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OLG Karlsruhe: "Mango-Orangenblüten“-Wasser muss Mangosaft und auch Orangebblüten-Essenz enthalten

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.03.2012
6 U 12/11


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein als "Mango-Orangenblüten“-Wasser bezeichnetes Getränk nicht nur Mangosaft sondern auch Orangenblüten-Essenz enthalten muss. Neben der Produktbezeichnung folgt dies auch aus der Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett.

Der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ ist - so das Gericht - nicht geeignet, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Somit liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: