Skip to content

BGH: Notarzt im Rettungsdienst übt in Thüringen öffentliches Amt aus - Kassenärztliche Vereinigung haftet für Fehler

BGH
Urteil vom 12.01.2017
III ZR 312/16
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 (A, Fc); GG Art. 34 Satz 1; ThürRettG § 7 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze des BGH:


a) Der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen (Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 16. Juli 2008, GVBl. 233) übt ein öffentliches Amt aus.

b) Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz haftet die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 312/16 - OLG Jena -LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidung zur Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 08.01.2015
I ZR 123/13
Abgabe ohne Rezept
UWG § 4 Nr. 11; ArzneimittelG § 48 Abs. 1; AMVV § 4 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbswidrig" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV erfordert eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgeht. Daran fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und insbesondere zuvor nicht untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet.

c) Falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt
sind.

BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - OLG Stuttgart - LG Ravensburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 08.01.2015
I ZR 123/13
Abgabe ohne Rezept


Der BGH hat entschieden, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbswidrig ist.

Die Ausnahmeregelung in § 4 AMVV für Eilfälle ist eng auszulegen und ein Verstoß wettbewerbswidrig. Regelmäßig ist es einem Patienten zuzumuten, einen notärztlichen Dienst zur Ausstellung eines Rezepts aufzusuchen.


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Die Parteien betreiben Apotheken. Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches Rezept ausgehändigt hat. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), wonach verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen. Der Kläger hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihr bekannten Ärztin davon ausgehen dürfen, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt zu sein.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Beklagten nach dem erstinstanzlichen Urteil wiederhergestellt. Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt.

Die Beklagte war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke der Beklagten keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war der Patientin auch zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.

Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13 - Abgabe ohne Rezept

LG Ravensburg – Urteil vom 15. November 2012 – 7 O 76/11 KfH 1

OLG Stuttgart – Urteil vom 13. Juni 2013 – 2 U 193/12

Karlsruhe, den 8. Januar 2015

§ 4 AMVV lautet:

(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.