Das AG Warstein hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Abgemahnter einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den abmahnenden Rechtsanwalt hat, wenn dieser die Mandatierung nur vortäuscht, um so die Abmahnkosten zu kassieren.
Im vorliegenden Fall war der abmahnende Rechtsanwalt offenbar im Rahmen eines "Abmahnschutzbriefes" genannten Beratungspakets beauftragt worden. Eine Mandatierung zur Abmahnung von Mitbewerbern wurde nie erteilt.
Aus den Entscheidunggründen:
"Die Überzeugung, dass der Beklagte entgegen seiner Einlassung nicht bevollmächtigt und beauftragt war, stützt das Gericht auf die gegenteilige Zeugenaussage der vermeintlichen Mandantin. Diese hat bekundet, den Beklagten lediglich im Rahmen seines „Abmahnschutzbriefes“ beauftragt zu haben. Diese Aussage war unter Berücksichtigung aller Umstände überzeugend.
[...]
Für die Behauptung der Mandantin spricht ferner, dass die von ihr erteilten Blankovollmachten entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten doch vervielfältigt worden sind. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die in Augenscheinnahme der Vollmachten betreffend B., A. und G. (Blatt 49, 93, 96 GA). Hier zeigen die Unterschriften der Mandantin nicht nur ein völlig gleiches Schriftbild, auch sind sie in völlig gleichen Abständen zu der unter ihnen befindlichen Unterschriftenlinie ausgeführt. Die Unterschrift in der Vollmacht G. ist lediglich im Vergleich zu den beiden anderen geringfügig gestaucht. Da das in gleicher Weise für den Vollmachtstext gilt, ist es offenbar darauf zurückzuführen, dass die Vollmachtsurkunde eingescannt und dabei insgesamt entsprechend gestaucht worden ist. (Letzteres kann auch nach der Versendung durch den Beklagten erfolgt sein.)"
Das Bundeskartellamt befragt derzeit Amazon-Marketplace-Händler. Das Bundeskartellamt möchte herausfinden, ob durch die Amazon-Preisparitätsklausel ein Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot vorliegt. Diese Klausel verbietet es Marketplace-Händlern, ihre Produkte im Internet an anderer Stelle billiger anzubieten.
Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes
Bundeskartellamt befragt Amazon-Marketplace-Händler
Bonn, 20. Februar 2013: Das Bundeskartellamt startet heute eine Web-Befragung von 2400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten.
Das Bundeskartellamt prüft im Rahmen eines kartellrechtlichen Verwaltungsverfahrens die Auswirkungen der von Amazon.de praktizierten Preisparitätsklausel für Marketplace-Händler. Neben dem direkten Verkauf von Produkten durch Amazon haben auch andere Händler die Möglichkeit, ihre Waren dort anzubieten. Die Preisparitätsklausel untersagt ihnen, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten. Das Verbot bezieht sich sowohl auf andere Internet-Marktplätze wie z. B. Ebay oder Rakuten als auch auf eigene Online-Shops der Händler.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten.“
Um auf einem Internet-Marktplatz tätig zu werden, müssen die Händler an den Marktplatz-Betreiber (Amazon, Ebay, Rakuten) verschiedene Entgelte entrichten, u.a. einen bestimmten Prozentsatz vom erzielten Verkaufspreis. Da die Händler günstigere Konditionen nicht auch in einen günstigeren Preis für den Endkunden einfließen lassen können, kann es für alternative, insbesondere für neu hinzu tretende Internet-Marktplätze schwierig sein, neben Amazon eine hohe Reichweite zu erlangen. Es besteht die Gefahr, dass hohe Händlergebühren von Amazon durchgesetzt werden und das System so insgesamt zu einem höheren Preisniveau zulasten des Verbrauchers führt, ohne dass er ausreichende Vorteile hiervon hat.
Die Händlerbefragung soll möglichst umfangreiche Informationen zur Wirkung der Preisparitätsklausel und zur Bedeutung des Amazon Marketplace liefern.
Sollte sich der Verdacht durch die Ermittlungen bestätigen, kann Amazon dazu verpflichtet werden, die Preisparitätsklausel aus ihren Teilnahmebedingungen zu streichen.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fehlen der Belehrung über Speicherung des Vertragstextes (§ 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Es verstieß zudem mangels Informationen zum Abruf und zur Speicherung des Vertragstextes gegen § 312g Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB.
Die vorgenannten Vorschriften stellen Marktverhaltensregeln zum Schutze des Verbrauchers nach § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. 3 Abs. 2 UWG beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 1142 – Holzhocker; Köhler/Bornkamm, 30. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.170).
Der Verstoß gegen diese Verbraucherrechte hat europarechtlichen Bezug.
Das Vorenthalten dieser Informationen stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar. Bei den vorenthaltenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die FernabsatzRG sowie die E-CommerceRL 5, 10 und 11 umsetzen (Palandt-Grüneberg, 71. Aufl., § 312c BGB Rdnr.1, § 312g BGB Rdrn.1). Das Vorenthalten der nach § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG anzusehen (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder)."
Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Shopbetreiber sollten den nach der PAngV vorgeschriebenen Hinweis, dass sich alle Preise incl. USt. verstehen unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben hat und ein allgemeiner Hinweis in den AGB nicht ausreicht.
"Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis ist und dass diese Zuordnung augenfällig sein muss, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein mag. Ist es erforderlich, sich bis zum Ende des Angebots durchzuscrollen, um an die Informationen zu gelangen und kann der Bestellvorgang eingeleitet werden, ohne bis zum Ende gescrollt zu haben, ist dies zur Begründung des Verstoßes ausreichend (OLG Hamm a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die erforderliche augenfällige Zuordnung zum Preis mit den beiden Hinweisen unter Ziff. 3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegeben. Um diese Hinweise wahrzunehmen, muss über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden. Es ist möglich, den Bestellvorgang durch Betätigung des Feldes "Sofort-Kaufen" einzuleiten und durchzuführen, ohne auf die beiden Hinweise heruntergescrollt zu haben."
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungs- un Verpflichtungserklärung sowohl bei eBay und auch im Online-Shop zwei eigenständige Vertragsstrafen auslöst.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop [...] und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet. Es liegen damit zwei Verstöße gegen die Unterlassungs-verpflichtung vor."
OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.08.2012 6 W 84/12
Vorkasse und Vertragsschluss
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, wenn ein Online-Shop-Betreiber den Vertragsschluss davon abhängig macht, dass der Kunde Vorkasse leistet.
Es ging um folgende Klausel:
"Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt."
Zudem rügte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, da für den Kunden nicht klar ist, wann der Vertrag zustande kommt.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online-Shop, der sich nur an Gewerbetreibende richtet, sicherstellen und überprüfen muss , dass keine Verbraucher bestellen können. Andernfalls müssen die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Pflichtinformationen (z.B. Widerrufsbelehrung) vorgehalten werden.
Aus den Entscheidungsgründen: "Das streitgegenständliche Angebot der Antragstellerin stellt sich als verbotswidrig dar, da die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung fehlte und auch die getroffenen Gewährleistungseinschränkungen unzulässig waren, weil davon auszugehen ist, dass sich das Angebot sich tatsächlich auch an Verbraucher richtete, die Waren der Antragstellerin auch an Verbraucher vertrieben werden und so die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte von ihr umgangen werden. Eine Sicherstellung dahin, dass nicht in erheblichem Umfang auch an Verbraucher verkauft wird, findet nicht statt. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer im Rahmen der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1045; Senat GRUR-RR 2008, 361) bei X überhaupt möglich ist oder nicht, noch, welche konkrete Gestaltung hierfür erforderlich sein könnte, um solches zu erreichen. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer."
[...]
Die Antragsgegnerin würde ausnahmsweise dann nicht den üblichen Verbraucherschutzvorschriften unterliegen, wenn sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellen würde, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer solche privat und betrieblich verwendbare Waren erwerben können. Das für jedermann zugängliche Internetangebot spricht von vornherein ebenfalls den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (vgl. BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; GRUR 1990, 617 – Metro III). "
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Rügepflicht auch für offensichtliche Mängel gegenüber Vebrauchern wettbewerbswidrig ist. Dies folgt - so das OLG Hamm zutreffend - aus § 475 BGB.
Der Online-Händler hatte folgende Klausel in seinen AGB verwendet: „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“.
Aus den Entscheidungsgründen: "Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig (Münchener Kommentar-Wurmnest, Band 2, 6. Auflage 2012, § 309 Nr. 8 Rdn. 62; a.A. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 309 BGB Rdn. 78). Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken"
Ferner hat das OLG Hamm entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ebenfalls wettbewerbswidrig ist. So befand sich an gesonderter Stelle eine Widerrufsbelehrung mit der dem aktuellen Verweis auf "§ 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB". In den AGB war noch der alte Verweis auf "§ 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246, § 3 EGBGB" in der Widerrufsbelehrung enthalten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Es liegt auch im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2011 – I-4 U 35 / 11). "
Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurden heute im Bundesgesetzblatt veröffenlicht.
Shopbetreiber und Betreiber von Handels- und Auktionsplattformen sind nun gefragt, die
gesetzlichen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Zahlreiche (Serien-)Abmahner dürften bereits die Messer wetzen, um zeitnah Angebote abzumahnen, die nicht pünktlich zum 01.08.2012 an die Rechtslage angepasst wurden.
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Das OLG Celle hat entschieden, dass Online-Shops bzw. Internetanbieter keine Mitbewerber stationärer Anbieter und Einzelhändler sind. Nach Ansicht des OLG Celle fehlt es an einer Mitbewerberstellung bzw. einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG , da die Waren bzw. Dienstleistungen nicht innerhalb derselben Verkehrskreise angeboten werden. Dies Ansicht ist eine Mindermeinung und wird von anderen Gerichten völlig zu Recht nicht geteilt, da Onlineangebote und Geschäfte sehr wohl denselben Kundenkreis ansprechen.
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet und damit auch die sogenannte Button-Lösung auf den Weg gebracht. Abofallen und Abzocke im Internet werden die neunen Regelungen leider nicht wirksam bekämpfen. Wir haben uns zu den kommenden Regelungen bereits in dem Beitrag "BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" kritisch geäußert. Das Politik und auch zahlreiche der im Gesetzgebungsverfahren angehörten "Experten",meinen, dass nun wirksame Schutzmechanismen gegen Abofallen und Internetabzocke vorliegen, zeugt schlicht von Unkenntnis. Die neuen Regelungen sollen sollen zum Sommer 2012 in Kraft treten. Online-Shop-Betreiber müssen die neuen Regelungen bis dahin umsetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen.
BGH
Urteil vom 25.01.2012 VIII ZR 95/11
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF
BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. Achtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.
Leitsatz des BGH:
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten
BGH
Urteil vom 25.01.2012 VIII ZR 95/11
Postfach in der Widerrufsbelehrung
Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.
Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.
In § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.
Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben.
LG Bochum
Urteil vom 05.10.2011
I-13 O 99/11
Abmahnkosten
Das LG Bochum hat in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bei einer anwaltlichen Abmahnung Rechtsanwalltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr anfallen. Zudem führt das Gericht aus, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit über das Fehlen diverser Pflichtinformationen in einem geschäftsmäßigen Ebay-Auftritt ein Streitwert von 15.000 EURO nicht zu beanstanden ist.