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BGH: Zur Frage wann sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Hersteller einer zulässigen Privatkopie berufen kann

BGH
Urteil vom 05.03.2020
I ZR 32/19
Internet-Radiorecorder
UrhG §§ 16, 53 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97; Richtlinie 2001/29/EG Art. 2, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 5


Leitsätze des BGH:

a) Allein der Kunde ist als Hersteller einer Privatkopie im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, wenn die Vervielfältigung eines Musikstücks unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters eines Internet-Radiorecorders angefertigt wird, sofern die Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet-Videorecorder I; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 11 - Internet-Videorecorder II).

b) Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.

BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Zwangslizenz für Online-Videorecorder durch Kabelunternehmen und TV-Sender muss zunächst von Schiedsstelle entschieden werden - Internet-Videorecorder II

BGH
Urteil vom 11.04.2013
I ZR 152/11
Internet-Videorecorder II
UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2



Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen.

BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: