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OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind.

OLG Nürnberg
Urteil vom 26. Oktober 2010
3 U 914/10.
Number 1 Hits


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine CD mit dem Hinweis "Number 1 Hits" beworben wird und sich auf der CD nicht nur Originalaufnahmen sondern auch Re-Recordings befinden.

In der Pressemitteilung des OLG Nürnberg heißt es:
"Es genüge nicht, wenn lediglich Melodie, Text und Interpret (Letzterer teilweise) der Hits übereinstimmten. Denn es erwarte „ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, dass ihm bei einer mit "Number 1 Hits" beschriebenen CD-Box auch die damals in einer der Hitlisten befindlichen (Original-) Versionen verkauft werden“ – gerade darauf beruhe ja die besondere Wertschätzung der Stücke. Dies gelte auch hier, wo der Preis mit knapp ein Euro pro CD nur sehr gering bemessen war. Denn dass Massenartikel zu „Schnäppchen“-Preisen veräußert werden, sei im Discountbereich nicht unüblich"

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Nürnberg finden Sie hier: "OLG Nürnberg: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit "Number 1 Hits", wenn auch Re-Recordings auf der CD sind." vollständig lesen