Skip to content

OLG Karlsruhe: Unzulässige Werbung durch bezahlten Eintrag mit Spitzenstellungsbehauptung in einem Online-Ärzteverzeichnis

OLG Karlsruhe
Urteil vom 07.05.2012
6 U 18/11


Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung mit der unzulässigen Werbung von Ärzten durch einen bezahlten Eintrag in einem Online-Verzeichnis für Ärzte befasst.

Wettbewerbswidrig ist zunächst die in dem Eintrag enthaltene Spitzenstellungsbehauptung. Die Ärzte konnten nicht nachweisen, dass sie - wie in dem Eintrag behauptet wird - eine Spitzenstellung unter Deutschlands Ärzten einnehmen.

Ferner rügt das Gericht, dass aus dem Eintrag nicht hervor geht, dass es sich um einen bezahlten Werbeeintrag handelt:

"Im Übrigen wird jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, dass es sich bei der gesamten Internetdarstellung um von den Ärzten finanzierte Werbung handelt. Das ist aber bei richtlinienkonformer Auslegung der Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu fordern (a.A. offenbar Köhler/Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III Rn. 11.6). Nr. 11 des Anhangs 1 zur UGP-Richtlinie, die durch Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG umgesetzt wurde, lautet:

"Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus den für den Verbraucher erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG bleibt davon unberührt.“ (Hervorhebung hinzugefügt)"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: