Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Geltendmachung von Abofallen-Forderungen durch ein Inkassounternehmen unlauter ist, sofern dieses Kenntnis von dem Sachverhalt hat.
Ein Boykottaufruf an eine Bank, wo das Inkassounternehmen ein Konto unterhält, durch einen Verbraucherschutzverband ist nach Ansicht des Gerichts jedoch jedenfalls dann unzulässig, sofern der Verband gerichtlich gegen das Inkassounternehmen vorgegangen ist.
Die vollständige Enstcheidung des OLG Frankfurt finden Sie hier:
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch die Ladenbeschilderung eines Händlers bestehen kann, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass eine vertragliche Beziehung besteht. Die Entscheidungrundsätze lassen sich auch auf den Online-Handel übertragen, wo ebenfalls sehr gerne zumindest irreführend mit Hersteller-Logos geworben wird.
Zudem hat das OLG Frankfurt entschieden, dass bei Untätigkeit des Markeninhabers unter Verletzung seiner Marktbeobachtungspflicht lediglich die Verwirkung von Schadensersatzansprüchen nicht jedoch von Unterlassungsansprüchen in Betracht kommt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn bei der Angabe eines Doktortitels nicht das Fachgebiet benannt wird. Vorliegend ging es um eine Heilpraktikerschule mit dem Namen "Heilpraktikerschule Dr. [NAME]". Das Gericht vertritt die Ansicht, dass potentielle Kunden davon ausgehen, dass der Betreiber ein Doktor der Medizin ist.
Tatsächlich ist der Inhaber jedoch ein Doktor der Chemie.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bank für die Nacherstellung eines Kontoauszugs kein Entgelt von 15 EURO verlangen darf. Eine entsprechende Regelung in den AGB stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden dar und ist damit unwirksam. Das Entgelt muss vielmehr angemessen sein und sich an den tatsächlichen Kosten der Bank orientieren.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem Testergebniss mit der Testnote "gut" jedenfalls dann der Rang im Rahmen des Gesamttests angegebn werden muss, wenn es zahlreiche bessere Testergebnisse von Konkurrenzprodukten gab und die Note "gut" gerade noch überdurchschnittlich ist.
Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen einer Markenrechtsverletzung befasst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das beim DPMA von den Beklagten zu 1) eingeleitete Löschungsverfahren hat zwar nicht zur Löschung der klägerischen Marke geführt. Es hat aber gezeigt, dass die von beiden Parteien dem Unterlassungsvertrag zugrunde gelegte Annahme, der Bildbestandteil der Marke sei für die Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung, gerade nicht von dem DPMA geteilt wurde. So hat es den Wortbestandteil „fishtailparkas“ des streitgegenständlichen Wort-/Bildzeichens jedenfalls in Bezug auf die Ware „Oberbekleidung“ lediglich als beschreibend angesehen. Demgegenüber sei indessen die graphische Ausgestaltung des Zeichens geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen.
Damit ist die Geschäftsgrundlage für den Unterlassungsvertrag, die sich ausdrücklich nur auf eine Verwendung des Wortbestandteils der Streitmarke bezieht, entfallen (§ 313 Abs. 2 BGB). Die für den Vertragsschluss wesentliche gemeinsame Vorstellung der Vertragsparteien, dass für den Ausgang des Löschungsverfahrens allein die Frage der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils maßgeblich sein würde, hat sich im Nachhinein als falsch bzw. zumindest als zweifelhaft erwiesen. Insoweit wird auch nicht der Streit der Parteien, der mit dem Unterwerfungsvertrag beigelegt werden sollte, nachträglich wieder eröffnet. Diese besondere Konstellation ist somit vergleichbar mit einem aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewirkten Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, weil sich die hinter den Erklärungen stehende rechtliche Rahmensituation und die gemeinsame Bewertungsgrundlage nachträglich geändert haben.
[...]
Die beiden Unterlassungserklärungen vom 18.11. und 24.11.2009 wurden zwar jeweils „unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls des Markenschutzes für die … Wort-Bildmarke“ DE-302009000717 abgegeben. Mit Recht ist jedoch das Landgericht davon ausgegangen, dass die Unterwerfungserklärung nach dem Willen der Parteien nicht schon für den Fall, dass das DPMA wie erfolgt den Wortbestandteil als rein beschreibend ansehen würde, in Wegfall geraten sollte.
[...]
"
Zudem führt das Gericht aus, dass der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe für Handlungen zu leisten hat, die vor Kündigung des Unterlassungsvertrages erfolgt sind. Dem steht auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch einen Anwaltssuchportal unzulässig ist, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt nicht aber tatsächlich in einer Publikation empfohlen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 2.163 zu § 5 UWG). Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin zu 1.) und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.
Wenn das Landgericht meint, die o. g. Werbeaussage sei zulässig, weil die A („A“) ihre Wertschätzung für die Antragsgegnerin zu 1.) dadurch ausdrücke, das sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nimmt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Man kann diese Inanspruchnahme zwar als Hinweis dafür sehen, dass die „A“ die Datenbank für verlässlich hält. Dieser (kostenlose) Service der Antragsgegnerin zu 1.) hat aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung der „A“ für die Antragsgegnerin zu 1.) bzw. für ihr Angebot ableiten kann.
Auf die Frage, ob zwischen der „A“ und der Antragsgegnerin zu 1.) eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder ein entsprechender Zusammenhang besteht, kommt es daher gar nicht mehr an.
Unerheblich ist ferner der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1.), im Internet könne eine Empfehlung regelmäßig durch das Setzen eines Links ausgesprochen werden. Es mag sein, dass Suchmaschinen im Internet eine Web-Site nach der Anzahl der zu ihr führenden „Links“ gewichten. Hier kommt es aber darauf nicht an sondern vielmehr auf den Bedeutungsgehalt, den der verständige Leser der o. g. Aussage beimisst. Die Werbung mit „… .com wird empfohlen von A“ wird eindeutig so verstanden, dass ein Rat (der Redaktion) ausgesprochen wird, der auf einer eigenen, inhaltlichen Prüfung beruht. Letzteres ist hier aber nicht belegt."
OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012 6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.
Es ging um folgende Klausel:
"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."
Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, die Verwendung der Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" für Babynahrung eine bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe darstellt. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich dabei nicht um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung handelt.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpackung von Werbung in Plastikfolie oder Plastiktüten als solches keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte.
[...]
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 UWG lagen nicht vor. Die angesprochenen Verbraucher wenden sich nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung, die umgangssprachlich als „Plastiktüte“ bezeichnet werden könnte."
Das OLG Frankfurt hat noch einmal die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Betrieb eines Bewertungsportals im Internet auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vorliegend hatte ein Arzt auf Löschung seiner Daten aus einem Online-Bewertungsportal für Ärzte geklagt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Zudem ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit des Lehrerbewertungsportals „spickmich“ (Urteil vom 23.6.2009, VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) davon ausgegangen, dass - trotz Verbreitung von Werbeanzeigen - der Anwendungsbereich des § 29 BDSG eröffnet ist.
Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin geht, sind diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.
Allerdings ist mit dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfüllt. Danach ist die Datenverarbeitung gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin als Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat.
Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Im Streitfall hat dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht hat diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung hat. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung."
OLG Frankfurt
Urteil vom 23.02.2012 6 U 256/10
Zahnwelt
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber der Marke Zahnwelt (eingetragen für medizinische Leistungen) einen Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Domain www.zahnwelt-dortmund.de für medizinische Leistungen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Da die Klagemarke im Domainnamen unverändert enthalten und lediglich um einen Zusatz ergänzt ist, hängt die Frage der Zeichenähnlichkeit entscheidend davon ab, ob das Zeichen „zahnwelt-dortmund“ ungeachtet des aufgenommenen Zusatzes durch den Bestandteil „zahnwelt“ geprägt wird oder dieser Bestandteil innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat (vgl. BGH GRUR 2009, 772 - Augsburger Puppenkiste, Tz. 57). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem Bestandteil „Dortmund“ handelt es sich um eine als solche klar erkennbare geographische Angabe. Derartigen Ortszusätzen fehlt in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die - rein beschreibende - Funktion haben, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Augsburger Puppenkiste, Tz. 79 m.w.N.). Sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweist, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen."
Anders ist - so das Gericht - jedoch aufgrund des beschreibenden Charakters der Marke zu entscheiden, soweit von der Klägerin auch die Nutzung der Domains "kinderzahnwelt" und des Zeichens "Zahnwelt + Eigenname" gerügt wurde. Insofern fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.
OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 01.03.2012 6 U 264/10
Das OLG Frankfurt hat auf ein Klage der Landeszahnärztekammer Hessen hin entschieden, dass es einer Zahnarzthelferin nicht gestattet ist, Zahnreinigungen mittels "Airflow" und diverse Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.
Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt finden Sie hier:
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung besteht, wenn der Anspruchsteller zunächst selbst eine Abmahnung ausgesprochen hat und das anwaltliche Abmahnschreiben keine wesentlichen neuen Aspekte enthält.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach allgemeinen Schadensersatzregeln nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 BGB Rdnr. 57 m.w.Nw.). Dies war im Hinblick auf das Abmahnschreiben vom 23.7.2010 nicht der Fall. Denn dieses Schreiben erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung dessen, was die Klägerin selbst mit ihrem Schreiben vom 4.6.2010 bereits gefordert hatte: die Abgabe einer Unterlassungserklärung (wenn auch jetzt zusätzlich strafbewehrt) und die Aufforderung zur Mitteilung der Seitenaufrufe, um eine Lizenzgebühr berechnen zu können. Das Schreiben war nicht weiter zielführend in dem Bemühen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und/oder eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten, der - anders als in dem vom OLG Dresden mit Urteil vom 14.7.2010, 12 U 357/10 (juris) entschiedenen Fall - nicht etwa die mit der Vorkorrespondenz begonnenen Verhandlungen über eine angemessene Lizenzgebühr fortsetzt, sondern lediglich die Forderungen des Schreibens vom 4.6.2010 wiederholt."