Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein neuer Shop mit einem Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis wirbt.
Aus den Entscheidungsgründen: "Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).
Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters (Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 422) und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. "
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Haribo einem Kunden 2000 EURO Schmerzensgeld und die Kosten einer Zahnbehandlung zahlen muss. Bei dem Verzehr von Fruchtgummi hatte der Kunde seine Zähne beschädigt, da die Süßwaren aufgrund eines Produktionsfehlers einen Fremdkörper enthielten
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat. Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen."
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine irrfeührende wettbewerbswidrige Werbung mit einem durchgestrichenem "statt"-Preis vorliegt, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, was mit dem genannten "statt"-Preis gemeint ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die beanstandete Werbung mit durchgestrichenen Statt-Preisen ist zumindest mehrdeutig und als solche irreführend, da die Gefahr besteht, dass sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird
[...]
Ob die Werbung im Übrigen jedenfalls auch deshalb irreführend i.S.d. § 5 UWG ist, weil die durchgestrichenen höheren Preise zuvor nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurden – so wohl der Hinweisbeschluss des OLG Oldenburg vom 17.12.2012 – 6 U 197/12 -, mithin ohnehin sog. Mondpreise sind, ist vorliegend unerheblich. Dieser Irreführungsvorwurf ist nicht streitgegenständlich. Er war und ist nach wie vor vom Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht erfasst."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch bei Online-Kursen eine Widerrufsrecht besteht. Zwar gelten nach § 312b Abs. 3 Ziff. 6 BGB die Vorschriften über Fernabsatzgeschäften nicht bei Verträgen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
Das OLG Hamm führt dazu aus:
"Die Dienstleistung des Beklagten ist indes nicht im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist (Erman/Saenger, 13. Aufl. 2011, § 312 b BGB Rn. 20). Der Kunde hat hier zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu dem Online-Kursangebot des Beklagten, nämlich für die vereinbarte Zeitdauer, die nicht allein die Laufzeit des Vertrages regelt, sondern zugleich auch, wie lange für den Nutzer zunächst (ohne eine mögliche Vertragsverlängerung) das Kursmaterial bereit gestellt wird.
[...]
Auch wenn es nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers im Einzelfall tatsächlich festzustellen ist (OLG Frankfurt, MDR 2010,1039), muss eine solche aber zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen können. Davon ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht auszugehen. Dass ein Kunde die Dienstleistung bereits ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat, bevor er rechtzeitig seine Vertragserklärung widerruft, stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beklagten dar. In einem solchen Fall mag ihm ein Wertersatzanspruch zustehen."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit "garantiertem Lernerfolg" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist. Die Grundsätze der Entscheidung gelten nicht nur für Tanzschulen, sondern lassen sich auch ohne weiteres auf andere Schulungsangebote übertragen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Der Beklagte habe die betreffende Werbung zu unterlassen,
weil sie auch für den heutigen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irreführend und deshalb unlauter sei. Sie enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die vom Tanzunterricht des Beklagten zu erwarten seien. Bei den angesprochenen Verbrauchern entstehe durch die in Frage stehende Formulierung der unzutreffende Eindruck, der Tanzunterricht des Beklagten führe sicher zu einem gewünschten Lernerfolg. Tatsächlich hänge der Erfolg des Tanzunterrichts aber auch maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab, so dass ein Lernerfolg nicht sicher eintreten müsse. Denn es gebe immer
wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung darstelle."
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Haustürgeschäfte auch dann bestehen kann kann, wenn es um den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft geht und der Zweck der Beteiligung überwiegend dazu dient, Kapital anzulegen.
Das OLG Hamm hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines PKWs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug mehr Benzin verbraucht, als im Verkaufsprospekt angegeben.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.
Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt.
Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Schüssler-Salze dürfen nicht mit dem Slogan "Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" beworben werden dürfen. Insofern liegt ein nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 HWG falsches Wirkungsversprechen vor, da die versprochene Wirkung nicht wissenschaftlich gesichert ist
"§ 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
[...]"
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 HWG vorliegt, wenn eine künstliche Salzgrotten mit Werbeaussagen beworben wird, die auf eine heilende Wirkung schließen lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Werbeaussagen „Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress“ und „…speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen …“ stellen jede für sich einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HWG dar.
Das HWG ist hier anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG findet dieses Gesetz Anwendung auf die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bei Menschen bezieht. Mit der Werbung für einen Aufenthalt in den von ihr unter der Bezeichnung „SalzKraft-Werk“ bezeichneten Räumlichkeiten dahingehend, dass dieser bei den genannten krankhaften Beschwerden Hilfe bietet, wird das Ziel der Beseitigung oder jedenfalls der Linderung dieser Beschwerden angesprochen. Damit ist der Gesundheitsbezug gegeben.
[...]
Auch die Werbeaussagen „Erleben Sie die … Heilkraft des Salzes aus dem Himalaya und aus dem Toten Meer.“, „Ihr Arzt hat Ihnen einen Urlaub am Meer zur Besserung bei Allergien oder Asthma empfohlen? Der Besuch unserer Salzgrotte stellt eine deutlich kostengünstigere und dennoch vergleichbar heilsame Alternative dar“ und „Salzkraft ist Heilkraft – Jeder Atemzug stärkt.“ stellen jede für sich einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HWG da"
Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass Kondome nicht mit dem Zusatz "Made in Germany" beworben werden dürfen, wenn die wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland stattfinden. Insofern liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch den - mit der optisch auffallenden Darstellung über eine schlichte Angabe von Produkteigenschaften hinausgehenden - Hinweis auf das besondere Merkmal „KONDOME Made in Germany“ vermittelt die Antragsgegnerin dem Verbraucher den Eindruck, die von ihr vertriebenen Kondome seien in Deutschland hergestellt worden.
Denn die Aussage bezieht sich konkret auf die Produkte „KONDOME“ und stellt durch die Verwendung des geläufigen Anglizismus „Made in Germany“ deren Fertigungsprozess in Deutschland besonders heraus.
Hierdurch wird die Erwartung des Verbrauchers begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieproduktes seien in Deutschland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 13055 zum Hinweis „Produziert in Deutschland“), zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. BGH GRUR 1973, 594 – Ski-Sicherheitsbindung zur Angabe „Eine deutsche Spitzenleistung“; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1128 zur Verwendung des Wortes „Germany“ auf einem Typenschild).
[...]
Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der maßgebliche Herstellungsschritt, durch den die Kondome diejenigen Eigenschaften erhalten, derentwegen sie der Verbraucher als deutsche Leistung besonders wertschätzt, in Deutschland erfolgt.
Denn der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungschritt, den die Antragsgegnerin ausweislich der Berufungsbegründung insoweit anführen kann, ist die unterschiedliche Befeuchtung des Teils der Produkte, die von der Antragsgegnerin neben den sog. „trockenen Kondomen“ als sog. „feuchte Kondome“ vertrieben werden. Hierin liegt „nur“ die Fertigung einer Alternative des Endproduktes Kondom. Dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Bezeichnung der Kondome als „Made in Germany“, ohne dass es darauf ankommt, ob die „Befeuchtung“ der oder auch nur ein maßgeblicher Herstellungsschritt ist."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fehlen der Belehrung über Speicherung des Vertragstextes (§ 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Es verstieß zudem mangels Informationen zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.
Die vorgenannten Vorschriften stellen Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers nach § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. 3 Abs. 2 UWG beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 1142 – Holzhocker; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.170).
Der Verstoß gegen diese Verbraucherrechte hat europarechtlichen Bezug.
Das Vorenthalten dieser Informationen stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder)."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist.
Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz-/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Shopbetreiber für AdWords-Anzeigen durch eine Preissuchmaschine nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung haftet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die kennzeichenrechtliche Verletzung durch die Adwords-Werbung der Firma T ist der Beklagten gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG zuzurechnen, selbst wenn die Beklagte hiervon keine Kenntnis erlangt und der streitgegenständlichen Werbung der Firma T auch nicht zugestimmt haben sollte.
Für eine Haftung i.S.d. § 14 Abs. 7 UWG genügt nämlich prinzipiell das Handeln von Mitarbeitern oder Beauftragten eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens. Die Haftung rechtfertigt sich in einem solchen Falle daraus, dass der in Anspruch Genommene durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft (vgl. u.a. BGH GRUR 1995, 605 – Franchise-Nehmer; GRUR 2009, 1167 – Partnerprogramm; Fezer, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 1060; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 8 UWG, Rn. 2.3, 2.43 m.w.N.).
Beauftragter ist, wer, ohne Mitarbeiter zu sein, für den Unternehmensinhaber kraft Absprache tätig wird (BGH GRUR 1995, 605 – Franchisenehmer). Der Begriff ist weit auszulegen (BGH GRUR 1990, 1039 – Anzeigenauftrag; Fezer, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rdnr. 1062). Der Beauftragte muss in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sein, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864 – Meißner Dekor). Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehung ausgestaltet haben. Trotz des Kriteriums „Eingliederung“ können damit auch selbständige Unternehmer wie beispielsweise Werbeagenturen Beauftragte sein. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss der Inhaber des Unternehmens sich auf diese tatsächlich gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich hätte sichern können und müssen (BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm; Fezer, aaO.).
Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Firma T unter den gegebenen Umständen als Beauftragte der Beklagten anzusehen."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- un Verpflichtungserklärung sowohl bei eBay und auch im Online-Shop zwei eigenständige Vertragsstrafen auslöst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop [...] und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung vor."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "