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VG Düsseldorf: Veranstalten öffentlichen Glücksspiels im Internet und Werbung durch maltesische Glücksspielveranstalterin unzulässig

VG Düsseldorf
Beschluss vom 09.04.2020
3 L 2847/19


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das Veranstalten öffentlichen Glücksspiels im Internet und die Werbung durch eine maltesische Glücksspielveranstalterin für unzulässig

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Internetverbot für maltesische Glücksspielveranstalterin vorläufig bestätigt

Die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2020 entschieden, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist. Der Eilantrag des Glücksspielunternehmens blieb damit ohne Erfolg.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages ermächtigt. Den Einwand der Antragstellerin, diese Grundlage sei verfassungswidrig und die erteilten Ermächtigungen seien rechtswidrig, ließ das Gericht nicht gelten. Das Angebot der maltesischen Veranstalterin von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Sie habe keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und könne eine solche auch nicht erhalten. Denn das Veranstalten von Casino- und Pokerspielen sei im Internet ausnahmslos verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe dieses Internetverbot mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Einklang, weil mit dem Verbot verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere Jugendschutz sowie Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt würden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

BGH: Noch keine Entscheidung zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Revision zurückgenommen

BGH
Beschluss vom 07.05.2015
I ZR 171/10
Digibet II


Die Pressemitteilung des BGH:

"Noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Beschluss vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 – Digibet II

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet - wirksam zurückgenommen worden ist. Über die Zulässigkeit des Erlaubnisvorbehalts für Sportwetten und Casinospiele im Internet nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 wird der Bundesgerichtshof deshalb in diesem Verfahren nicht mehr entscheiden.

Die Beklagte bietet seit dem Jahr 2008 im Internet Sportwetten und sog. Casinospiele an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre unter anderem auf Unterlassung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.

Nachdem über die dagegen gerichtete Revision der Beklagten am 22. November 2012 mündlich verhandelt worden war, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen der vorübergehenden Liberalisierung von Internetvertrieb und Werbung in Schleswig-Holstein Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 12. Juni 2014 (C-156/13, GRUR 2014, 876) entschieden.

In dem zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmten Termin am 12. Februar 2015 haben die Beklagten vor mündlicher Verhandlung zur Hauptsache ihre Revision zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Rücknahme wirksam ist, obwohl die Klägerin ihr nicht zugestimmt hat.

Zwar bestimmt § 565 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung, dass die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Diese Vorschrift findet im Streitfall jedoch keine Anwendung. Andernfalls ergäbe sich eine unechte Rückwirkung, die im vorliegenden Fall zu einem unzulässigen Eingriff in das Prozessgrundrecht der Revisionskläger auf ein faires, vorhersehbares Verfahren führte, weil der Termin vom 22. November 2012, in dem die Parteien mündlich verhandelt haben, vor Verkündung der Bestimmung des § 565 Satz 2 ZPO stattgefunden hat.

Der für den Internetvertrieb von Sportwetten nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 geltende Erlaubnisvorbehalt ist auch Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12, über das der Bundesgerichtshof am 12. November 2015 verhandeln wird.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09"