewertungsportal, das sich als unabhängig darstellt und das mit „garantiert echte Kundenmeinungen“ wirbt, nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich von tatsächlichen Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden."


Die Entscheidung bezieht sich auf Bewertungen im Heilmittelbereich. Die Entscheidungsgründe lassen aber den Schluss zu, dass das LG Duisburg einen Wettbewerbsverstoß in derartigen Fallkonstellationen auch bei anderen Branchen annimmt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay kann regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden

OLG Köln
Urteil vom 08.03.2012
15 U 193/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung einer unzulässigen negativen Bewertung bei eBay regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden kann. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts am Eilbedürfnis, da durch die Bewertung regelmäßig keine derartige Existenzgefährdung droht, dass dem Betroffenen ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig

LG Köln
Beschluss vom 13.02.2012
28 O 44/12
Abzocker


LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass die Bezeichung des Verkäufers in einer negativen eBay-Bewertung als "Abzocker" ohne sachlichen Grund unzulässig ist.

LG Hamburg: Reisebuchungs- und Bewertungsportal haftet für rechtswidrige negative Bewertungen seiner Nutzer

LG Hamburg
Urteil
37 O 607/10


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Reisebuchungs- und Bewertungsportal für rechtswidrige negative Bewertungen seiner Nutzer haftet.

Aus der Pressemitteilung des LG Hamburg:

"Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und es der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich sei. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen."

Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: Reisebuchungs- und Bewertungsportal haftet für rechtswidrige negative Bewertungen seiner Nutzer" vollständig lesen