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BGH: Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG - Keine Übertragung der Wertschätzung auf beworbene Waren oder Dienstleistungen

BGH
15.05.2014
I ZR 131/13
Olympia-Rabatt
OlympSchG § 3 Abs. 2


Der BGH hat entschieden,dass die Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG darstellt. Insofern fehlt es an einer Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die damit beworbenen Waren oder Dienstleistungen.

Leitsätze des BGH:

a) Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.

b) Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

c) Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Kiel: Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" kein Verstoß gegen OlympSchG

LG Kiel
Urteil vom 21.06.2012
15 O 158/11
nicht rechtskräftig


Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Das Gericht wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) auf Zahlung von Abmahnkosten ab. Das Urteil ist keinesfalls ein Freibrief zur Verwendung entsprechender Werbeslogans. Es gibt leider immer wieder Entscheidungen, die das OlympSchG sehr weit auslegen und auch im vorliegenden Fall einen Verstoß bejahen würden.