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OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung unter auflösender Bedingung der allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung genügt um Wiederholungsgef

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 04.05.2017
6 W 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig genügt um Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Entscheidung:

"Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Klägers.

Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677, 2 [BGH 01.04.1993 - I ZR 136/91]. LS - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 282). Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung: "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig." Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kommt nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO in Frage. Wegen Fragen des materiellen Rechts, die im Rahmen des § 91a ZPO nur summarisch geprüft werden, kommt die Rechtsbeschwerde hingegen nicht in Betracht (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 27, 29 m.w.N.)."



OLG Frankfurt: Einstweilige Verfügung muss umgehend umgesetzt werden - Unzulässiger Fernsehspot muss gestoppt und gebuchte Werbezeiten ggf. storniert werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2016
6 W 60/16

Das OLG Frankfurt hat mit dieser Entscheidung abermals betont, dass eine Unterlassungsverpflichtung aus einer einstweiligen Verfügung umgehend zu befolgen sind. Andernfalls drohen Ordnungsgelder. So muss ein unzulässiger Fernsehspot umgehend gestoppt und gebuchte Werbezeiten ggf. auch storniert werden.

Die Entscheidung:

"Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist unbegründet, da den Antragsgegnerinnen eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 14.8.2015 nicht vorgeworfen werden kann.

Nach Rücknahme des weitergehenden Vollstreckungsantrages beschränkt sich der zur Begründung des Vollstreckungsantrages erhobene Vorwurf der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerinnen es versäumt hätten, die weitere Ausstrahlung des im Unterlassungstenor in Bezug genommenen Werbespots bis zum 18.8.2015, 23:27:55 Uhr zu unterbinden.

Zwar hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass nach dem Sach- und Streitstand diejenigen TV-Spots, die nach dem (berichtigten) Nielsen-Belegungsbericht (Anlage ASt -) bis zu dem genannten Zeitpunkt unter dem Motiv Code ... auf verschiedenen Fernsehkanälen ausgestrahlt worden sind, in den Kernbereich des Unterlassungsgebots aus der einstweiligen Verfügung fielen. Den Antragsgegnerinnen kann jedoch im Hinblick auf die Gesamtumstände nicht angelastet werden, dass sie diese Ausstrahlungen nicht unterbunden haben.

Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegnervertreter ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 17.8.2015 zugestellt worden, und zwar nach dessen unwiderlegte Darstellung zwischen 11:40 und 11:45 Uhr. Den Antragsgegnerinnen kann in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die Beschlussverfügung bereits am 14.8.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Unabhängig davon, dass in dieser Übersendung vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses noch keine Zustellung lag und darüber hinaus dem Telefax die CD-Rom gemäß Anlage K 15 nicht beigefügt war, hat der Antragsgegnervertreter vorgetragen, dass ihm auch die Telefax-Sendungen erst am 17.8.2015 zusammen mit der postalisch zugesandten Beschlussausfertigung vorgelegt worden ist.

Nach dem demzufolge maßgeblichen Zeitpunkt - dem 17.8.2015, 11:40 Uhr - waren die Antragsgegnerinnen zwar gehalten, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich waren; hierzu gehörte es auch, die weitere Verbreitung von Werbespots, die von dem Verbot erfasst waren, zu unterbinden. Dies setzte jedoch zunächst eine genaue - anwaltliche Hilfe erfordernde - Prüfung von Inhalt und Umfang des Verbots voraus, die hier jedenfalls nicht ganz einfach war, da die einstweilige Verfügung selbst nicht mit einer Begründung versehen war und zur Auslegung des Titels auf die mit der Beschlussverfügung verbundene, 27-seitige Antragsschrift nebst deren umfangreichen Anlagen zurückgegriffen werden musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfügungsbegehren auf eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte gestützt war, was eine zutreffende Erfassung des Verbotsinhalts erschwerte.

Dass das Verbot sich auch auf die laufenden TV-Spots und nicht etwa nur auf das ebenfalls verbreitete YouTube-Video erstreckte, war für die Antragsgegnerinnen daher zwar mit anwaltlicher Hilfe erkennbar, lag aber auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Dies gilt insbesondere, nachdem die im Verbotstenor in Bezug genommene Anlage K 14 das YouTube-Video wiedergibt und die CD-Rom gemäß Anlage K 15 den Spot mit zusätzlichen Untertiteln enthält, wie er in dieser Form in der TV-Werbung nicht benutzt worden ist. Die Erkenntnis, dass vom Kernbereich des Unterlassungstitels gleichwohl auch TV-Spots erfasst werden, setzte daher sorgfältige Prüfung an Hand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der sog. Kerntheorie voraus.

Nach der Erkenntnis, dass auch die TV-Spots unter das Verbot fielen, hätten die Antragsgegnerinnen sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung einer weiteren Ausstrahlung ergreifen müssen, wofür grundsätzlich entweder eine Änderung des - bei den Fernsehsendern bereits gebuchten - Spots oder eine ersatzlose Stornierung dieser Spots in Betracht kam. Den Antragsgegnerinnen musste hierbei jedenfalls eine gewisse Zeit für die Prüfung zugebilligt werden, welche dieser Maßnahmen kurzfristig zum Erfolg führen konnten. In diesem Zusammenhang kann es - worauf die Antragsgegnerinnen mit Recht hinweisen - jedenfalls nicht als selbstverständlich angesehen werden, dass bereits gebuchte Werbezeiten innerhalb eines Sendeplans ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit storniert werden können. Hinzu kommt, dass ausweislich des Nielsen-Belegungsplans der Spot auf über zehn Fernsehsendern geschaltet war.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände kann den Antragsgegnerinnen nicht im Sinne einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach § 890 ZPO vorgeworfen werden, wenn sie die Unterbindung der weiteren Ausstrahlung des untersagten Fernsehspots erst nach Ablauf von etwa eineinhalb Tagen - durch Ausstrahlung eines abgeänderten Spots - erreicht haben.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerinnen ausweislich der von ihnen eingereichten Schutzschrift auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorbereitet waren; denn dies machte die dargestellte Prüfung, welchen Inhalt und Umfang die zugestellte Unterlassungsverfügung hatte, nicht entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt."



OLG Frankfurt: Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden

OLG Frankfurt
Urteil vom 02.02.2016
11 U 70/15 (Kart)


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Regelungen des DFB zur Spielervermittlung in Teilen kartellrechtswidrig sind und somit nicht mehr angewendet werden dürfen.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Mit Urteil vom 2.2.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Deutschen-Fußball-Bund (DFB) untersagt, bestimmte Einzelregelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittlung" anzuwenden. Die Entscheidung bestätigt im Wesentlichen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag einer Firma aus Rheinland-Pfalz ergangen war, die Profifußballer im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen berät.

Hintergrund:

Der beklagte DFB ist Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden und Mitglied des Welt-fußballverbandes FIFA. Zum April 2015 verabschiedete er das "DFB-Reglement für Spielervermittlung", das - vereinfacht - u.a. folgende sieben Einzelregelungen enthält:

(1) Vereine, die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, müssen diesen beim DFB registrieren.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft Fußballspieler, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen.

(3) Vereine und Fußballspieler müssen darauf hinwirken, dass von Vermittlern, deren Dienste sie in Anspruch nehmen, ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wird und/oder eine Gebühr von 500,- € für die Registrierung gezahlt wird.

(4) Vereine und Fußballspieler sind verpflichtet, dem DFB die vollständigen Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen und Zahlungen offenzulegen, die an einen Vermittler geleistet wur-den.

(5) Vereine sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer nicht an einen Vermittler gehen oder von diesem geleistet werden.

(6) Vereine sind verpflichtet, einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Vergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen.

(7) Vereinen und Fußballspielern wird verboten, für die Dienste eines Vermittlers bei Aushand-lung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten, wenn der betreffende Fußballspieler minderjährig ist.

Da die Spielervermittler nicht Mitglieder des DFB sind, gilt das Reglement für sie nur mittelbar, indem die dem DFB angeschlossenen Vereine und Berufsfußballspieler verpflichtet werden, diese bei vertraglichen Beziehungen mit Spielevermittlern einzuhalten.

Die klagende Firma nimmt als Spielevermittlerin Anstoß an den vorgenannten Regelungen. Sie ist der Meinung, der DFB nutze mit der Registrierungspflicht für Vermittler seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und schränke die Berufsfreiheit der Vermittler ein. Insbesondere die vorgeschriebene Mitteilung von Zahlungen betreffe Betriebsgeheimnisse der Ver-mittler. Außerdem schreibe der DFB den Vereinen und Berufsfußballspielern in wettbewerbsbeschränkender Weise vor, welche Vergütung sie mit einem Vermittler vereinbaren dürfen. Auch das Verbot, eine Vergütung zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig sei, sei unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mit Urteil vom 29.4.2015 gab das erstinstanzlich zuständige Landgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Regelungen zu 1., 2., 6. und 7. statt und untersagte dem DFB die Anwendung dieser Regelungen. Den darüber hinausgehenden Antrag wies es zurück.

Gegen das Urteil legten sowohl die klagende Firma als auch der beklagte DFB Berufung zum OLG ein, allerdings nicht bezüglich der Regelung zu 6., weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit von vornherein rechtskräftig war.

Die Berufungsentscheidung des OLG:

Mit seiner Entscheidung vom 2.2.2016 änderte das OLG das erstinstanzliche Urteil geringfügig ab, indem es dem DFB nunmehr auch Anwendung der Regelung zu 3. teilweise untersagte, allerdings das Verbot der Regelung zu 7. wieder aufhob.
Nach dem Berufungsurteil ist dem DFB nunmehr die Verwendung der Regelungen zu 1., 2., 3. (teilweise) und 6. untersagt. Die Regelungen zu 4., 5. und 7. sowie den zulässigen Teil der Regelung zu 3. darf er weiter verwenden.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die Regelungen zu 1. und 2. (Registrierungspflicht) seien unzulässig, da die klagende Firma nicht verpflichtet sei, im Rahmen der mit der Registrierungspflicht verbundenen Vermittlererklärung erklären zu müssen, als Vermittlerin an die "Statuten und Reglements der Verbände, Konföderationen und der FIFA" sowie der Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes gebunden zu sein und sich zur Ahndung von Verstößen gegen diese Regelungen der Verbandsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Grundsätzlich könnten zwar auch Personen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, dessen Regelungen und Diziplinargewalt unterstellt werden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Regelungen verhältnismäßig seien. Dem stehe hier jedoch entgegen, dass nicht feststellbar sei, dass Nichtmitglieder überhaupt in zumutbarer Weise Kenntnis von den umfangreichen Regelwerken nehmen könnten.

Die Unzulässigkeit der Regelung zu 3. in Bezug auf das Führungszeugnis folge daraus, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines "erweiterten Führungszeugnisses" unmöglich sei. Ein solches Führungszeugnis werde nur unter den Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz erteilt; es sei aber nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Berufung der klagenden Firma gegen die darüber hinausgehende Regelung zu 3. (Registrierungsgebühr), die das Landgericht für sachgerecht gehalten habe, sei aus formellen Gründen unzulässig.

Die übrigen Regelungen (4., 5. und 7.) seien dagegen unbedenklich.

Mit der Verpflichtung der Vereine und Fußballspieler, dem DFB die Einzelheiten vereinbarter Vergütungen oder Zahlungen offenzulegen (Regelung zu 4.), verfolge der DFB das als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel stehe der legitime Zweck, die Vermittlung von Sportlern primär an sportlichen, nicht jedoch finanziellen Interessen auszurichten.

Mit der Regelung zu 5. verfolge der DFB den im Ergebnis legitimen und verhältnismäßigen Zweck, einer an sachfremden - d.h. nicht sportlichen - Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel entgegenzuwirken.

Mit dem Verbot, im Falle der Vermittlung minderjähriger Spieler an den Vermittler für die Aushandlung eines Lizenzvertrages und/oder einer Transfervereinbarung eine Zahlung zu leisten (Regelung zu 7.), verfolge der DFB grundsätzlich den legitimen Zweck des Minderjährigenschutzes. Es solle verhindert werden, dass minderjährige Fußballspieler primär durch finanzielle Anreize Transfers abschießen und ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden.

Die Entscheidung ist im Eilverfahren rechtskräftig und kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2016, Aktenzeichen 11 U 70/15 (Kart)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2015, Aktenzeichen 2-06 O 142/15)

OLG Frankfurt: Streitwert von 280.000 EURO kann bei Markenrechtsverletzung durch Domainnamen und AdWords-Werbung angemessen sein

OLG Frankfurt
Beschluss vom 28.04.2011
6 W 30/11
Markenrechtsverletzung mit hohem Angriffsfaktor



Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Streitwert von 280.000 EURO bei einer Markenrechtsverletzung durch Domainnamen und AdSense-Werbung angemessen sein kann.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte die streitgegenständliche Marke als Domainnamen benutzt, um angeblich durch den Markeninhaber geschädigte Anleger als Mandanten zu werben und auch AdWords-Werbung geschaltet. Das Gericht hat im vorliegenden Fall einen großen Angriffsfaktor bei dieser Markenrechtsverletzung bejaht und kommt so zu dem Ergebnis, dass der Streitwert angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch der Angriffsfaktor ist erheblich. Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft hat durch eine entsprechende AdWord-Werbung und innerhalb der Domain „....de“ den markenrechtlich geschützten Namen der klagenden Bank dazu benutzt, neue Mandanten zu gewinnen, um für diese etwaige Ansprüche aus Anlagegeschäften gegen die Klägerin geltend zu machen. Zwar ist durch dieses Verhalten die Herkunftsfunktion der Klagezeichen nicht nachhaltig beeinträchtigt worden, da der angesprochene Verkehr diese Zeichen letztlich richtig, nämlich der Klägerin, zugeordnet hat. Gleichwohl war die beanstandete Verwendung der Klagezeichen im Rahmen der Mandantenwerbung geeignet, das Ansehen der Klägerin bei alten und potentiellen neuen Kunden nachhaltig zu schädigen, da auf diese Weise eine Vielzahl von Internetnutzern, die am Angebot der Klägerin interessiert waren, gewissermaßen abgefangen und auf die Seite der Beklagten, die sich kritisch mit der Klägerin befasst, umgeleitet werden konnten. Daher hätte insbesondere eine Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens die geschäftlichen Interessen der Klägerin nachhaltig beeinträchtigen können; dies rechtfertigt den vom Landgericht festgesetzten Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit."