Skip to content

OLG Düsseldorf: Einschränkung in Unterlassungserklärung wonach Vertragsstrafe bei 3 oder mehr Verstößen nur dreimal verwirkt ist reicht nicht aus

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 27.06.2017
I-20 W 40/17


Das OLG Düsseldorf hat wenig überraschend entscheiden, dass die Einschränkung in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach die Vertragsstrafe bei drei oder mehr gleichzeitig festgestellten Verstößen nur dreimal verwirkt ist, nicht ausreicht und die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits sind entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagten aufzuerlegen, § 91a ZPO, denn sie wäre mutmaßlich unterlegen gewesen. Die von ihr vorprozessual übersandte Unterwerfungserklärung (Schreiben vom 15.06.2016) war nämlich nicht geeignet, die durch die Werbung bewirkte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Einschränkung ihres Versprechens (nachfolgend S. 1 genannt)

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung – auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen – gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen wird an den [Kläger] eine Vertragsstrafe gezahlt, die in das Ermessen des [Klägers] gestellt und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

durch den Satz (nachfolgend S. 2 genannt)

Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt.

ist ohne erkennbare Berechtigung und von daher geeignet, die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens erheblich in Zweifel zu ziehen. Die Festsetzung angemessener Vertragsstrafen in diesen drei Fällen war nämlich bei weiteren Verletzungsfällen nicht möglich.

Den Bedenken der Beklagten wird bereits durch eine sachgerechte Handhabung des S. 1 hinreichend Rechnung getragen. Wird durch eine Handlung dem Unterlassungsversprechen zuwider gehandelt, wird lediglich eine Vertragsstrafe verwirkt, und zwar unabhängig davon, ob ein Verstoß lediglich hinsichtlich einer einzigen Nr. des umfangreichen Katalogs zu unterlassender Aussagen oder einer Mehrzahl hiervon verstoßen wird. Infolge der vorrangigen Prüfung, ob eine natürliche Handlung vorliegt (vgl. dazu Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.205) sowie der Möglichkeit der Überprüfung der vom Kläger festgesetzten Vertragsstrafe auf ihre Billigkeit hin besteht die Gefahr einer übermäßigen Belastung der Beklagten nicht. Das gilt umso mehr, als auch bei der Annahme mehrerer Verstöße, die jedoch innerlich miteinander zusammenhängen, keine bloße Addition der – bei gesonderter Betrachtung eines jeden einzelnen Verstoßes für diesen angemessenen – Vertragsstrafen stattfindet; da die Vertragsstrafe zugunsten eines Verbandes versprochen wurde, steht der Gedanke der Schadenspauschalierung hintan, vielmehr steht der Zweck der Pönalisierung des Verstoßes und die Verhinderung weiterer Verstöße – ebenso wie beim Ordnungsgeld (vgl. BGH GRUR 2010, 355 Rn. 32) – im Vordergrund, so dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung eines Ordnungsgeldes bei mehreren Verstößen, insbesondere zur Bemessung insgesamt angemessener Ordnungsgeld unter Vermeidung einer Addition von – an sich angemessenen - Ordnungsgeldern (BGH GRUR 2009, 427 Rn. 14) auch hier anzuwenden ist.

Vor diesem Hintergrund kann S. 2 nur als darüber hinausgehende unberechtigte Einschränkung des Vertragsstrafenversprechens der Beklagten gewertet werden. Eine insgesamt angemessene Vertragsstrafenfestsetzung wird dadurch erschwert. Die Beschränkung auf 3 Vertragsstrafen konnte von vornherein nur Fallgestaltungen betreffen, in den mehr als 3 Verletzungsfälle vorlagen; die Festsetzung wurde über die Prüfung der oft nicht einfachen Frage, ob eine „natürliche Handlungseinheit“ vorliegt, hinaus mit der Frage belastet, ob die Verstöße „gleichzeitig festgestellt“ wurden. Die Ansicht des Klägers, mit den ausgewählten die schwerwiegendsten Verletzungsfälle herausgesucht zu haben, muss nicht unbedingt mit der Auffassung des streitentscheidenden Gerichts übereinstimmen. Eine Kompensation der Tatsache, dass letztlich nur für drei Verstöße Vertragsstrafen verwirkt werden, kann zwar in gewissem Umfange dadurch erreicht werden, dass das Additionsverbot (BGH GRUR 2009, 427 Rn. 14) nicht oder nur sehr zurückhaltend angewendet wird. Die unberücksichtigt bleibenden Verstöße können aber nicht bei der Bemessung der Vertragsstrafe für die verbleibenden Verstöße erhöhend berücksichtigt werden. Nach allgemeinen strafrechtlichen Erwägungen (vgl. dazu allgemein BGH GRUR 2017, 318 zum Ordnungsgeld) ist dies nur dann möglich, wenn hinsichtlich vorausgegangener Verstöße eine Warnung des Verletzers erfolgt ist, mithin eine Vertragsstrafe bereits festgesetzt worden ist. Insgesamt verkompliziert S. 2 die Bildung insgesamt angemessener Vertragsstrafen – wenn sie überhaupt möglich ist – derart übermäßig, dass sie aus der Sicht des Vertragsstrafengläubigers nur als unnötige Erschwerung der Durchsetzung des Versprechens angesehen werden kann.


Denb Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar - Diamant Trennscheibe

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.06.2017
I-15 U 68/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG nur wenn Produktwidmung oder Nutzung durch Verbraucher vorhersehbar

Das Gericht hat dies für die streitgegenständliche Diamant Trennscheibe verneint, so dass die fehlenden Pflichtangaben nach dem ProdSG keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Begriff des „Verbraucherprodukts“ ist in § 2 Nr. 26 ProdSG wie folgt legaldefiniert (Fettdruck diesseits):

„…sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,…“.

Ein „Produkt“ i.S.v. § 2 Nr. 22 ProdSG ist demnach nur dann auch ein Verbraucherprodukt, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss entweder eine entsprechende herstellerseitige Produktwidmung (§ 2 Nr. 26 Hs. Var. 1) vorliegen oder es muss die Voraussehbarkeit einer „widmungsfremden“ Verwendung durch Verbraucher (§ 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2) bestehen (die weitere Variante eines „Dienstleistungsproduktes“ gem. § 2 Nr. 26 Hs. 2 liegt vorliegend ersichtlich derart fern, dass darauf nicht näher einzugehen ist).

Wie schon unter der Geltung des früheren GPSG fehlt auch im ProdSG eine gesetzliche Definition des produktsicherheitsrechtlichen Rechtsbegriffs „Verbraucher“. Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zum GPSG der - wichtige - Hinweis, dass insoweit auf die Definition des Verbrauchers in § 13 BGB zurückgegriffen werden soll (BT-Drs. 15/1620, S. 26; vgl. auch Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Demnach ist Verbraucher der „private ‘letzte Käufer’“ oder anders ausgedrückt: „der private Konsument“ (Schucht, a.a.O., 86, 87 m.w.N.). Zwar ist bei der Auslegung des § 2 Nr. 26 ProdSG der europarechtliche Hintergrund zu beachten: Weil das ProdSG in Bezug auf das Recht der Verbraucherprodukte ein nationaler Umsetzungsakt der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ist, muss der Begriff auch im Lichte des europäischen Verbraucherbegriffs ausgelegt werden (Schucht, a.a.O. 86, 87 m.w.N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem (wie oben ausgeführt) keine Fragen der Produktsicherheit (Gesundheitsschutz etc.) betroffen sind, besteht jedoch kein Anlass, den Begriff des „Verbrauchers“ weiter zu fassen (d.h. auch gewerbliche Produktverwender als erfasst anzusehen).

(1)

Eine herstellerseitige Produktwidmung für private Verbraucher kann beispielsweise durch konkrete Herstelleraussagen (etwa in Gebrauchsanleitungen) erfolgen (Schucht, a.a.O. 86, 88 m.w.N.). Solches hat die Klägerin hier weder dargetan, noch ist solches sonst wie ersichtlich.

(2)

Die streitgegenständliche Diamant-Trennscheibe ist auch kein Verbraucherprodukt gemäß § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG.

Danach reicht es aus, wenn eine Verwendung durch Verbraucher nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. Was nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, ist abstrakt nur schwer zu beantworten, da der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Nicht-Verbraucherprodukt und Verbraucherprodukt zum Gegenstand einer Wertungsfrage mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen gemacht hat (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.). Maßgeblich sind bei objektiver Betrachtung vom Hersteller in seiner Einflusssphäre intendierte oder jedenfalls geduldete Vertriebsströme, wobei alle Umstände des Einzelfalles in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. Schucht, a.a.O., 86, 88 m.w.N.).

Davon ausgehend sind im vorliegenden Einzelfall die maßgeblichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 26 Hs. 1 Var. 2 ProdSG nicht tatrichterlich feststellbar. Im Gegenteil: Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.10.2016 (Blatt 157 GA) - wenn auch in anderem Kontext - selbst wie folgt ausgeführt:

„…, dass derartige Trennscheiben für Verbraucher ungeeignet sind und der Verbraucher nicht bereit ist, den sehr hohen Mehrpreis im Vergleich zu herkömmlichen Trennscheiben zu zahlen.“

Daraus folgt, dass jedenfalls der Neuerwerb einer solchen Trennscheibe durch einen privaten Verbraucher bei objektiver Betrachtung fern liegt. Professionelle Handwerker, die unstreitig die (einzigen) Endabnehmer der streitgegenständlichen Diamant-Trennscheibe bilden, sind gerade keine privaten Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, weil sie derartige Produkte gerade für eine Nutzung im Rahmen des von ihnen betriebenen Gewerbes beziehen.

Bei der von der Klägerin selbst geschilderten Sachlage sind auch keine Anknüpfungspunkte für eine konkrete Gefahr vorhanden, dass unter Zugrundelegung der üblichen Abläufe objektiv vorhersehbar ist, dass private Verbraucher zumindest gebrauchte Diamant-Trennscheiben erwerben (können). Abgesehen davon, dass es schon an einem Vortrag der Klägerin dazu mangelt, ob Diamant-Trennscheiben überhaupt als Gebrauchtware gehandelt zu werden pflegen (sei es auch von professionellen Handwerkern), hat die Klägerin nicht einen einzigen Fall aufgezeigt, in dem ein privater Verbraucher ein solches Produkt (als Gebrauchtware) erwarb. Da sie vielmehr selbst dargetan hat, der private Verbraucher habe keinen Anwendungsbedarf für die besonders gute Schnittleistung, die mit dem Einsatz einer Diamant-Trennscheibe verbunden ist, spricht auch sonst nichts dafür, dass ein solches Produkt nach den üblichen Gepflogenheiten in die Hände eines privaten Verbrauchers gelangt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Düsseldorf: TOR-Exit-Node-Betreiber haftet für als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

OLG Düsseldorf
Urteil vom 16.03.2017
I-20 U 17/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein TOR-Exit-Node-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben eines Tor-Exit-Node durch den Beklagten, wobei allein die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B. Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und werden auch von der Klägerin nicht verlangt: Insofern hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit P2P-Saftware zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.
"