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AG München: Stornogebühren für Absage eines OP-Termins - Klausel in AGB einer Schönheitsklinik unwirksam - Heilbehandlungsvertrag jederzeit kündbar

AG München
Urteil vom 28.01.2016
213 C 27099/15


Das AG München hat entschieden, dass Stornogebühren für die Absage eines OP-Termins in der AGB-Klausel einer Schönheitsklinik unwirksam ist. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, kann ein Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne dass Stornogebühren verlangt werden dürfen.


Die Pressemitteilung des AG München:

Absage eines OP-Termins

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam.
Die beklagte Münchnerin schloss am 19.06.2015 mit einer Schönheitsklinik in München eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung und vereinbarte einen Operationstermin zur Einsetzung des Ballons für den 31.07.2015.
Die Vereinbarung enthält unter anderen folgende Geschäftsbedingungen:

„Bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins erhebt die (Name der Klinik) stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto. (…)
Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins ….erhebt die (Name der Klinik) darüber hinaus eine Stornogebühr. (…)

Sie beträgt bei Absage
- weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%
- innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60%
- innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff -oder-
- bei Abwesenheit am Eingriffstag 100%
des Gesamtrechnungsbetrags brutto.
Am 29.07.2015 sagte die Münchnerin den Behandlungstermin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte Ihr eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1494 Euro. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin erhob die Abrechnungsfirma der Schönheitsklinik Klage zum Amtsgericht München.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik sind unwirksam.
Die von der Klinik geforderte „Stornogebühr“ übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen. „Der Patient muss demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt…“ so das Gericht. Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.
Die Klausel benachteilige den Patienten unangemessen, so das Gericht.

„Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient voraussetzt, ist allgemein anerkannt, dass Letzterer den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen“ so das Gericht weiter unter Angabe eines Urteils des Bundesgerichtshofes. Der Patient müsse jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will. „Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten“, so die Urteilsgründe.

BGH: Zur Beweislast bei einer Gesundheitsbeschädigung durch eine mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig ausgeführte Operation

BGH
Urteil vom 22.03.2016
VI ZR 467/14
BGB § 823, § 249


Leitsatz des BGH:

Hat eine - mangels wirksamer Einwilligung - rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten
Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942).

BGH, Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 467/14 - OLG Koblenz - LG Mainz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Krankenhaus haftet nicht bei Schwangerschaft trotz Sterilisation, wenn Patient über Restrisiko aufgeklärt und ordnungsgemäß operiert wurde

OLG Hamm
Urteil vom 17.06.2014
26 U 112/13

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schwangerschaft nach Sterilisation – Krankenhaus haftet nicht

Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwanger-schaft haftet das behandelnde Krankenhaus nicht, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.06.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin aus Menden ließ sich anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung konnte der 26. Zivilsenat keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters könnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger könnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten. Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2014 (26 U 112/13) "