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BPatG: Nespresso-Kaffekapsel verliert markenrechtlichen Schutz für Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte

BPatG
Beschluss vom 17.11.2017
25 W(pat) 112/14

Das Bundespatengericht hat entschieden, dass die Nespresso-Kaffekapsel in Deutschland ihren markenrechtlichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakt" verliert. Die Nespressokapseln waren in Form einer dreidimensionalen Gestaltung als IR-Marke geschützt. Das Bundespatentgericht stützt die Entscheidung auf § 3 Nr. 2 MarkenG. Danach scheidet markenrechtlicher Schutz für Zeichen aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen
die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert teilweise markenrechtlichen Schutz

Die als dreidimensionale Marke geschützte „Nespresso-Kaffeekapsel“ verliert nach der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 17. November 2017 in Deutschland teilweise ihren markenrechtlichen Schutz insoweit, als die Waren „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ betroffen sind. Der Senat hat für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht und damit die entsprechende Schutzentziehungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt.

Die mit einem Schutzentziehungsantrag angegriffene dreidimensionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patentgegenstands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Patenterteilungsbeschluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

OLG Düsseldorf: Vertrieb von günstigen "NoName"-Nespresso-Kapseln ist erlaubt

OLG Düsseldorf
Urteile vom 21.02.2013
I-2 U 72/12
I-2 U 73/12
Nespresso


Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass der Vertrieb von günstigen "NoName"-Nespresso-Kapseln erlaubt ist. Wir hatten über die Entscheidungen der Vorinstanz in dem Beitrag "LG Düsseldorf: Nespresso-Kapseln von Drittanbietern dürfen weiterhin verkauft werden - keine Patentverletzung" berichtet.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:
"In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen.
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 € je Kapsel und damit um 6 – 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.
[...]
Der 2. Zivilsenat hat heute in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln."


Derzeit sind auch noch zwei Hauptsacheverfahren anhängig.


LG Düsseldorf: Nespresso-Kapseln von Drittanbietern dürfen weiterhin verkauft werden - keine Patentverletzung

LG Düsseldorf
Urteile vom 16. August 2012
4b O 81/12 - 4b O 82/12
Nespresso


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Nespresso-Kapseln von Drittanbietern weiterhin verkauft (und natürlich auch getrunken) werden dürfen. Das Gericht verneinte eine Patenverletzung.

Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

"Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-
Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Düsseldorf finden Sie hier: