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BGH: Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 UWG abmahnen und Unterlassungsansprüche geltend machen - Telefonwerbung für DSL-Produkte - Spam

BGH
Urteil vom 20.03.
Telefonwerbung für DSL-Produkte
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, § 8 Abs. 3; Richtlinie 2002/58/EG Art. 13 Abs. 6 Satz 1, Art. 15, 15a; AEUV Art. 169; Richtlinie 2009/22/EG Art. 7 und Anlage I


Der BGH hat völlig zutreffend entschieden, dass auch Mitbewerber und Verbände Verstöße gegen § 7 UWG gegenüber Dritten abmahnen und entsprechende Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Für das werbende Unternehmen sind derartige Abmahnungen besonders unschön, da sich der Unterlassungsanspruch nicht nur auf einen bestimmten Empfänger beschränkt, sondern die gesamte (unzulässige) Werbemaßnahmen betrifft (im vorliegenden Fall: Werbeanrufe ohne Zustimmung des Angerufenen).


Leitsatz des BGH:
Auch Mitbewerber und Verbände können Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 UWG verfolgen.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 209/11 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: