Skip to content

Volltext BGH Vorlagebeschluss an EuGH: Öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024
I ZR 34/23
Seniorenwohnheim
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; UrhG § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, Abs. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ?

2. Hat die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet ?

3. Handelt es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Definition der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten ?

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vor - Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber

BGH
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 34/23 ("Seniorenwohnheim") und
Beschluss vom 08.02.2024 - I ZR 35/23


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Zusammenhang mit der Weiterleitung per Satellit empfangener Radio- und Fernsehprogramme durch Seniorenwohnheimbetreiber vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs
der öffentlichen Wiedergabe vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob der Betreiber eines Seniorenwohnheims, der über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weitersendung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb - erfolglos - zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben und der Beklagten dem Antrag der Klägerin entsprechend die Weitersendung der Rundfunkprogramme untersagt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die Weitersendung der Rundfunkprogramme erfülle nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe, weil sich die Wiedergabe auf den begrenzten Personenkreis der Bewohner der Einrichtung beschränke, die - ähnlich den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft - einen strukturell sehr homogenen und auf dauernden Verbleib in der Einrichtung ausgerichteten stabilen Personenkreis mit eher niedriger Fluktuation bildeten. Die Gemeinschaftsräume böten die Möglichkeit zu gemeinsamen Mahlzeiten, persönlichem Austausch und sozialem Miteinander der Bewohner. Anders als in einem Hotel oder einer Reha-Einrichtung bestehe durch die Wahl der Heimeinrichtung als Wohnung für den letzten Lebensabschnitt zwischen den Bewohnern eine enge Verbundenheit.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

In dem Verfahren I ZR 34/23 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.

Zunächst soll durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" (die - wie etwa Gäste eines Hotels oder Patienten eines Rehabilitationszentrums - eine Öffentlichkeit bilden können) oder um "besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören" (die keine Öffentlichkeit bilden) handelt.

Fraglich ist außerdem, ob die bisher vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendete Definition, wonach die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfordert, dass "die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (wie hier die Kabelweitersendung eines über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramms), oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte", weiterhin allgemeine Gültigkeit hat, oder ob das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung hat, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten (anders als im Streitfall) in das offene Internet stattfindet.

Ferner ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob es sich um ein "neues Publikum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG handelt, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. Fraglich ist insbesondere, ob es für diese Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen, sowie, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten.

Das Verfahren I ZR 35/23 hat der Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

I ZR 34/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 272/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 101/22

und

I ZR 35/23

LG Frankenthal - Urteil vom 13. Juli 2022 - 6 O 318/21

OLG Zweibrücken - Urteil vom 16. März 2023 - 4 U 102/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG

Der Urheber hat … das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere … 3. das Senderecht

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke … zu erlauben oder zu verbieten.




BGH: Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für Fernsehserie - Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend

BGH
Urteil vom 21.04.2022
I ZR 214/20
Dr. Stefan Frank
BGB § 138 Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 3 Satz ; AGBG § 8; UrhG § 31 Abs. 5


Der BGH hat entschieden, dass hinsichtlich der Sittenwidrigkeit wegen unangemessener Vergütung bei einem Vertrag über Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist.

Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.

b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle.

BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - OLG Düsseldorf - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Würzburg: Kein Anspruch auf Lizenzschaden bei Fotoklau wenn Lichtbild unter Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann

AG Würzburg
Urteil vom 23.07.2020
34 C 2436/19


Das AG Würzburg hat entschieden, das kein Anspruch auf Lizenzschaden beim Fotoklau besteht, wenn das Lichtbild unter der Creative Commons-Lizenz steht und unentgeltlich lizenziert werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich Folgendes:

Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).

Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Zur Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für einem für eine Fotoagentur freiberuflich tätigen Fotografen

BGH
Urteil vom 23.07.2020
I ZR 114/19
Fotopool
UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3; § 32a Abs. 1 Satz 1


Leitsatz des BGH:

Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24. November 2008 aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 114/19 - OLG Hamm - LG Bochum

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zum urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 12.06.2019
11 U 51/18


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit dem urheberrechtlichen Schutz eines von einem Graphikdesigner entworfenen Logos befasst, wenn Farb- und Formgebung vorgegeben und dem Gebrauchszweck geschuldet sind

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.

Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 - Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy-Logos).

Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.

Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).

Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 - 6 U 74/10 - Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt.

a)

Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass sowohl die Namensgebung des Logos (durch Herrn A) als auch die graphische Ausgestaltung (durch den bei ihr beschäftigten Graphiker B) in ihrem Haus „geschöpft“ worden sind. Weder die Namensfindung noch die graphische Gestaltung an sich noch der Gesamteindruck des Logos erreichen allerdings die für den Schutz als „kleine Münze“ in § 2 II UrhG geforderte Schöpfungshöhe.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ - fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden.

Der Graphiker B hat dann von Herrn A die Aufgabe erhalten, die Bezeichnung „Match“ zur Gestaltung eines Logos in der Weise graphisch umzusetzen, das es zur Kennzeichnung der Produktlinie und zur Bewerbung und Vermarktung der klägerischen HiFi-Geräte eingesetzt werden konnte. Die Tätigkeit von Herrn B orientierte sich an diesem Gebrauchszweck. Sie ging im Übrigen nicht über lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Graphikdesigners hinaus und enthält keinen eigenschöpferischen „Überschuss“.

b)

Das von Herrn B erarbeitete Logo besteht aus dem Wort „Match“ und einem vorangestellten in Schreibrichtung ausgerichteten schwarzen Doppeldreieck. Der Graphiker hat sich bei der Farbauswahl einer vorbekannten Standardfarbe, nämlich der Farbe „Pantone 152“ und bei der Schrifttype der in der öffentlich zugänglichen Schrifttypensammlung „www.dufont.com“ erhältlichen Type „911 Porscha“ bedient, die von einer namhaften deutschen Fahrzeugherstellerin zur Kennzeichnung ihrer Produkte entwickelt worden war. Die Gegenüberstellung des Logos mit der Schreibweise in der „Originaltype“ belegt, dass lediglich geringfügige Veränderungen in der Schrifthöhe der Buchstaben erfolgt sind, die sich nach dem Vortrag der Kläger mit dem bei Graphikdesignern gebräuchlichen Software-Produkt „Photoshop“ ohne erheblichen Arbeitsaufwand bewerkstelligen lassen.

Die Beklagte ist dem nicht in substantiierter Weise entgegen getreten, denn sie hat nicht dargelegt, welche schöpferischen bzw. über das rein handwerkliche hinausgehenden Entwicklungsschritte für die Veränderung der Schrifttype vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass die von Herrn B durchgeführten Änderungen an der Original-Schrifttype sich an dem Gebrauchszweck des Logos orientierten, das auch bei kleineren Abbildungen gut lesbar sein sollte (BB S. 13 - Bl. 235). Insoweit wird auch auf die E-Mail der Klägerin zu 1) vom Februar 2012 mit entsprechenden Anregungen hingewiesen (Anlage K 8).

Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (Anlage K 2).

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das seiner Zielrichtung entsprechend, unterscheidungskräftig i. S. von § 3 I MarkenG ist, aber einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (vgl. dazu OLG Köln GRUR 1986, 889, 890 - ARD-1; OLG Hamm, Urteil vom 24. 8. 2002, 4 U 51/04, Tz 22 - Web-Graphiken = ZUM 2004, 927; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 - Handy Logos).

Zuletzt spielt es auch keine Rolle, dass die Entwicklung des Logos bis zu deren Freigabe einen Zeitraum von über einem Jahr eingenommen hat und mehrfache Änderungen und Ergänzungen beinhaltete, denn damit ist nicht gesagt, dass die Tätigkeit von Herrn B über eine rein handwerklich-graphische Umsetzung der Änderungswünsche hinausging.

c)

Wenn die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, Herr B habe durch die Gestaltung des Logos Assoziationen zur Herkunft der Marke „Made in Germany“ und zum Car-Hi-Fi-Bereich, zur Aktualität und Modernität und zur leichten Bedienbarkeit der Produkte herstellen wollen, mag dies zutreffen. Maßgeblich ist allein, welche ästhetische Wirkung die Gestaltung beim Betrachter hervorruft und diese geht nicht über eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung hinaus.

Die Beklagte kann sich nicht auf die von ihr zitierten Entscheidungen des OLG München vom 16.7.2014 (29 U 4823/13) bzw. des OLG Naumburg vom 7.4.2005 (10 U 7/4) zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftzügen / Schriftzeichen berufen, denn die dort entschiedenen Fälle sind in tatsächlicher Hinsicht mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Namentlich aus der Begründung der Münchener Entscheidung geht hervor, dass der dort zu beurteilende Graffiti - Schriftzug individuelle Züge trug, die über einen etablierten Graffiti-Stil hinausgingen.

2.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, so scheitert die Abmahnung der Beklagten jedenfalls daran, dass sie der Klägerin zu 1) ein unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und exklusives Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt hat.

a)

Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte für die Verfolgung etwaiger urheberrechtlicher Ansprüche anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht hat angesichts der Tätigkeitsbeschreibung des Graphikers B nachvollziehbar ausgeführt, dass aus § 43 UrhG eine Einräumung der Nutzungsrechte des Mitarbeiters auf die Beklagte ableitbar ist. Der im Berufungsverfahren vorgelegte vollständige Arbeitsvertrag der Beklagten mit Herrn B enthält keine Regelungen, die Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen könnten (Anlage BB 6). Letztlich spielt das keine Rolle, weil die Klägerin zu 1) zur unbefristeten und exklusiven Nutzung des Logos berechtigt ist.

b)

Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X“) zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist.

c)

Wenn die Parteien - wie hier - beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 - Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 - Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden:

d)

Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play - Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen.

Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D“ der Klägerin gegangen ist ((powered by D) - Anlage B 12 - Bl. 139/142 d. A.).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.

Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match“ als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X“, also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden.

Ergänzend ist lediglich auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Es ist nach dem Vertragszweck nicht ersichtlich, dass die Beklagte an der Nutzung des Logos ein wirtschaftliches Interesse (gehabt) hätte, das über ihr damaliges Vertriebsinteresse hinausging und das dafür sprechen könnte, die Nutzung des Logos auf die Laufzeit der geschäftlichen Beziehungen der Parteien zu begrenzen. Die Beklagte vertrieb und vertreibt ihre Produkte unter abweichenden Eigenmarken, ist also für ihre geschäftlichen Aktivitäten auf das Zeichen nie angewiesen gewesen (Anlagenkonvolut B 9, Bl. 125 ff d. A.). Demgegenüber war es für die Beklagte immer klar, dass die Klägerin zu 1) uein elementares wirtschaftliches Interesse an dem Zeichen hatte, weil sie sich bei der Kennzeichnung ihrer neuen Produktlinie auf dieses Logo festgelegt hatte. Die Beklagte hat dieses Interesse beachtet, in dem sie sich immer (nur) als Vertriebspartner der Klägerin vorgestellt hat (Anlagen B 5 und B 6).

Soweit die Beklagte „in den Raum stellt“, sie sei wegen ihrer umfassenden Marketing-Aktivitäten als Mitherstellerin der Produkte anzusehen, lässt sich das aus dem Sachvortrag nicht ableiten. Die technische Entwicklung und die verantwortliche Herstellung der Produkte (möglicherweise auch mit Hilfe von Subunternehmern) lag unstreitig allein bei der Klägerin zu 1), die mit ihrer Kennzeichnung „Match by Audiotec X“ auch die markenrechtliche Garantiefunktion übernommen hat.


LG Frankfurt: Umstand das Bild bei Suche nach "kostenlos" in Ergebnissen angezeigt wird bedeutet nicht dass Bild gemeinfrei ist und entspricht nicht Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG

LG Frankfurt
Hinweisbeschluss vom 03.09.2018
2-03 S 10/18


Das LG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Umstand das ein Bild bei der Suche nach "kostenlos" in den Ergebnissen angezeigt wird, nicht bedeutet, dass das Bild gemeinfrei ist. Dies entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Aus dem Hinweisbeschluss:

"Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt eine Vermutung für denjenigen, der auf einem Vervielfältigungsstück eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Voraussetzung ist dementsprechend, dass die Urheberbezeichnung auf einem Vervielfältigungsstück eines erschienenen Werkes angebracht ist (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 7) und an der üblichen Stelle erfolgt (Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 8). Dabei kann die Urhebernennung z.B. bei ins Internet eingestellten Werken erfolgen, indem der Urheber auf der Webseite in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (BGH GRUR 2015, 258 Rn. 35 - CT-Paradies m.w.N.). Unerheblich ist, ob das Werk vor der Anbringung der Urheberbezeichnung bereits anderweitig erschienen ist (BGH GRUR 1985, 887, 888 - Bora Bora; Schricker/Loewenheim-Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10 Rn. 7).

Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht in nicht angreifbarer Weise angenommen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten und ist unter Würdigung insbesondere der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Broschüre davon ausgegangen, dass eine hinreichende Urheberkennzeichnung vorliegt. Dies begegnet auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagten, dass sich die Urheberbezeichnung nicht stets an derselben Stelle befindet, keinen Bedenken. Denn auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht unter Verstoß gegen Denkgesetze diesen Umstand außer Acht gelassen hat, selbst wenn er gegen eine Urheberschaft des Klägers sprechen würde. Denn der Kläger hat bereits mit der Klageschrift dargelegt, dass seine Zeichnung jedenfalls zweimal veröffentlicht worden ist, wobei die Zeichnung nur einmal unmittelbar mit einer Urheberbenennung versehen war.

Darüber hinaus hat auch der Beklagte eingeräumt, dass die Zeichnung des Klägers im Internet mit der Urheberbezeichnung "X" im Internet verfügbar sei.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erstmals die Aktivlegitimation des Klägers damit bestreitet, dass der Kläger zuvor der S AG ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt habe, war dieser Vortrag gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da er erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden ist. Im Übrigen würde gegen den Vortrag des Beklagten, der Kläger habe eine ausschließliche Lizenz erteilt, auch sprechen, dass das Werk des Klägers unstreitig in mindestens zwei Publikationen verwendet worden ist.

Das Amtsgericht hat auch zu Recht ein Verschulden des Beklagten angenommen.

Die Rechtsprechung stellt an das Maß der Sorgfalt bei urheberrechtlichen Sachverhalten strenge Anforderungen (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97 Rn. 78 m.w.N.).

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Berechtigung zur Nutzung des Bildes überhaupt nicht überprüft habe. Er habe nicht allein aus dem Umstand, dass er nach kostenlosen Bildern im Internet gesucht habe, darauf schließen dürfen, dass er die Bilder verwenden dürfe.

Dem folgt die Kammer. Der Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er die Zeichnung bei einer Suche nach kostenlosen Bildern gefunden habe. Die Berufung stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass der Beklagte so zu stellen sei wie bei Abruf der Zeichnung von einem Freeware-Portal. Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst bei Erlangung der Zeichnung von einem der genannten Freeware-Portale ohne weitere Prüfung schuldhaft gehandelt hätte, ist der hiesige Fall bereits damit nicht zu vergleichen. Lediglich aus dem Umstand, dass eine Zeichnung bei einer Suche nach "kostenlos" angezeigt wird, zu folgern, dass dieses gemeinfrei sei, entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 97 UrhG.

Auch der vom Amtsgericht ausgesprochene Lizenzschaden von € 2.000,- begegnet keinen Bedenken. Jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht von einem solchen Betrag ausgegangen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auf den tatsächlichen Nutzungszeitraum vom 21.03.2017 bis 07.07.2017 abzustellen sei, wobei das Amtsgericht es als zugestanden angesehen hat, dass der Kläger für die zeitlich begrenzte Nutzung seiner Zeichnungen Lizenzen ab € 100,- vergibt. Für die gewerbliche Nutzung auf insgesamt 5 Webseiten für einen Zeitraum von insgesamt 2,5 Monaten stehe dem Kläger damit ein Anspruch von € 1.750,- zu, wobei das Amtsgericht einen Aufschlag von 20 % für die Nutzung außerhalb des Internet für angemessen erachtet hat.

Die Kammer erachtet im Ergebnis auch den vom Amtsgericht angenommenen Lizenzbetrag von € 2.000,- als angemessen, wobei insoweit offen bleiben kann, ob das Amtsgericht zu Recht von der Verwendung von fünf Webseiten (statt wie vom Beklagten vorgetragen einer Webseite mit fünf Unterseiten, vgl. insoweit Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) und der Verwendung außerhalb des Internet ausgegangen ist.

Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass er für die Verwendung seiner Bildnisse Lizenzbeträge in Höhe von € 100,- pro Monat verlangt. Auf dieser Grundlage hätte jedenfalls ein Lizenzbetrag von € 300,- zuzüglich eines 100%-Aufschlages wegen der unterlassenen Urhebernennung, also insgesamt € 600,-, gerechtfertigt werden können.

Aber auch der darüber hinausgehende Betrag von € 2.000,- ist hier angemessen. Denn anders als in den vom Kläger dargelegten Nutzungen hat hier der Beklagte die streitgegenständliche Zeichnung nicht lediglich im Internet auf einer (oder mehreren) Webseite(n) genutzt, sondern sie als Firmenlogo verwendet. Die Kammer erachtet insoweit einen deutlichen Aufschlag für diese Sonderform der Nutzung einer Zeichnung als angemessen, so dass der vom Amtsgericht festgesetzte Wert nicht jeder Grundlage entbehrt.

Die Höhe des für die Abmahnung geltend gemachten Gegenstandswerts greift die Berufung nicht an. Sie begegnet aber ebenfalls keinen Bedenken.

Beklagten wird empfohlen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich neues Vorbringen an § 531 Abs. 2 ZPO messen lassen muss."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Sportveranstalter darf Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen

OLG München
Urteil v. 07.06.2018
29 U 2490/17
Videoberichterstattung im Amateurfußball II


Das OLG München hat entschieden, dass ein Sportveranstalter den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videos für Spielberichte von Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen darf. Vorliegend ging es um Videoberichterstattung im Amateurfußball.

Leitsatz des OLG München:

Macht ein Sportveranstalter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen in den eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig, unterfällt eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da es sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zum Umfang der Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages - Keine lizenzüberschreitende Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter

BGH
Beschluss vom 26.01.2016
I ZR 22/16


Der BGH hat sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde über den Umfang der ausdrücklich der konkludent eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen eines Softwareüberlassungsvertrages geäußert. In dem streitgegenständlichen Fall sah der BGH keine lizenzüberschreitende Nutzung, wenn die Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter genutzt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob eine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung im Sinne von § 69c Nr. 1 und 2 UrhG als rechtwidriger Eingriff in die Verwertungsrechte der Klägerin anzusehen ist, hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien des Softwareüberlassungsvertrages anlässlich des Erwerbs der Software durch die Beklagte (ausdrücklich oder konkludent) geschlossenen Vereinbarungen über die Einräumung der für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG ab.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass mit dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Klägerin zu einer Nutzung der Software durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter der Beklagten weder ein (lizenzüberscheitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG noch ein Eingriff in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 schlüssig dargetan ist. Für die Entscheidung über den auf eine Verletzung von Urheberrechten gestützten Schadensersatzanspruch muss daher nicht geklärt werden, ob sich mögliche Verwertungshandlungen jedenfalls im Rahmen
der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ der Software im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG gehalten haben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Creative Commons - Kein Schadensersatz ? - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 25/16, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Creative Commons - Kein Schadensersatz ?". Der Artikel beschäftigt sich insbesondere mit Schadensersatzansprüchen beim Verstoß gegen CC-Lizenzen.



LG Berlin: 100.000 EURO Ordnungsgeld gegen Facebook wegen Verstoß gegen Unterlassungstenor - zu weite Rechteeinräumung durch IP-Lizenzklausel

LG Berlin
Beschluss vom 11.02.2016
16 O 551/10


Das LG Berlin hat gegen Facebook eine Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen des Verstoßes gegen einen Unterlassungstenor verhängt. Inhaltlich ging es um die weitere Verwendung der IP-Lizenzklausel und der darin enthaltenen zu weiten Rechteeinräumung. Dies war gerichtlich untersagt worden (siehe dazu LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB )

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Angemessene Vergütung nach § 32 UrHG umfasst nur Einräumung der Nutzungsrechte - keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten

BGH
Urteil vom 21.05.2015
I ZR 39/14
GVR Tageszeitungen II
UrhG § 32


Der BGH hat entschieden, dass die angemessene Vergütung nach § 32 UrHG nur die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst. Insbesondere sind keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten zu berücksichtigen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Zur angemessenen Vergütung eines hauptberuflichen freien Journalisten bei einer Tageszeitung für Wort- und Bildbeiträge

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.02.2015
6 U 115/13


Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Angemessene Vergütung eines hauptberuflichen freien Journalisten

Der unter anderem für Urheberrechtsstreitsachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe war mit der Klage eines Journalisten auf ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge befasst. Der Kläger war zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter für die Redaktion einer von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Er verfasste Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht.

Der Journalist machte geltend, die ihm für Wort- und Bildbeiträge gezahlten Honorare seien unangemessen im Sinne des § 32 UrhG und klagte auf Zahlung weiterer Honorare. Die ihm gezahlte Entlohnung sei am Maßstab gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) zu messen. Gemeinsame Vergütungsregelungen hatten der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V. sowie die Gewerkschaft ver.di am 17. Dezember 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2010 für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt. Für Fotohonorare traten nach einem Schlichtungsverfahren gemeinsamen Vergütungsregeln mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.

Die Klage war in beiden Instanzen für Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 erfolgreich. Der 6. Zivilsenat hat die Auffassung des Landgerichts Mannheim bestätigt, dass Ansprüche nicht nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Vergütungsregelungen, sondern auch für davor liegende Zeiträume in Betracht kommen. Die getroffenen Vergütungsregelungen begründeten Indizwirkung für die Höhe einer angemessenen Vergütung auch für solche Zeiträume, die nicht allzu weit vor dem Inkrafttreten der Regelungen liegen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2015
- 6 U 115/13 -



§ 32 Abs. 2 Urhebergesetz (auszugsweise)

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

§ 36 Abs. 1 Urhebergesetz (auszugsweise)

Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. …"


Facebook-Urteil des Kammergerichts Berlin liegt im Volltext vor - Unwirksame Klauseln in AGB und Datenschutzerklärung, Freunde-Finder unzulässig

KG Berlin
Urteil vom 24. Januar 2014
5 U 42/12
Facebook


Nunmehr liegt der Volltext der Facebook-Entscheidung des KG Berlin vor.

Wir hatten bereits in der Meldung "KG Berlin: Facebook Freunde-Finder und zahlreiche Klauseln Facebook-AGB in rechtswidrig - Vorinstanz bestätigt" über die Entscheidung berichtet.

Aus der Pressemitteilung des KG Berlin:

"Die Versendung von durch Facebook generierte E-Mails im Zusammenhang mit der Anmeldeprozedur „Freunde finden“ stelle eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung dar, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten versandt worden sei, befand der Senat. Der Nutzer habe jedenfalls bis zu einer behaupteten Änderung des Anmeldeverfahrens am 2. November 2010 nicht erkennen können, dass nach seiner Einwilligung nicht nur schon bei Facebook registrierte Freunde gesucht, sondern auch nicht registrierte Personen per E-Mail angesprochen würden. Hierfür hafte Facebook als „mittelbare Täterin“, auch wenn der Versand letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adressen durch einen Dritten zurückgehe. Gleiches gelte für die in diesem Zusammenhang verschickten Erinnerungs-E-Mails. Die Gestaltung des Internetauftritts nach Betätigung des Buttons „Freunde finden“ verstoße sowohl gegen das Wettbewerbsrecht wie gegen das Datenschutzrecht. Datenschutzrechtlich fehle die erforderliche freie Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke.
Der Senat bestätigte auch das erstinstanzliche Verbot der Verwendung verschiedener von Facebook verwendeter Vertragsklauseln: Diese seien unwirksam. Inhaltlich betreffen die Klauseln das Nutzungsrecht von Facebook an allen dort eingestellten Inhalten der Nutzer, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen (z.B. Fotos und Videos), die Werbung auf Facebook, die Möglichkeit einseitiger Änderungen der vertraglichen Rechte und Pflichten durch Facebook, die einseitige Beendigung der Nutzung von Facebook-Diensten sowie den Datenschutz."


KG Berlin: Facebook Freunde-Finder und zahlreiche Klauseln Facebook-AGB in rechtswidrig - Vorinstanz bestätigt

KG Berlin
Urteil vom 24. Januar 2014
5 U 42/12


Das KG Berlin hat letztlich wenig überraschend entschieden, dass der Facebook Freunde-Finder sowie zahlreiche Klauseln in den Facebook-AGB rechtswidrig sind und die Vorinstanz bestätigt (Siehe zur Vorinstanz LG Berlin: Facebook Freunde-Finder rechtswidrig - weitere unzulässige Klauseln in Facebook-AGB und Facebook-Entscheidung des LG Berlin liegt im Volltext vor - Freundefinder und AGB rechtswidrig )

Die Pressemitteilung des KG Berlin:

"Kammergericht: Facebook unterliegt im Rechtsstreit mit den Verbraucherzentralen auch in der Berufungsinstanz
Pressemitteilung Nr. 3/2014 vom 24.01.2014

Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte


Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

Schriftliche Entscheidungsgründe des heutigen Urteils liegen noch nicht vor.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014
- 5 U 42/12 -
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012
- 16 O 551/10 -"