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OLG Frankfurt: Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur unzulässig wenn Werbung Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Fitnessstudios mit der logoartigen Angabe "Olympia Special" nur dann unzulässig ist, wenn die Werbung eine Stellung als offizieller Sponsor vortäuscht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 2014, 1215 [BGH 15.05.2014 - I ZR 131/13] - Olympia-Rabatt) entwickelten Grundsätze zur Auslegung des OlympSchG ausführlich dargestellt und zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Mit Recht hat das Landgericht zunächst eine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 1 OlympSchG) zwischen den nach § 1 III OlympSchG geschützten Bezeichnungen "Olympia" und "olympisch" und den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen verneint. Insbesondere kann der verständige Durchschnittsverbraucher der Werbung gemäß Anlage K 2, mit der für eine Rabattaktion aus Anlass der Olympischen Spiele geworben wird, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.

Ein gewisser Anhaltspunkt für eine solche Annahme könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Begriff "Olympia Special" in der Werbung blickfangartig in einer graphischen Gestaltung verwendet wird, die an ein Logo erinnert, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele oder anderer Sportveranstaltungen häufig verwendet wird. Allerdings wird in diesen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung weiß - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44).

Da es hieran im vorliegenden Fall fehlt, wird der verständige Durchschnittsverbraucher aus der logoartigen Gestaltung des Begriffs "Olympia Special" allein nicht den Schluss auf eine solche Sponsorstellung ziehen.

Die in der Berufungsbegründung erhobene Beanstandung, dass das Gericht die Verkehrsauffassung nicht aus eigener Kenntnis beurteilen dürfe, sondern das angebotene demoskopische Gutachten einholen müsse, greift nicht durch. Wie im Marken- und Wettbewerbsrecht gilt auch bei der Anwendung des OlympSchG, dass die angerufenen Gerichte die maßgebliche Verkehrsauffassung jedenfalls dann aus eigener Sachkunde beurteilen können, wenn sie - wie hier - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Davon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausgegangen, in der lediglich ausgeführt wird, dass die dort vorgelegten Privatgutachten zu keinem anderen Ergebnis führen (a.a.O. Rn. 45).

2. Auch eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (§ 3 II 1 Nr. 2, Fall 2 OlympSchG) hat das Landgericht bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entwickelten Grundsätze mit Recht verneint.

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme (wie bei "Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise") und dem unlauterem Imagetransfer zu differenzieren. Unbedenklich ist jedenfalls die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele (a.a.O. Rn. 28) sowie die Verwendung eines nach § 3 II 1 OlympSchG geschützten Begriffs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung (a.a.O. Rn. 29). Ein unlauterer Imagetransfer liegt demgegenüber vor bei Angaben, in denen der Verkehr eine unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung sieht. Die Werbung muss dahin verstanden werden, dass das Produkt - wie etwa in "Olympia-Pflegeset" oder "Olympische Kontaktlinsen" (vgl. BGH a.a.O. Rn. 35) - qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen "Olympia-Qualität" habe.

Danach sind die angegriffenen Werbeaussagen nach dem Verständnis, wie es sich aus dem Gesamtinhalt der Anlage K 2 ergibt, nicht zu beanstanden. Die Werbung gemäß Anlage K 2 mit den beanstandeten Aussagen betrifft eine zeitlich begrenzte Rabattaktion, die die Beklagte aus Anlass der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro durchgeführt hat. Die in dem logoartigen Emblem verwendete Angabe "Olympia Special" dient ersichtlich dazu, diesen zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig herauszustellen, was nach den dargestellten Grundsätzen noch als bloß assoziative Bezugnahme einzustufen ist.

Was die Beklagte mit den weiteren Aussagen "Wir holen Olympia in den Club" und "Training bei A wird olympisch" zum Ausdruck bringen will, ist für den Werbeadressaten nicht ohne weiteres erkennbar und lässt sich erst bei näherer Befassung mit dem weiteren Inhalt der Werbung erschließen. Dabei erkennt der Leser jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibt. Die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche wird in "Medaillen" gemessen und in einem persönlichen "Medaillenspiegel" wiedergegeben. Dies ist der ohne weiteres erkennbare Hintergrund für die weiteren Aussagen, dass die Beklagte "Olympia in den Club" hole und "olympisch" werde. In einer solchen nicht mit einer Qualitätsbehauptung verbundenen, sondern eher spielerischen Übertragung der nach dem OlympSchG geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen kann kein unlauterer Imagetransfer im dargestellten Sinn gesehen werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Rein assoziative Verwendung der Begriffe "Olympia" und "olympisch" in Werbung eines Fitnessstudios kein Verstoß gegen OlympSchG

OLG Frankfurt
Urteil vom 01.11.2018
6 U 122/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die rein assoziative Verwendung der Begriffe "Olympia" und "olympisch" in der Werbung eines Fitnessstudios kein Verstoß gegen das OlympSchG darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Olympia im Fitnessstudio

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sog. Imagetransfer wäre unzulässig.

Der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wendet sich gegen Werbung der Beklagten, die bundesweit zahlreiche Fitnessstudios betreibt. Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro hatte die Beklagte eine Rabattaktion mit den Slogans „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei (Name der Beklagten) wird olympisch“ beworben.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) verstoße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen das OlympSchG vor.

Es bestehe zum einen keine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“. Der „verständige Durchschnittsverbraucher“ könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte „etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.“ Zwar könne ein gewisser Anhaltspunkt hierfür darin liegen, dass der Begriff „Olympia Special“ blickfangartig in einer grafischen Gestaltung verwendet werde, die an ein Logo erinnere, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele häufig benutzt werde. Dies genüge jedoch nicht für eine Verwechslung, da in derartigen Fällen - wie der Verkehr aus eigener Erfahrung auch wisse - die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt werde. Hieran fehle es vorliegend. Das OLG könne die „maßgebliche Verkehrsauffassung“ auch aus eigener Sachkunde beurteilen, da es selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre.

Die Werbung stelle zum anderen auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dabei zwischen einer „zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme („Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“) und dem unlauteren Imagetransfer zu differenzieren“. Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sowie die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffes als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung seien unbedenklich. Ein unlauterer Imagestransfer liege erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine „unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung“ sehe. Die Werbung müsse dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympia-Qualität“ habe. Die sei hier nicht der Fall. Die Angabe „Olympia Special“ stelle allein den zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus. Was mit den weiteren Aussagen „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei... wird olympisch“ zum Ausdruck gebracht werden solle, sei für den Werbeadressaten „nicht ohne weiteres erkennbar“. Deutlich sei jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibe. So werde etwa die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und ein persönlicher „Medaillenspiegel“ in Aussicht gestellt. Dies sei eine zulässige spielerische Übertragung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen. Eine Qualitätsbehauptung als Grundlage für einen unzulässigen Imagetransfer könne den Angaben dagegen nicht entnommen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.11.2018, Az. 6 U 122/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.5.2017, Az. 2-6 O 399/16)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Das Urteil ist in Kürze Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Erläuterungen:
§ 1 Gegenstand des Gesetzes Olympiamarkenschutzgesetz
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen
(1) Dritten ist es untersagt, ...

(2) Dritten ist es untersagt

,ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.





OLG Stuttgart: LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig - Kein Verstoß gegen OlympSchG da Werbung nur Anspielung auf Olympische Spiele enthält

OLG Stuttgart
Urteil vom 8. Februar 2018
2 U 109/17


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die LIDL-Werbung mit Abbildung Olympischer Ringe durch Grillpatties zulässig. Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das OlympSchG, da die Werbung nur eine Anspielung auf Olympische Spiele enthält. Die realen Produkte sind tatsächlich nicht mit den olympischen Ringen gekennzeichnet.

Oberlandesgericht Stuttgart zur Zulässigkeit einer Werbung für Grillprodukte, die auf das olympische Emblem (Olympische Ringe) anspielt

Kurzbeschreibung:

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der LIDL-Dienstleistung GmbH entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, die LIDL unmittelbar vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) verstößt.

In der beanstandeten Prospekt- und Internetwerbung für Grillprodukte verwendete LIDL unter der Überschrift „Liebe ist, wenn wir zu Olympia anfeuern“ eine Abbildung von vier Hamburgern und einem Lachsburger (sog. „Grillpatties“), die in der Form der Olympischen Ringe auf einem glühenden Holzkohlegrill angeordnet waren (drei Grillpatties in der oberen Reihe, zwei Grillpatties in der unteren). Der Deutsche Olympische Sportbund e. V. sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und verlangte deren Unterlassung. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab.

Der 2. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt. Ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 OlympSchG liege nicht vor, weil LIDL in der Werbung nicht das olympische Emblem selbst - die Olympischen Ringe - verwende, sondern nur ein Emblem - die Darstellung der fünf Grillpatties -, das auf dieses anspiele. Auch ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 OlympSchG sei nicht gegeben, weil aufgrund der LIDL-Werbung weder eine Gefahr von Verwechslungen bestehe noch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Durch die Werbung werde bei den angesprochenen Verbrauchern nicht die Fehlvorstellung geweckt, zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und LIDL bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen. Insbesondere entstehe nicht der Eindruck, LIDL gehöre zum Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele. Auch ein Fall der unlauteren Rufausnutzung liege nicht vor, da durch die beanstandete Werbung nicht der gute Ruf der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung auf die Grillprodukte, für die geworben wurde, übertragen werde (sog. Image-Transfer). Die Werbung beschränke sich darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen zu wecken und hierdurch Aufmerksamkeit zu erregen. Dies sei rechtlich zulässig. Zweck des OlympSchG sei es nicht, dem Deutschen Olympischen Sportbund eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen einzuräumen, die im weitesten Sinn an Olympia erinnerten, damit er diese bestmöglich wirtschaftlich verwerten könne.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – I ZR 131/13 - Olympia-Rabatt) geklärt seien.

Aktenzeichen:

2 U 109/17 - Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 8. Februar 2018

8 O 184/16 - Landgericht Heilbronn - Urteil vom 8. Juni 2017

Relevante Normen:

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
(OlympSchG)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade”, „Olympia”, „olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen

(1) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2.in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder

4.für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen

zu verwenden. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 2Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.



§ 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


BGH: Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG - Keine Übertragung der Wertschätzung auf beworbene Waren oder Dienstleistungen

BGH
15.05.2014
I ZR 131/13
Olympia-Rabatt
OlympSchG § 3 Abs. 2


Der BGH hat entschieden,dass die Werbung mit den Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" kein Verstoß gegen das OlympSchG darstellt. Insofern fehlt es an einer Übertragung der Wertschätzung der Olympischen Spiele auf die damit beworbenen Waren oder Dienstleistungen.

Leitsätze des BGH:

a) Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.

b) Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

c) Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





LG Düsseldorf: Unzulässige Werbung für einen Whirlpool mit der Bezeichnung "Olympia 2010"

Landgericht Düsseldorf
2a O 384/11
Urteil vom 16.05.2012


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat einen Whirlpool mit der Bezeichnung „Olympia 2010“ gekennzeichnet und im Internet beworben. Sie hat hierdurch nicht nur ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung und Bewerbung von Waren im geschäftlichen Verkehr verwendet, sondern darüber hinaus auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OlympSchG begründet

Denn die Beklagte hat die Bezeichnung „Olympia“ in einen Gesamtzusammenhang gestellt, in dem die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Olympischen Bewegung bzw. dem Kläger als Rechteinhaber für Deutschland eine Verbindung, etwa als Sponsor eingegangen ist, aus der sie berechtigt ist, den Begriff "Olympia" zu verwenden. Dies folgt daraus, dass die Klägerin nicht nur den Begriff „Olympia“ verwendet, sondern im Text ihrer Anzeige einen konkreten Bezug zu den zeitlich nahen Winterspielen in Vancouver hergestellt hat, in dem sie den Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ verwendet. Dies genügt, um die konkrete Form der Verwendung der Bezeichnung mit den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung zu bringen.

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn sie hat mit der von ihr gewählten Form des Produktangebotes bzw. der Werbung einen Imagetransfer auf ihre Produkte beabsichtigt (vgl. zum Imagetransfer als Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke BGH GRUR 2011, 1135 – Große Inspektion für alle)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Kiel: Werbung mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" kein Verstoß gegen OlympSchG

LG Kiel
Urteil vom 21.06.2012
15 O 158/11
nicht rechtskräftig


Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung für Kontaktlinsen und Pflegemittel mit "Olympia-Rabatt" und "olympischen Preisen" keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Das Gericht wies die Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) auf Zahlung von Abmahnkosten ab. Das Urteil ist keinesfalls ein Freibrief zur Verwendung entsprechender Werbeslogans. Es gibt leider immer wieder Entscheidungen, die das OlympSchG sehr weit auslegen und auch im vorliegenden Fall einen Verstoß bejahen würden.