Skip to content

BGH hebt Entscheidungen des OLG Hamburg über angeblich unzulässige Berichterstattung über Tätigkeit als inoffizieller Mitarberiter der Stasi auf

BGH
Urteile vom 11.12.2012
VI ZR 314/10
VI ZR 315/10


Der BGH hat zwei Entscheidungen des OLG Hamburg über die angeblich unzulässige Berichterstattung über Tätigkeit als inoffizieller Mitarberiter der Stasi aufgehoben

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

OLG Hamburg: Verwechslunggefahr zwischen "Creditolo" und "kredito" bei Kreditvermittlung

OLG Hamburg
Beschluss vom 15..08.2012
3 W 53/12
Creditolo ./. Kredito


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen der Marke "Creditolo", welche für Dienstleistungen der Kreditvermittlung eingetragen ist, und der geschäftlichen Bezeichnung "kredito", die u.a. in der Domain kredito.de ebenfalls für Kreditvermittlung verwendet wird, Verwechslungsgefahr für die hier relevanten Dienstleistungen besteht. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers zu Unrecht bejaht. Geht man - wie auch das OLG Hamburg - von schwacher Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, so müssen die durchaus wahrnehmbaren Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg liegt im Volltext vor - Haftung von Sharehosting-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen

Die Rapidshare-Entscheidung des OLG Hamburg Urteil vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 liegt nunmehr im Volltext vor. Wie hatten bereits in dem Beitrag "OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen

OLG Hamburg
Urteil vom 14.03.2012
5 U 87/09
Rapdishare


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen durch gehostete Dateien jedenfalls dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Dateien in einschlägigen Linklisten erscheinen.

"Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
[...]
"Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[...]Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass vermutlich der BGH das letzte Wort in diesem Rechtsstreit haben wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

"OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen" vollständig lesen

OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Hamburg
Urteil vom 18.01.2012
5 U 51/11.
Anonyme Hotelbewertung


Das OLG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass Bewertungsportale im Internet rechtlich nicht zu beanstanden sind, auch wenn dort anonyme Bewertungen möglich sind. Im vorliegenden Fall wollte ein Hotelbetreiber generell verhindern, dass das Hotel in einem Hotel-Bewertungsportal bewertet werden kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Der zuständige 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit."

Damit sind rechtliche Schritte gegen unangemessene und unwahre Bewertungen nicht ausgeschlossen. Werden unwahre Tatsachen verbreitet, geschieht die Bewertung allein mit Schädigungsabsicht (z.B. durch einen Mitbewerber) oder werden die Grenzen zur Schmähkritik überschritten, so besteht im Einzelfall ein Anspruch auf Löschung der konkreten Bewertung.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:



"OLG Hamburg: Anonyme Bewertungen in Bewertungsportalen im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden" vollständig lesen

OLG Hamburg: eBay ist verpflichtet Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay AdWords-Werbung für die Angebote schaltet - Tripp Trapp

OLG Hamburg
Urteil vom 04.11.2011
5 U 45/07
Tripp Trapp


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eBay verpflichtet ist, die Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay - wie vorliegend geschehen - die Angebote u.a. durch AdWords-Anzeigen bewirbt. Vorliegend ging es um Angebote von urheberrechtswidrige Nachbauten des bekannten Tripp Trapp-Kinderstuhls. Entscheidend für das OLG Hamburg ist, dass eBay durch die eigenen Werbemaßnahmen für konkrete Angebote nicht mehr als neutraler Vermittler einzuordnen ist und somit gesteigerte Prüfungspflichten erfüllen muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamburg:
"Mit den dargestellten Werbemaßnahmen hat die Beklagte nach der Auffassung des Senats die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen, aufgrund derer ihr erheblich erhöhte Anstrengungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zuzumuten seien.
[...]
Konkret bedeute dies, dass die Beklagte sämtliche durch Wortfilter in ihrem Internetauftritt auffindbaren Angebote von Kinderhochstühlen einer visuellen Kontrolle darauf unterziehen müsse, ob sich auch die fraglichen Plagiate darunter befänden."


Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit den hier relevanten Fragen zur Haftung auseinandersetzen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:

"OLG Hamburg: eBay ist verpflichtet Angebote der Kunden auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay AdWords-Werbung für die Angebote schaltet - Tripp Trapp" vollständig lesen

OLG Hamburg: Anbieter von Niedervoltlampen sind nicht verflichtet, die Energieeffizienzklasse anzugeben

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.09.2011
3 W 71/11
Niedervoltlampen


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Niedervoltlampen nicht verpflichtet sind, die Energieeffizienzklasse anzugeben. Niedervoltlampen werden -wie das Gericht richtigerweise ausführt - gerade nicht von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage 1 Zeile 6 der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Umstand, dass danach auch Lampen mit Vorschaltgeräten der Kennzeichnungspflicht unterfallen und dass Vorschaltgeräte nach der VO (EG) 244/2009 u.a. auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung sind, dehnt den Anwendungsbereich der EnVKV bzw. der Richtlinie 98/11/EG nicht auf Niedervoltlampen aus. Die Richtlinie definiert nämlich in Art. 1 Abs. 1 die „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampe« (1. Alt.) im Klammerzusatz selbst als (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät)”. Bei dem zum Betrieb der Niedervoltlampen erforderlichen Transformator handelt es sich indes entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um ein in die Lampe integriertes Vorschaltgerät, sondern um eine separat vorzuschaltende Einrichtung. Ob die Annahme der Antragstellerin, die Regelung erfasse auch Glühlampen mit integriertem Vorschaltgerät, also nicht nur entsprechende Leuchtstofflampen, zutreffend ist, muss deshalb nicht entschieden werden."

OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Sabrina Setlur Titel "Nur Mir", da unerlaubt Samples aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" verwendet wurden

OLG Hamburg
Urteil vom 17.08.2011
5 U 48/05
Samples


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der von den Komponisten Moses Pelham und Martin Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ die Urheberrechte der Gruppe Kraftwerk verletzen. In dem Titel werden unerlaubt Samples au s dem Titel "Metall auf Metall" verwendet.

Aus der der Pressemitteilung des OLG Hamburg:

"Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat der Senat darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend.

Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen, hat der Senat insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamburg finden Sie hier:


"OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Sabrina Setlur Titel "Nur Mir", da unerlaubt Samples aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" verwendet wurden" vollständig lesen

OLG Hamburg: Keine Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidriger "Exklusiv"-Werbung zum Erscheinen eines Computerspiels in einer PC-Zeitschrift

OLG Hamburg
Urteil vom 27.10.2010
5 U 224/08

Das OLG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr bei einem Wettbwerbsverstoß ausnahmsweise fehlen kann.

Zum Sachverhalt heißt es in der Entscheidung:
"Die Parteien sind Verlage. Die Antragstellerin bringt unter anderem die Zeitschriften „C... B….“ und „C... B….. S...“ heraus. Die Antragsgegnerin vertreibt die Zeitschrift „P…. G...“. Diese ist in drei Versionen erhältlich, nämlich als reine Magazin-Version („MAGAZIN“), als Magazin mit einer beigefügten DVD („DVD VOLLVERSION“) sowie als Magazin mit zwei beigefügten DVDs („EXTENDED 2DVDs VOLLVERSION“).

Auf der Titelseite des am 24.09.2008 erschienenen Heft 11/2008 von „P…. G...“ kündigte die Antragsgegnerin unter einem rot-weißen Störer „EXKLUSIV“ an:

"S... 2
"So gut sind Grafik, Steuerung, Design und Atmosphäre"

Das Computerspiel „S... 2 - Fallen Angel“ war erst ab dem 02.10.2008 im Handel erhältlich (Anlage ASt 3). Einige Herausgeber deutscher Computerspiel-Zeitschriften hatten von dem Hersteller eine Vorab-Version des Spiels zur Vorab-Berichterstattung erhalten und hierüber auch berichtet, wie z.B. die Zeitschrift „G... S...“ (Anlage ASt 4). Die Original-Vollversion des Spiels „S... 2“ hatte lediglich die Antragstellerin aufgrund einer Exklusiv-Vereinbarung mit dem Hersteller vorab zum Testen und zur Berichterstattung erhalten (Anlage ASt 5 und ASt 7). Allerdings war (auch) der Antragsgegnerin durch den Hersteller die exklusive Befugnis eingeräumt worden, eine nicht fertige Beta-Version durch Leser testen zu lassen."


Ob diese Werbung irreführend war, lässt das OLG Hamburg offen. Allerdings kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Wiederholungsgefahr besteht.

Aus den Entscheidungsgründen

"Grundsätzlich begründet ein bereits begangener Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 87, 640, 641 – Wiederholte Unterwerfung II; BGH GRUR 73, 208, 210 – Neues aus der Medizin).
[...]
An den Wegfall der nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zu vermutenden Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 98, 483, 485 – Der M.-Markt packt aus). Die einfache Erklärung der beklagten Partei, sie werde die beanstandete Handlung nicht wiederholen, genügt nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (BGH WRP 2010, 1526, 1532 - DAX; BGH GRUR 2000, GRUR 2000, 605 – comtes/ComTel). Auch die bloße Einstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens reicht für den Wegfall einer nach einem Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr insbesondere dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten jederzeit ohne größeren Aufwand wieder aufgenommen werden kann (BGH GRUR 04, 162, 163 – Mindestverzinsung; BGH GRUR 01, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 92, 318, 320 - Jubiläumsverkauf).
[...]
Mit der konkret gewählten Antragstellung wendet sich die Antragstellerin gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten, das in einer einzelnen konkreten Ausgabe einer PC-Zeitschrift enthalten ist. Sie hat nicht nur das konkrete beworbene Produkt („S...“) in einer konkreten Version (“S... 2“) mit einem konkreten Werbeclaim („EXKLUSIV S... 2“), sondern ebenfalls die Bezeichnung der konkreten Zeitschrift („P…. G...“), die konkrete Art von drei unterschiedlichen Heftausgaben (“MAGAZIN“, „DVD VOLLVERSION“ sowie „EXTENDED 2 DVDs VOLLVERSION“) und schließlich die konkrete Heftausgabe nach Monat und Jahrgang („Ausgabe 11/2008“) ausdrücklich zum Gegenstand eines jedenfalls auch verallgemeinernden Teils ihres Antrags gemacht.
[...]
Gegenstand des Verfügungsangriffs im Tatsächlichen war eine als irreführend beanstandete Werbung im Herbst 2008 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen einer neuen Version 2 des PC-Spiels „S...“. Schon diese konkrete Situation ist praktisch nicht wiederholbar. Denn der Antrag bezieht sich nicht - in möglicherweise zulässiger Verallgemeinerung - auf (irgendein) PC-Spiel und eine unzulässige Exklusivität-Behauptung unmittelbar vor dessen Erscheinen, sondern auf ein bestimmtes Spiel einer bestimmten Version. Dafür, dass nunmehr - 2 Jahre später - über diese Version 2 dieses konkreten PC-Spiels erneut in einer Heftausgabe der Zeitschrift „P…. G...“ unter Hinweis auf die Behauptung „EXKLUSIV“ berichtet werden könnte, ist nichts ersichtlich. "



Dem Antragsteller ist mithin die Beschränkung auf das konkrete Heft und das konkrete Spiel zum Verhängnis geworden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wenn bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird

LG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11


Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:

„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.


Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).

OLG Hamburg: Verwechslungsgfahr zwischen JOOP! und LOOP und 1,3 Geschäftsgebühr bei markenrechtlicher Abmahnung

OLG Hamburg
Urteil vom 21.01.2010
3 U 264/06
JOOP! ./. LOOP


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen dem Unternehmensschlagwort "JOOP!" und der Wort-/Bildmarke "LOOP" Verwechslungsgefahr für Lederwaren und Bekleidung besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Somit ist die Marke der Beklagten dem Unternehmensschlagwort der Klägerin klanglich ähnlich . Darüber hinaus sind auch die Wortbestandteile beider Bezeichnungen ähnlich . Die gestalteten Elemente der Marke der Beklagten sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens zudem nicht so prägend, dass der Wortbestandteil „LOOP“ dahinter zurücktreten würde.
[...]
Bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten."


Ferner führt das Gericht aus, dass auch für eine markenrechtkliche Abmahnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden kann:

"Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom 14. Februar 2005 (Anlage K 11) rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Videoportalbetreiber sevenload.de haftet nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

OLG Hamburg
Urteil vom 29.09.2010
5 U 9/09
sevenload.de


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Entscheidend war für das Gericht, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte sind und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Portals kann - so das Gericht - der Nutzer zwischen eigenen Inhalten und von Nutzern hochgeladenen Inhalten unterscheiden, so dass es an dem für eine Haftung erforderlichen "zu-Eigen-machen" fehlen soll. Ob damit auch die Youtube-Rechtsprechung des LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010, 308 O 27/09 - Youtube) hinfällig ist, erscheint fraglich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der BGH einmal umfassend mit dieser Thematik auseinandersetzt und höchstrichterlich über die hier relevanten Rechtsfragen entscheidet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Zwischen der Marke UNIRAK und der Zeichenfolge UNIQA Total Return für einen Investmentfond besteht auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens

OLG Hamburg
Urteil vom 26.05.2010
5 U 33/09
UNIRAK
UNIQA


Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass zwischen der Marke "UNIRAK" und der Zeichenfolge "UNIQA Total Return" für einen Investmentfond unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens an der Vorsilbe "Uni" besteht. In den Entscheidungsgründen hat sich das Gericht vor allem mit der Frage des kennzeichenrechtlichen Schutzes eines Serienzeichens befasst. Dabei handelt es sich um eine Problematik, die sowohl bei Markenanmeldungen wie auch in kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten häufig übersehen wird.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Voraussetzung für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens ist zunächst ein Kennzeichenrecht der Antragstellerin an der Vorsilbe „Uni“. Dies kann nach der Entscheidung „BIG“ des BGH entweder dadurch begründet werden, dass die Antragstellerin isoliert für die Vorsilbe „Uni“ ein eigenständiges Kennzeichenrecht, insbesondere eine eingetragene Marke besitzt oder dass sie über mehrere Kennzeichenrechte an zusammengesetzten Marken mit der Vorsilbe „Uni“ verfügt. Vorliegend macht sie Letzteres geltend. Sie hat eine Liste von 136 Uni-Marken in der Klasse 36 eingereicht ( Anlagen AS 1 und 3; darunter befindet sich auch eine Wortmarke „Uni“, auf die sich die Antragstellerin aber nicht stützt ).

c) Sowohl für die Frage einer Eignung eines Zeichens als Stammbestandteil als auch für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es auf dessen Kennzeichnungskraft an ( Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.736 und 739 ). Allerdings lässt es der BGH in der Entscheidung BIG sogar genügen, wenn eine tatsächliche Gewöhnung des Verkehrs an den Stammbestandteil feststellbar ist.

aa) Die Vorsilbe „Uni“ dürfte für Investmentfonds schon von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungsstark sein.

Die Silbe ist mehrdeutig : Sie kann in Alleinstellung die Kurzform für „Universität“ sein oder „einfarbig“ bedeuten. Als Vorsilbe kann sie im Sinne von „einförmig“, „einheitlich“ oder auch „allgemein verwendbar“ verstanden werden ( BGH GRUR 66, 495,497 – UNIPLAST ). Auch im Zusammenhang mit Investmentfonds ist keine bestimmte beschreibende Bedeutung erkennbar. Den von den Antragsgegnerinnen vorgelegten gegenteiligen Entscheidungen des HABM dürfte insoweit nicht zu folgen sein.

[...]

Selbst wenn man die Vorsilbe „Uni“ für kennzeichnungsschwach hielte – sei es von Haus aus und/oder wegen eingetragener Drittzeichen – hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie jedenfalls im Bereich von Investmentfonds die Vorsilbe „Uni“ so umfangreich benutzt, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf die Antragstellerin erblickt. Zugleich ist damit eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils „Uni“ für Investmentfonds glaubhaft gemacht. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamburg: Beim geschäftsmäßigen Verkauf von Motoröl im Internet muss auf Rücknahme des Altöls bei einer Annahmestelle hingewiesen werden

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 02.06.2010, 5 W 59/10
§ 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 S 2 AltölV
Motoröl


Immer wieder sind Informationspflichten Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Ausienandersetzungen. In diesem Verfahren hat das OLG Hamburg klar gestellte, dass Internethändler, die Motorenöle verkauen, gemäß § 8 Abs.1 S.2 AltölVO darauf hinweisen haben, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Hamburg: Beim geschäftsmäßigen Verkauf von Motoröl im Internet muss auf Rücknahme des Altöls bei einer Annahmestelle hingewiesen werden" vollständig lesen

OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist

OLG Hamburg
Beschluß vom 8.2.2010
5 W 5/10
Nicht mit der Homepage verlinkter Kartenausschnitt



Häufig wird nach einer Abmahnung wegen der urheberrechtswidrigen Verwendung von Stadplänen, Kartenausschnitten, Fotos und Bildern der Fehler gemacht, dass lediglich der Link auf der Webseite entfernt wird. Das OLG Hamburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein öffentliches zugängliche machen im Sinne von § 19a UrhG auch dann vorliegt, wenn eine Datei nicht auf der Homepage verlinkt ist, sondern nur (noch) durch Direkteingabe aufrufbar ist. Nach Ansicht des OLG Hamburg liegt auch dann eine Urheberrechtsverletzung vor.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kartenausschnitt zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt war, sondern nur durch Eingabe der URL erreichbar war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden."

Diese Entscheidung verdeutlicht wieder einmal, dass es nach einer Abmahnung bzw. gerichtlichen Entscheidung wichtig ist, die streitigen Inhalte komplett vom Server zu löschen und auch sicherzustellen, dass diese bei einem Backup nicht versehentlich wiederhergestellt werden. Andernfalls droht z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch einen nicht verlinkten Kartenausschnitt, der nur durch Direkteingabe des Links aufrufbar ist" vollständig lesen