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BGH: OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz - RETROLYMPICS

BGH
Beschluss vom 26.11.2020
I ZB 6/20
RETROLYMPICS
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 36, 37, 42; OlympSchG § 3


Der BGH hat entschieden, dass das OlympiaSchutzgesetz mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz steht.

Leitsätze des BGH:

a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz.

c) Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.

BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6/20 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundeskartellamt: Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB machen Zusagen

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt erwirkt Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und ihre Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB verpflichten sich zu Änderung der Werberegeln

Deutsche Athleten und ihre Sponsoren werden künftig erheblich erweiterte Werbemöglichkeiten während der Olympischen Spiele haben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) haben sich dem Bundeskartellamt gegenüber zu einer Öffnung der bisherigen Werbebeschränkungen aus der Anwendung der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta verpflichtet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir sorgen für eine Öffnung der bisher von DOSB und IOC stark beschränkten Werbemöglichkeiten deutscher Athleten und ihrer Sponsoren während der Olympischen Spiele. Die Athletinnen und Athleten sind die Leistungsträger der Olympischen Spiele. Sie können aber von den sehr hohen Werbeeinnahmen des IOC durch offizielle Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Als ein Höhepunkt ihrer sportlichen Karriere kommt der Eigenvermarktung während der Spiele daher eine sehr hohe Bedeutung zu. Durch unsere Entscheidung haben deutsche Athletinnen und Athleten künftig deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der laufenden Olympischen Spiele. Dies betrifft unter anderem die Nutzung bestimmter „olympischer“ Begriffe, die Aktivitäten auf Social Media oder die Verwendung von Wettkampfbildern. Auch Sportverbände haben das Wettbewerbsrecht zu beachten, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen.“

Das Bundeskartellamt hatte 2017 ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den DOSB und das IOC eingeleitet. Die beiden Organisationen hatten daraufhin im Dezember 2017, im Vorfeld der Olympischen Spiele von Pyeongchang, erste Verbesserungen an den Werberegeln vorgenommen. Das Bundeskartellamt hatte diese veränderten Regeln aufgrund der nahenden Winterspiele vorläufig akzeptiert, gleichzeitig aber angekündigt, diese eingehender überprüfen zu wollen (siehe Pressemitteilung vom 21. Dezember 2017). Die Anfang 2018 durchgeführte Befragung von zahlreichen Sportlern und Sponsoren in Deutschland hat ergeben, dass die ursprünglichen Anpassungen nicht ausreichend waren, um die Werbebeschränkungen in einem hinreichenden Ausmaß auszuräumen. Daher hat das Bundeskartellamt ab April 2018 weitere Ermittlungen sowie in der Folge Verhandlungen mit IOC und DOSB über eine Verbesserung und Konkretisierung der Zusagen aufgenommen.

DOSB und IOC sind nach der vorläufigen Ansicht des Bundeskartellamtes marktbeherrschend auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele. Auch Regeln eines Sportverbandes unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Wettbewerbsrecht, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Wettbewerbsbeschränkungen können aber durch legitime Ziele gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig sind. Als legitimes Ziel für die Werbebeschränkungen hat das Bundeskartellamt grundsätzlich die regelmäßige Veranstaltung der Olympischen Spiele durch Verhinderung von rechtlich unzulässigen Werbeformen rund um Olympia anerkannt. Die Beschränkungen der Werbemöglichkeiten durch die bisherige Anwendung von Regel 40 der Olympischen Charta sind aber nach vorläufiger Ansicht des Amtes zu weitgehend und daher missbräuchlich. Dabei wurde vor allem die Rechtsprechung des BGH zum deutschen Olympiaschutzgesetz berücksichtigt.

Um zu den Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta darf kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und gilt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum 3. Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period). Für eine Ausnahmegenehmigung musste nach dem bisherigen Leitfaden des DOSB zu Regel 40 drei Monate zuvor ein Antrag gestellt werden, die Werbemaßnahme musste bereits laufen und durfte keine olympischen und olympiabezogenen Begriffe enthalten.

DOSB und IOC haben sich nunmehr verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern, so dass das Verwaltungsverfahren mit einer sogenannten Zusagenentscheidung abgeschlossen werden konnte. Die Einhaltung der Zusagen wird das Bundeskartellamt kontrollieren. In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die Änderungen und die Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Das IOC hat zugestimmt, dass die Regelungen dieses Leitfadens den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen. Die Zusagen enthalten folgende Verbesserungen:

Verfahren: Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele müssen nicht mehr zuvor beim DOSB angemeldet und genehmigt werden. Wer Rechtssicherheit haben möchte, ob die Maßnahme zulässig ist, kann eine Anmeldung weiter vornehmen.
Werbemaßnahmen: Künftig sind nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig. Dasselbe gilt für Gruß- und Gratulationsbotschaften.
Begriffe: Die Verwendung vieler bislang untersagter Begriffe wie z.B. „Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele“ wird erlaubt. Der Katalog der olympischen Begriffe, die nicht verwendet werden dürfen, ist erheblich enger gefasst und anders als früher abschließend.
Wettkampfbilder: Die Verwendung bestimmter Wettkampfbilder und von Nichtwettkampfbildern, die während der Olympischen Spiele aufgenommen wurden, wird zugelassen. Bilder von Wettkämpfen dürfen z.B. verwendet werden, wenn auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind.
Social Media: Die Athleten dürfen Social Media während der olympischen Spiele freier nutzen. Bestimmte Inhalte dürfen geteilt und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbunden werden.
Sanktionen und Rechtsweg: Bei Streitigkeiten, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, dürfen keine sportlichen Sanktionen mehr verhängt werden und es entscheiden nicht mehr die Sportschiedsgerichte. Vielmehr ist der Weg zu den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet.An dem Verfahren waren der Bundesverband der Sportartikelindustrie (BSI) als Beschwerdeführer sowie der Verein Athleten Deutschland und zwei Sportler als Beigeladene beteiligt. Das Bundeskartellamt hat sich bei dem Verfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt.
Die Entscheidung wird nach der Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse in einigen Wochen auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

Hintergrund:

Ein Missbrauchsverfahren kann durch eine Verpflichtungszusagenentscheidung abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat dann eine vorläufige kartellrechtliche Beurteilung abgegeben, dass sie ein bestimmtes Unternehmen als marktbeherrschend und bestimmte Verhaltensweisen als missbräuchlich ansieht. Um weitere Ermittlungen und ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, können die Parteien Verpflichtungszusagen abgeben, um den Missbrauchsvorwurf auszuräumen. Mit der Zusagenentscheidung erklärt das Bundeskartellamt die Zusagen für verbindlich und kontrolliert die Einhaltung der Zusagen.



OLG München: Firmenevent darf Bauernhofolympiade heißen - Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz

OLG München
Urteil vom 07.12.2017
29 U 2233/17


Das OLG München hat entschieden, dass eine Firmenveranstaltung, die von einer Eventagentur veranstaltet wird, als "Bauernhofolympiade" bezeichnet werden darf. Es liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und auch keine sonstige Rufausbeutung vor. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen sind gestattet, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Die Klage des DOSB wurde abgewiesen.

LG Kiel: Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" kein Verstoß gegen OlympSchG

LG Kiel
Urteil vom 21.06.2012
15 O 158/11
nicht rechtskräftig


Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Das Gericht wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) auf Zahlung von Abmahnkosten ab. Das Urteil ist keinesfalls ein Freibrief zur Verwendung entsprechender Werbeslogans. Es gibt leider immer wieder Entscheidungen, die das OlympSchG sehr weit auslegen und auch im vorliegenden Fall einen Verstoß bejahen würden.