OLG Karlsruhe: "Mango-Orangenblüten“-Wasser muss Mangosaft und auch Orangebblüten-Essenz enthalten
OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.03.2012
6 U 12/11
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als "Mango-Orangenblüten“-Wasser bezeichnetes Getränk nicht nur Mangosaft sondern auch Orangenblüten-Essenz enthalten muss. Neben der Produktbezeichnung folgt dies auch aus der Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett.
Der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ ist - so das Gericht - nicht geeignet, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Somit liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Urteil vom 14.03.2012
6 U 12/11
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als "Mango-Orangenblüten“-Wasser bezeichnetes Getränk nicht nur Mangosaft sondern auch Orangenblüten-Essenz enthalten muss. Neben der Produktbezeichnung folgt dies auch aus der Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett.
Der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ ist - so das Gericht - nicht geeignet, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Somit liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: