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BGH: OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz - RETROLYMPICS

BGH
Beschluss vom 26.11.2020
I ZB 6/20
RETROLYMPICS
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 36, 37, 42; OlympSchG § 3


Der BGH hat entschieden, dass das OlympiaSchutzgesetz mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz steht.

Leitsätze des BGH:

a) Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das OlympiaSchutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz.

c) Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.

BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - I ZB 6/20 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Bundeskartellamt: Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB machen Zusagen

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt erwirkt Öffnung der Werbemöglichkeiten für deutsche Sportler und ihre Sponsoren während der Olympischen Spiele - IOC und DOSB verpflichten sich zu Änderung der Werberegeln

Deutsche Athleten und ihre Sponsoren werden künftig erheblich erweiterte Werbemöglichkeiten während der Olympischen Spiele haben. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Internationale Olympische Komitee (IOC) haben sich dem Bundeskartellamt gegenüber zu einer Öffnung der bisherigen Werbebeschränkungen aus der Anwendung der Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta verpflichtet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir sorgen für eine Öffnung der bisher von DOSB und IOC stark beschränkten Werbemöglichkeiten deutscher Athleten und ihrer Sponsoren während der Olympischen Spiele. Die Athletinnen und Athleten sind die Leistungsträger der Olympischen Spiele. Sie können aber von den sehr hohen Werbeeinnahmen des IOC durch offizielle Olympiasponsoren nicht direkt profitieren. Als ein Höhepunkt ihrer sportlichen Karriere kommt der Eigenvermarktung während der Spiele daher eine sehr hohe Bedeutung zu. Durch unsere Entscheidung haben deutsche Athletinnen und Athleten künftig deutlich mehr Handlungsspielraum bei der Vermarktung ihrer Person während der laufenden Olympischen Spiele. Dies betrifft unter anderem die Nutzung bestimmter „olympischer“ Begriffe, die Aktivitäten auf Social Media oder die Verwendung von Wettkampfbildern. Auch Sportverbände haben das Wettbewerbsrecht zu beachten, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen.“

Das Bundeskartellamt hatte 2017 ein Verwaltungsverfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den DOSB und das IOC eingeleitet. Die beiden Organisationen hatten daraufhin im Dezember 2017, im Vorfeld der Olympischen Spiele von Pyeongchang, erste Verbesserungen an den Werberegeln vorgenommen. Das Bundeskartellamt hatte diese veränderten Regeln aufgrund der nahenden Winterspiele vorläufig akzeptiert, gleichzeitig aber angekündigt, diese eingehender überprüfen zu wollen (siehe Pressemitteilung vom 21. Dezember 2017). Die Anfang 2018 durchgeführte Befragung von zahlreichen Sportlern und Sponsoren in Deutschland hat ergeben, dass die ursprünglichen Anpassungen nicht ausreichend waren, um die Werbebeschränkungen in einem hinreichenden Ausmaß auszuräumen. Daher hat das Bundeskartellamt ab April 2018 weitere Ermittlungen sowie in der Folge Verhandlungen mit IOC und DOSB über eine Verbesserung und Konkretisierung der Zusagen aufgenommen.

DOSB und IOC sind nach der vorläufigen Ansicht des Bundeskartellamtes marktbeherrschend auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele. Auch Regeln eines Sportverbandes unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Wettbewerbsrecht, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen. Wettbewerbsbeschränkungen können aber durch legitime Ziele gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig sind. Als legitimes Ziel für die Werbebeschränkungen hat das Bundeskartellamt grundsätzlich die regelmäßige Veranstaltung der Olympischen Spiele durch Verhinderung von rechtlich unzulässigen Werbeformen rund um Olympia anerkannt. Die Beschränkungen der Werbemöglichkeiten durch die bisherige Anwendung von Regel 40 der Olympischen Charta sind aber nach vorläufiger Ansicht des Amtes zu weitgehend und daher missbräuchlich. Dabei wurde vor allem die Rechtsprechung des BGH zum deutschen Olympiaschutzgesetz berücksichtigt.

Um zu den Spielen zugelassen zu werden, müssen sich die nominierten Athleten gegenüber DOSB und IOC zur Einhaltung der Olympischen Charta verpflichten. Nach Regel 40 Nr. 3 der Olympischen Charta darf kein Athlet, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während der Olympischen Spiele – und einige Tage vor und nach den Spielen – zu Werbezwecken nutzen lassen. Diese Werbebeschränkung erfasst alle werblichen und Social-Media-Aktivitäten und gilt ab neun Tage vor Eröffnung der Spiele bis zum 3. Tag nach der Schlussfeier (sog. frozen period). Für eine Ausnahmegenehmigung musste nach dem bisherigen Leitfaden des DOSB zu Regel 40 drei Monate zuvor ein Antrag gestellt werden, die Werbemaßnahme musste bereits laufen und durfte keine olympischen und olympiabezogenen Begriffe enthalten.

DOSB und IOC haben sich nunmehr verpflichtet, die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten und ihre Sponsoren erheblich zu erweitern, so dass das Verwaltungsverfahren mit einer sogenannten Zusagenentscheidung abgeschlossen werden konnte. Die Einhaltung der Zusagen wird das Bundeskartellamt kontrollieren. In einem neuen Leitfaden des DOSB werden die Änderungen und die Voraussetzungen, unter denen deutsche Athleten künftig mit ihren Sponsoren werben können, festgelegt. Das IOC hat zugestimmt, dass die Regelungen dieses Leitfadens den IOC-Regeln in Bezug auf Deutschland vorgehen. Die Zusagen enthalten folgende Verbesserungen:

Verfahren: Werbemaßnahmen während der Olympischen Spiele müssen nicht mehr zuvor beim DOSB angemeldet und genehmigt werden. Wer Rechtssicherheit haben möchte, ob die Maßnahme zulässig ist, kann eine Anmeldung weiter vornehmen.
Werbemaßnahmen: Künftig sind nicht nur laufende, sondern auch neue Werbemaßnahmen zulässig. Dasselbe gilt für Gruß- und Gratulationsbotschaften.
Begriffe: Die Verwendung vieler bislang untersagter Begriffe wie z.B. „Medaille, Gold, Silber, Bronze, Winter-/Sommerspiele“ wird erlaubt. Der Katalog der olympischen Begriffe, die nicht verwendet werden dürfen, ist erheblich enger gefasst und anders als früher abschließend.
Wettkampfbilder: Die Verwendung bestimmter Wettkampfbilder und von Nichtwettkampfbildern, die während der Olympischen Spiele aufgenommen wurden, wird zugelassen. Bilder von Wettkämpfen dürfen z.B. verwendet werden, wenn auf ihnen keine olympischen Symbole zu sehen sind.
Social Media: Die Athleten dürfen Social Media während der olympischen Spiele freier nutzen. Bestimmte Inhalte dürfen geteilt und auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an den Sponsor verbunden werden.
Sanktionen und Rechtsweg: Bei Streitigkeiten, ob eine Werbemaßnahme zulässig ist, dürfen keine sportlichen Sanktionen mehr verhängt werden und es entscheiden nicht mehr die Sportschiedsgerichte. Vielmehr ist der Weg zu den ordentlichen Zivilgerichten eröffnet.An dem Verfahren waren der Bundesverband der Sportartikelindustrie (BSI) als Beschwerdeführer sowie der Verein Athleten Deutschland und zwei Sportler als Beigeladene beteiligt. Das Bundeskartellamt hat sich bei dem Verfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt.
Die Entscheidung wird nach der Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse in einigen Wochen auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

Hintergrund:

Ein Missbrauchsverfahren kann durch eine Verpflichtungszusagenentscheidung abgeschlossen werden. Das Bundeskartellamt hat dann eine vorläufige kartellrechtliche Beurteilung abgegeben, dass sie ein bestimmtes Unternehmen als marktbeherrschend und bestimmte Verhaltensweisen als missbräuchlich ansieht. Um weitere Ermittlungen und ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden, können die Parteien Verpflichtungszusagen abgeben, um den Missbrauchsvorwurf auszuräumen. Mit der Zusagenentscheidung erklärt das Bundeskartellamt die Zusagen für verbindlich und kontrolliert die Einhaltung der Zusagen.



OLG Frankfurt: Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur unzulässig wenn Werbung Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur dann unzulässig ist, wenn die Werbung eine Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2014, 1215 [BGH 15.05.2014 - I ZR 131/13] - Olympia-Rabatt) entwickelten Grundsätze zur Auslegung des OlympSchG ausführlich dargestellt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Mit Recht hat das Landgericht zunächst eine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 1 OlympSchG) zwischen den nach § 1 III OlympSchG geschützten Bezeichnungen "Olympia" und "olympisch" und den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen verneint. Insbesondere kann der verständige Durchschnittsverbraucher der Werbung gemäß Anlage K 2, mit der für eine Rabattaktion aus Anlass der Olympischen Spiele geworben wird, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.

Ein gewisser Anhaltspunkt für eine solche Annahme könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Begriff "Olympia Special" in der Werbung blickfangartig in einer graphischen Gestaltung verwendet wird, die an ein Logo erinnert, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele oder anderer Sportveranstaltungen häufig verwendet wird. Allerdings wird in diesen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung weiß - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44).

Da es hieran im vorliegenden Fall fehlt, wird der verständige Durchschnittsverbraucher aus der logoartigen Gestaltung des Begriffs "Olympia Special" allein nicht den Schluss auf eine solche Sponsorstellung ziehen.

Die in der Berufungsbegründung erhobene Beanstandung, dass das Gericht die Verkehrsauffassung nicht aus eigener Kenntnis beurteilen dürfe, sondern das angebotene demoskopische Gutachten einholen müsse, greift nicht durch. Wie im Marken- und Wettbewerbsrecht gilt auch bei der Anwendung des OlympSchG, dass die angerufenen Gerichte die maßgebliche Verkehrsauffassung jedenfalls dann aus eigener Sachkunde beurteilen können, wenn sie - wie hier - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Davon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgegangen, in der lediglich ausgeführt wird, dass die dort vorgelegten Privatgutachten zu keinem anderen Ergebnis führen (a.a.O. Rn. 45).

2. Auch eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 2 OlympSchG) hat das Landgericht bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entwickelten Grundsätze mit Recht verneint.

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme (wie bei "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise") und dem unlauterem Imagetransfer zu differenzieren. Unbedenklich ist jedenfalls die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele (a.a.O. Rn. 28) sowie die Verwendung eines nach § 3 II 1 OlympSchG geschützten Begriffs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung (a.a.O. Rn. 29). Ein unlauterer Imagetransfer liegt demgegenüber vor bei Angaben, in denen der Verkehr eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung sieht. Die Werbung muss dahin verstanden werden, dass das Produkt - wie etwa in "Olympia-Pflegeset" oder "Olympische Kontaktlinsen" (vgl. BGH a.a.O. Rn. 35) - qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen "Olympia-Qualität" habe.

Danach sind die angegriffenen Werbeaussagen nach dem Verständnis, wie es sich aus dem Gesamtinhalt der Anlage K 2 ergibt, nicht zu beanstanden. Die Werbung gemäß Anlage K 2 mit den beanstandeten Aussagen betrifft eine zeitlich begrenzte Rabattaktion, die die Beklagte aus Anlass der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro durchgeführt hat. Die in dem logoartigen Emblem verwendete Angabe "Olympia Special" dient ersichtlich dazu, diesen zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig herauszustellen, was nach den dargestellten Grundsätzen noch als bloß assoziative Bezugnahme einzustufen ist.

Was die Beklagte mit den weiteren Aussagen "Wir holen Olympia in den Club" und "Training bei A wird olympisch" zum Ausdruck bringen will, ist für den Werbeadressaten nicht ohne weiteres erkennbar und lässt sich erst bei näherer Befassung mit dem weiteren Inhalt der Werbung erschließen. Dabei erkennt der Leser jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibt. Die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche wird in "Medaillen" gemessen und in einem persönlichen "Medaillenspiegel" wiedergegeben. Dies ist der ohne weiteres erkennbare Hintergrund für die weiteren Aussagen, dass die Beklagte "Olympia in den Club" hole und "olympisch" werde. In einer solchen nicht mit einer Qualitätsbehauptung verbundenen, sondern eher spielerischen Übertragung der nach dem OlympSchG geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen kann kein unlauterer Imagetransfer im dargestellten Sinn gesehen werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Rein assoziative Verwendung der Begriffe "Olympia" und "olympisch" in Werbung eines Fitnessstudios kein Verstoß gegen OlympSchG

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die rein assoziative Verwendung der Begriffe "Olympia" und "olympisch" in der Werbung eines Fitnessstudios kein Verstoß gegen das OlympSchG darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Olympia im Fitnessstudio

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sog. Imagetransfer wäre unzulässig.

Der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wendet sich gegen Werbung der Beklagten, die bundesweit zahlreiche Fitnessstudios betreibt. Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro hatte die Beklagte eine Rabattaktion mit den Slogans „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei (Name der Beklagten) wird olympisch“ beworben.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) verstoße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen das OlympSchG vor.

Es bestehe zum einen keine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“. Der „verständige Durchschnittsverbraucher“ könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte „etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.“ Zwar könne ein gewisser Anhaltspunkt hierfür darin liegen, dass der Begriff „Olympia Special“ blickfangartig in einer grafischen Gestaltung verwendet werde, die an ein Logo erinnere, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele häufig benutzt werde. Dies genüge jedoch nicht für eine Verwechslung, da in derartigen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung auch wisse - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt werde. Hieran fehle es vorliegend. Das OLG könne die „maßgebliche Verkehrsauffassung“ auch aus eigener Sachkunde beurteilen, da es selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre.

Die Werbung stelle zum anderen auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dabei zwischen einer „zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme („Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“) und dem unlauteren Imagetransfer zu differenzieren“. Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sowie die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffes als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung seien unbedenklich. Ein unlauterer Imagestransfer liege erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine „unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung“ sehe. Die Werbung müsse dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympia-Qualität“ habe. Die sei hier nicht der Fall. Die Angabe „Olympia Special“ stelle allein den zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus. Was mit den weiteren Aussagen „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei... wird olympisch“ zum Ausdruck gebracht werden solle, sei für den Werbeadressaten „nicht ohne weiteres erkennbar“. Deutlich sei jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibe. So werde etwa die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und ein persönlicher „Medaillenspiegel“ in Aussicht gestellt. Dies sei eine zulässige spielerische Übertragung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen. Eine Qualitätsbehauptung als Grundlage für einen unzulässigen Imagetransfer könne den Angaben dagegen nicht entnommen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.5.2017, Az. 2-6 O 399/16)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Das Urteil ist in Kürze Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
§ 1 Gegenstand des Gesetzes Olympiamarkenschutzgesetz
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ...

(2) Dritten ist es untersagt

,ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.





OLG Stuttgart: LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig - Kein Verstoß gegen OlympSchG da Werbung nur Anspielung auf Olympische Spiele enthält

OLG Stuttgart
Urteil vom 8. Februar 2018
2 U 109/17


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das OlympSchG, da die Werbung nur eine Anspielung auf Olympische Spiele enthält. Die realen Produkte sind tatsächlich nicht mit den olympischen Ringen gekennzeichnet.

Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

Kurzbeschreibung:

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil LIDL in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sog. Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 - Olympia-Rabatt) geklärt seien.

Aktenzeichen:

2 U 109/17 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. Februar 2018

8 O 184/16 - Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juni 2017

Relevante Normen:

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
(OlympSchG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen

(1) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2.in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4.für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.



§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


OLG München: Firmenevent darf Bauernhofolympiade heißen - Kein Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz

OLG München
Urteil vom 07.12.2017
29 U 2233/17


Das OLG München hat entschieden, dass eine Firmenveranstaltung, die von einer Eventagentur veranstaltet wird, als "Bauernhofolympiade" bezeichnet werden darf. Es liegt kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und auch keine sonstige Rufausbeutung vor. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen sind gestattet, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören. Die Klage des DOSB wurde abgewiesen.

BGH: Schadensersatz für Dreispringer Charles Friedek für unberechtigte Nichtnominierung für Olympische Spiele 2008 durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB)

BGH
Urteil vom 13.10.2015
II ZR 23/14


Der BGH hat entschieden, dass dem Dreispringer Charles Friedek Schadensersatz für die unberechtigte Nichtnominierung für die Olympische Spiele 2008 in Peking durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zusteht. Der BGH führt aus, dass der Beklagte DOSB als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet ist. Über die Höhe muss des Schadensersatzes muss nun das LG Frankfurt erneut entscheiden.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.

Der beklagte Verein ist als einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen Nominierungskriterien. In den "Nominierungsrichtlinien 2008" wurden dazu für den Dreisprung der Männer eine sog. A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 m".

Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der Beklagte lehnte daraufhin eine Nominierung ab, da er der Auffassung war, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der Nichtnominierung u.a. Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500 €. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.

LG Frankfurt - Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2-13 O 302/10 (CaS 2012, 67)

OLG Frankfurt - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 8 U 25/12 (SpuRt 2014, 74 = CaS 2014, 48)

BGH: Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG - Keine Übertragung der Wertschätzung auf beworbene Waren oder Dienstleistungen

BGH
15.05.2014
I ZR 131/13
Olympia-Rabatt
OlympSchG § 3 Abs. 2


Der BGH hat entschieden,dass die Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG darstellt. Insofern fehlt es an einer Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die damit beworbenen Waren oder Dienstleistungen.

Leitsätze des BGH:

a) Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.

b) Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

c) Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: