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BGH: Werbung mit dem Foto eines Prominenten auf der Nullnummer einer Zeitung ist zulässig

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 119/08
Markt & Leute
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2


Nunmehr liegt diese Entscheidung im Volltext vor (wir hatten bereits kurz berichtet)

Leitsatz des BGH:
Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite einer Nullnummer dieser Zeitung, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb das Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild, weil der zur Abbildung gehörende Artikel in der Werbung nicht lesbar ist und in der Zeitung nicht erscheinen sollte. Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie die Öffentlichkeit über die Gestaltung und den Inhalt der geplanten Zeitung informiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 - Der strauchelnde Liebling).

BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/08 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit Porträtfoto von Günther Jauch zur Einführung eines Magazins zulässig

BGH
Urteil vom 18.11.2010
I ZR 119/08
Markt & Leute


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung eines Poträtfotos von Günther Jauch für die Nullnummer eines neuen Magazins zulässig war.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
" Auf der Titelseite der Nullnummer vom 6. Juli 2006 befand sich unter dem Überschrift "Berlin/Hochzeit" und dem Titel "Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu" ein Bericht darüber, dass das Berliner Kammergericht das vom Kläger erwirkte Verbot, über seine bevorstehende Hochzeit - sie fand am 7. Juli 2006 statt - zu berichten, vorläufig aufgehoben habe. Dieser Bericht ist mit einem Portraitfoto des Klägers bebildert."

Das Foto durfte nach § 23 KUG verbreitet werden.

Der BGH weiter:
"Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte, erfordert - so der BGH - eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen."

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier:
"BGH: Werbung mit Porträtfoto von Günther Jauch zur Einführung eines Magazins zulässig" vollständig lesen