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LG Mannheim: Hersteller von Schulranzen ist berechtigt den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten

Das LG Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008 - 7 O 263/07 Kart entschieden, dass der Hersteller von hochwertigen Schulranzen berechtigt ist, seinen Vertriebspartnern den Vertrieb über die Auktionsplattform eBay zu verbieten und einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften verneint. Das LG Berlin vertritt die gegenteilige Ansicht (6 O 412/07 Kart). Der BGH hatte seinerzeit mit Urteil vom 04.11.2003 – KZR 2/02 entschieden, dass ein Hersteller von Luxuskosmetika nicht verpflichtet ist, Online-Händler zu beliefern. Der BGH ist der Ansicht, dass der Betreiber eines selektiven Vertriebssystems für hochwertige Markenparfums ein berechtigtes Interesse daran hat, den Online-Vertrieb auszuschließen oder an besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Ob sich diese Grundsätze auch auf alltägliche Produkte wie Schulranzen übertragen lassen, ist zumindest sehr fraglich.


LG Mannheim, Urteil vom 14.3.2008 - 7 O 263/07 Kart

Leitsätze des Gerichts:

1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken.

2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
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