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LG Hamburg: Visa Entropay als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht ausreichend - wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB

LG Hamburg
Urteil vom 01.10.2015
327 O 166/15


Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, muss nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bieten.

Das LG Hamburg hat zutreffend entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Reisepotal opodo als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Zahlung per Prepaid-Kreditkarte Visa Entropay anbietet. Alle weiteren und deutlich gängigeren Zahlungsmöglichkeiten waren kostenpflichtig.

KG Berlin: Wettbewerbswidriger Bestellablauf im Reiseportal wenn Reiseversicherung abgewählt werden muss - Opodo

KG Berlin
Urteil vom 21.07.2015
5 U 114/14
Opodo


Das Berliner Kammergericht hat in einem Verfahren gegen das Unternehmen Opodo völlig zu Recht entschieden, dass Reiseversicherungen nicht durch eine irreführende Buchungsgestaltung untergeschoben werden dürfen. Der Bestellablauf war so gestaltet, dass auf den angebotenen Reiseschutz aktiv verzichtet werden musste und der Kunde zudem erklären musst, dass er "im Notfall alle Kosten selbst zahlt". Zu allem Überfluss wurde die Option "Reiseversicherung" wieder aktiviert, wenn der Kunde den "Weiter"-Button anstelle der schlecht lesbaren Option "Weiter ohne Versicherung" betätigte.