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OLG Frankfurt: Ordnungsgeld für Verstoß gegen einstweilige Verfügung - Vermittlung und Veröffentlichung gekaufter Kundenrezensionen auf amazon.de

OLG Frankfurt
Beschluss vom 27.10.2020
6 W 101/20 und 6 W 102/20


In diesem Verfahren ging es um den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Amazon Kundenrezensionen.

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Indizien für das Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot, bezahlte Kundenrezensionen auf der Internetplattform amazon.de einzustellen

2. Zur Frage, welche möglichen und zumutbaren Handlungen der Schuldner aufgrund eines Unterlassungstitels unternehmen muss, um einen fortdauernden Störungszustand (hier: rechtswidrige Vermittlung von Produktbewertungen) zu beseitigen

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner schuldhaft gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung verstoßen hat. Er war für das weitere Veröffentlichen gekaufter Kundenrezensionen, die über das Portal „b.de“ generiert und verkauft wurden, nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zumindest mitverantwortlich.

a) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nie für den Betrieb der Seite „b.de“ verantwortlich gewesen; vielmehr habe er die Betreiberfirma als ehemaliger Geschäftsführer der Marketingfirma A2 GmbH lediglich beraten. Die Verantwortlichkeit des Antragsgegners steht aufgrund der bestandskräftigen einstweiligen Verfügung fest, die der Antragsgegner als materiell-rechtlich verbindliche und endgültige Regelung anerkannt hat. Im Übrigen ist der Antragsgegner unstreitig der Gründer des Internetangebots „B“ (Schriftsatz vom 12.6.2020, Seite 11). Als solcher ist er auch nach außen in Erscheinung getreten (vgl. LinkedIn-Profil, Anlage Ast9).

b) Über die Internetseite „b.de“ wurden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung unstreitig weiterhin (bezahlte) Kundenbewertungen vermittelt.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, es sei nicht belegt, dass bei den Bewertungen die Entgeltlichkeit nicht kenntlich gemacht werde. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass weiterhin Bewertungen verkauft wurden, bei denen es an einer entsprechenden Kennzeichnung fehlt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob darauf die Anlage ZV30 hindeutet. Jedenfalls wird auf dem Portal unstreitig in der Anleitung für die Tester nicht darauf hingewiesen, dass die Entgeltlichkeit kenntlich zu machen ist. Die Tester werden dies in der Regel nicht aus eigenem Antrieb tun. Vielmehr liegt es nahe, dass die Tester davon ausgehen, ein solcher Hinweis liege nicht im Interesse der Produktanbieter. Da sie weiterhin in den Genuss von Vergütungen oder Vergünstigungen kommen wollen, werden sie ohne ausdrückliche Anweisung von derartigen Hinweisen im Zweifel absehen. Das Geschäftsmodell des Internetportals ist damit darauf angelegt, dass Bewertungen ohne einen aufklärenden Hinweis über die Entgeltlichkeit abgegeben werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners muss die Antragstellerin bei dieser Sachlage nicht im Einzelnen nachweisen, dass die über „b.de“ vermittelten Bewertungen tatsächlich über keine ausreichende Kennzeichnung verfügten. Ohnehin ist fraglich, ob ein solcher Hinweis ausreichend wäre, um einer Irreführung des Verkehrs entgegenzuwirken. Denn viele - wenn nicht die meisten - Nutzer der Handelsplattform Amazon werden die Bewertungstexte nicht vollständig durchlesen, sondern sich bei ihren Käufen allein von der Sternebewertung leiten lassen. Auf diesen Aspekt kommt es vorliegend allerdings nicht an, da der Unterlassungstitel sich allein auf Bewertungen ohne aufklärenden Hinweis bezieht.

c) Der Antragsgegner ist für die fortgesetzte Vermittlung gekaufter Bewertungen über „b.de“ verantwortlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er persönlich entsprechende Vermittlungen durchgeführt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet das in einem Unterlassungstitel enthaltene Verbot den Schuldner außer zum Unterlassen weiterer Handlungen auch dazu, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, die die Fortsetzung des rechtsverletzenden Verhaltens verhindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Schuldners - wie hier - zu einem fortdauernden Störungszustand geführt hat. Er ist außer zur Unterlassung auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 4.5.2017 - I ZR 208/15 = GRUR 2017, 823Rn 26 - Luftentfeuchter). Er muss im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auch auf Dritte einwirken (BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16 = GRUR 2018, 292Rn 17 ff. - Produkte zur Wundversorgung). Zu diesen Pflichten gehört es vorliegend insbesondere, die Betreiber des Portals bei der rechtswidrigen Vermittlung von Produktbewertungen nicht weiter zu unterstützen, weder durch die Vermittlung von Produkttestern noch durch die Zurverfügungstellung personeller Ressourcen oder des eigenen Bildnisses zu Werbezwecken. Ausreichende Maßnahmen hat der Antragsgegner nicht ergriffen.

bb) Der Vortrag des Antragsgegners, er habe seit Zustellung der einstweiligen Verfügung mit den Aktivitäten des Internetportals „b.de“ nichts mehr zu tun bzw. er betreibe die Internetseite nicht, ist nicht ausreichend. Er war Gründer des Portals. Es hätte daher näheren Vortrags bedurft, auf welche Weise und an wen er die Verantwortung abgegeben hat und inwiefern er die nunmehr Verantwortlichen über den Inhalt der einstweiligen Verfügung in Kenntnis gesetzt hat. Dazu bestand auch deshalb Anlass, weil die Antragstellerin Verbindungen zwischen dem von der A3 GmbH betriebenen Internetportal „c.de“ und der Seite „b.de“ belegt hat, die weiterhin auf eine intensive Zusammenarbeit hindeuten (Anlagen ZV33, ZV34, ZV35, ZV36, ZV37). Der Antragsgegner ist der Geschäftsführer der A3 GmbH, Stadt2. Die A3 GmbH betreibt ausweislich des Impressums die Seite „c.de“ (Anlage ZV33). Auf dieser Seite ist der Antragsgegner auch aktuell im Impressum und auf der Unterseite „über uns“ als Geschäftsführer angegeben. Über das Portal „C“ werden bezahlte Tester für Online-Produkte rekrutiert (Anlage ZV33). Für die verschiedenen Plattformen arbeiten offenbar dieselben Personen. Soweit der Antragsgegner bestreitet, für das Angebot d.net verantwortlich zu sein, kommt es darauf nicht entscheidend an. Es kommt auch nicht darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegner Geschäftsführer der A2 GmbH war und in dieser Funktion Dienstleistungen für die Y Ltd. erbrachte. Das Landgericht hatte den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 11.5.2020 auf die Notwendigkeit substantiierten Vortrags hingewiesen.

cc) Es kommt hinzu, dass unstreitig auf der Internetseite „b.de“ im Rahmen eines Chat-Angebots weiterhin ein Foto des Antragsgegners zu sehen war. Der Antragsgegner hat seine Behauptung, wonach er bereits vor Zustellung des Ordnungsmittelantrags, nämlich per E-Mail im August 2019, auf eine Entfernung des Fotos hingewirkt hat, nicht unter Beweis gestellt. Er hat lediglich eine angebliche E-Mail vom 4.8.2020 vorgelegt (Anlage A1). Dies genügt nicht. Bezeichnend ist auch, dass die - ohnehin verspätete - E-Mail von einem mit „C“ bezeichneten Account versandt wurde. Das Internetangebot „c.de“ ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin mit jenem der Seite „b.de“ weiterhin personell verflochten. Es kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf die Betreiber des Portals eingewirkt hat, um die Vermittlung gekaufter Bewertungen zu verhindern.

dd) Es reicht bei dieser Sachlage auch nicht aus, dass der Antragsgegner in Wiederholung der Ermittlungsergebnisse der Antragstellerin darlegt, das Angebot „b.de“ sei ab August 2018 von der Fa. E S.L., in der Folgezeit von der Fa. X Ltd. und schließlich von der Y Ltd. betrieben worden. Maßgeblich ist die persönliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners, der das Portal „b.de“ gegründet hat, im MonatXX 2019 als Verantwortlicher der „X (B)“ im Ausstellungsverzeichnis der E-Commerce-Messe Net & Work angegeben wurde (Anlage Ast14) und noch während des Ordnungsmittelverfahrens mit einem Portraitfoto auf der Plattform „b.de“ vertreten war. Die pauschale Angabe, seit Juli 2019 sei er „nicht mehr dahingehend beteiligt“, dass sich daraus Unterlassungsansprüche ableiten ließen, genügt der sekundären Darlegungslast des Antragsgegners ersichtlich nicht.

d) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass keine (weitere) Zuwiderhandlung des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Internetangebot „a1.de“ nachgewiesen ist. Auch wenn die Umstände dafür sprechen mögen, dass er an diesem Angebot in irgendeiner Weise beteiligt ist, reicht dies nicht aus, um einen (weiteren) konkreten Verstoß gegen die Unterlassungspflicht zu begründen. Anders als bei dem Internetangebot „b.de“ steht nicht aufgrund der Bestandskraft der einstweiligen Verfügung fest, dass der Antragsgegner als Verantwortlicher für das Angebot „a1.de“ im Rahmen des Zumutbaren auf Dritte einwirken muss, um weitere Verstöße zu verhindern. Das gleiche gilt für die mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erwähnte Verantwortlichkeit des Antragsgegners für die Website „f.net“. Die Antragsgegnerin legt nicht dar, welche konkreten Aktivitäten des Antragsgegners eine weitere selbstständige Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot darstellen.

3. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida). Insoweit kann auf die Würdigung des Landgerichts Bezug genommen werden, die mit den Beschwerden der Parteien nicht angegriffen wird und der sich der Senat anschließt. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes trägt auch den anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners Rechnung, der Geschäftsführer der A2 GmbH war und aktuell Geschäftsführer der A3 GmbH ist. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erstmals die Höhe des Ordnungsgeldes in dem Teil-Abhilfebeschluss des Landgerichts rügt, bezieht sie sich allein auf die Involvierung des Antragsgegners in den Betrieb der Websites „a1.com“ und „f.net“, die aus den genannten Gründen nicht als weitere Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot anzusehen ist."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann: Wenn der Datenschützer klingelt - Tipps und Hinweise zum Umgang mit Aufsichtsverfahren durch Landesdatenschutzbehörden

In Ausgabe 11/20, S. 48-49 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Wenn der Datenschützer klingelt". Der Beitrag gibt Tipps und Hinweise zum Umgang mit datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren durch die Landesdatenschutzbehörden.


KG Berlin: Schuldner einer Unterlassungsverfügung haftet auch bei falscher Beratung durch Verfahrensbevollmächtigten - Werbung für Magnetfeldtherapie

KG Berlin
Beschluss vom 19.03.2019
5 W 33/19

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Schuldner einer Unterlassungsverfügung auch bei falscher Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten haftet. Vorliegend wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EURO verhängt. Es ging um Werbung für eine Magnetfeldtherapie.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, hat der Schuldner schuldhaft gehandelt.

Der Schuldner kann sich zu seiner Entlastung nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, dem er nach rechtlicher Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erlegen sein will.

Auch durch die Einholung unrichtigen Rechtsrats wird das Verschulden nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach den Umständen des Falles und hinreichender Sorgfaltsanstrengung die Bedenklichkeit seiner Handlung erkennen musste (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.7; Feddersen in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57, Rn 27).

Im vorliegenden Fall geht es um das Verständnis des Verbots, im geschäftlichen Verkehr für eine “Magnetfeldtherapie” mit dem Anwendungsgebiet “Arthrose” zu werben. Es ist auch nach dem Vorbringen des Schuldners nicht nachzuvollziehen, warum ein Mediziner diesen klaren Aussagegehalt nicht nachvollziehen kann und nach Besprechung mit seinem Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, er müsse seine Werbung lediglich durch Hinweise auf die Widersprüchlichkeit der Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie ergänzen und Aussagen über Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie mit Quellenangaben, die zu einer unabhängigen Institution führen, versehen.

Zweifel an der Bedeutung des Begriffs “Anwendungsgebiet”, der ihm bei seiner ärztlichen Tätigkeit etwa in Fachinformationen für Arzneimittel regelmäßig begegnen muss, sowie an der Bedeutung des Begriffs “Arthrose” kann der Schuldner schwerlich gehabt haben.

Das Vorgehen des Schuldners deutet auf das Bestreben hin, die Grenzen des Verbotsbereichs auszuloten.

Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, wenn der Schuldner sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens abweichende Bewertung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH GRUR 2017, 734 – Bodendübel, Rn 73).

2.
Ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- € ist keinesfalls übersetzt.

Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO haben zum einen die Funktion, als zivilrechtliche Beugemaßnahmen künftige Zuwiderhandlungen zu vermeiden, zum anderen aber auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.12). Danach sind bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (vgl. BGH GRUR 2004, 264 – Euro-Einführungsrabatt; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12, Rn 6.12).

Angesichts der Bedeutung des Irreführungsgebots im Gesundheitsbereich, das nicht nur darauf abzielt, den Verbraucher vor Behandlungen zu bewahren, die ihm unmittelbar schaden, sondern auch darauf, ihn davor zu bewahren, sich nutzloser Behandlungen zu unterziehen und Schaden deshalb zu erleiden, weil mit einer notwendigen Behandlung nicht rechtzeitig begonnen worden ist, und der in diesem Verfahren zu Tage getretenen Unbedenklichkeit, mit der der Schuldner sich über das klare Verbot hinweggesetzt hat, erscheint danach ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe nicht unangemessen.

Hinzu kommt ein langer Zeitraum in dem der Schuldner gegen das Verbot verstoßen hat und mit der Anwendung von Magnetfeldtherapien nicht unerhebliche Umsätze generiert hat."

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OLG Koblenz: Werbeverbot auf dem Friedhof umfasst auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck - Wer trotz Unterlassungsverpflichtung Vasen mit Werbung verkauft oder kostenlos verteilt muss Kunden darauf hinwei

OLG Koblenz
Beschluss vom 28.01.2019
9 W 648/18


Das OLG Koblenz hat im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens entschieden, dass ein Werbeverbot auf dem Friedhof auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck umfasst. Wer trotz Unterlassungsverpflichtung Vasen mit Werbung verkauft oder kostenlos verteilt muss Kunden darauf hinweisen

Werbeverbot auf Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, die Verpflichtung besteht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 Euro angeboten.
Das LG Trier hatte ihn am 25.05.2016 verurteilt es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 25.05.2018 auf sieben Friedhöfen, auf welchen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt zwölf Blumenvasen festgestellt werden, welche mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Mit Beschluss vom 29.10.2018 hatte das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 Euro verhängt, weil es hierin einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel vom 25.05.2016 sah.

Das OLG Koblenz hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt wurden, verantwortlich. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden könne, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten gewesen sei, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen könne, sondern dass er auch alles zu tun habe, was erforderlich und zumutbar gewesen sei, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürften, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vorinstanzen
LG Trier, Urt. v. 25.05.2016 - 7 HK O 6/16
LG Trier, Beschl. v. 29.10.2018 - 7 HK O 6/16


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Oldenburg: Unterlassungsverpflichtung umfasst auch Löschung bei Google und allen gängigen Suchmaschinen

OLG Oldenburg
Beschluss vom 12.07.2018
6 W 45/18


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung auch auf die Löschung von Inhalten (hier: Werbung für pulsierende Magnetfeldtherapie - PMT ) in Suchmaschinen bezieht. Zur Beseitigung der Störung muss bei Google und sonstigen gängigen Suchmaschinen ein Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte gestellt werden.





OLG Frankfurt: Verstoß gegen gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch dann vorliegt, wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird. Gegen die Bild-Zeitung wurde darauf hin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)

Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Staatskasse.

OLG Frankfurt: Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens und im Einzelfall zu bestimmen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.11.2018
6 W 88/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ein Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens ist und im Einzelfall zu bestimmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts von 25.000,- € für das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O.).

Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.

Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO. Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO der Wert für die hiergegen vom Schuldner eingelegte Beschwerde regelmäßig durch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt wird (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 40a m.w.N.).

b) Danach entspricht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 25.000,- € dem Interesse der Antragstellerin an dem gestellten Vollstreckungsantrag. Zwar stimmt der Wert mit dem von der Antragstellerin genannten Mindestordnungsgeld überein und liegt damit an der untersten Grenze des Rahmens, aus dem nach den oben dargestellten Grundsätzen der Wert zu entnehmen ist. Andererseits entspricht er bereits der Hälfte des Streitwerts des Eilverfahrens. Unter diesen Umständen erscheint auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsantrag enthaltene Darstellung, wonach der Antragsgegner noch seinen Lagerbestand abzusetzen versuche, der Betrag von 25.000,- € zur Bewertung des Vollstreckungsinteresses ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner kann Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen

BGH
Beschluss vom 07.06.2018
I ZB 117/17
Ordnungsmittelandrohung durch Schuldner
ZPO § 890 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass nur der Unterlassungsgläubiger und nicht der Schuldner die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragen kann.

Leitsatz des BGH:

Den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann allein der Gläubiger stellen.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 117/17 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bei Markenrechtsverletzung wenn lediglich ein Buchstabe verändert wird

OLG Frankfurt am Main
03.05.2018
6 W 36/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein kerngleicher Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung bei einer Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn lediglich ein Buchstabe verändert wird ("Jakuzzi" statt "Jacuzzi")

Aus den Entscheidungsgründen:

"2.) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin durch die Bewerbung eines Whirlpool unter der Bezeichnung "Jakuzzi" schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Die Bezeichnung fällt in den Kernbereich des Unterlassungstitels und der Verstoß erfolgte auch schuldhaft.

a) Die Bewerbung unter der Bezeichnung "Jakuzzi" fällt in den Kernbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbotes.

Ob das Handeln eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Der Verbotsumfang ist nicht auf die im Urteil beschriebene sogenannte konkrete Verletzungsform begrenzt, es sei denn, dass das Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist (BGH GRUR 2010, 454 [BGH 22.10.2009 - I ZR 58/07] Rn. 12 - Klassenlotterie). Sofern der Titel das Charakteristische oder den "Kern" der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige (aber nicht bloß ähnliche) Handlungsformen erfasst (BGH GRUR 2010, 253 [BGH 10.12.2009 - I ZR 46/07] Rn. 30 - Fischdosendeckel; BGH GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rn. 17 - Folienrollos). Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots kommt allerdings nicht in Betracht, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH GRUR 2013, 1071 [BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11][BGH 06.02.2013 - I ZB 79/11] Rnr. 14, 18 - Umsatzangaben; zum Urheberrecht BGH GRUR 2013, 1235 [BGH 20.06.2013 - I ZR 55/12] Rnr. 18 - Restwertbörse II - sowie BGH GRUR 2014, 706 [BGH 03.04.2014 - I ZB 42/11] Rnr. 12 f. - Reichweite des Unterlassungsgebots). Die Zugehörigkeit zum Verbotsbereich ist insbesondere dann anzunehmen, wenn neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung zur Beschreibung abstrakt formulierte Merkmale verwendet werden. Sie haben dann die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Handlungen erfasst sein sollen (BGH GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rnr. 17 - Folienrollos).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Landgericht zu Recht von einem kerngleichen Verstoß ausgegangen. Allein der Austausch des Buchstabens "c" durch ein "k" in dem Wort "Jacuzzi" bei ansonsten identischer Verletzungsform führt aufgrund der phonetischen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit nicht aus dem Verbotsumfang heraus. Dass es sich nach Auffassung der Antragsgegnerin bei dem Wort "Jakuzzi" um einen beschreibenden Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs handeln soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wäre dies der Fall, würde dies unter Umständen die Eintragungsfähigkeit der Marke oder auch die markenmäßige Benutzung in Frage stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um Einwendungen, die allein im markenrechtlichen Löschungsverfahren oder gegebenenfalls im Erkenntnisverfahren eingewendet werden könnten, nicht hingegen im Vollstreckungsverfahren, in dem materielle Einwendungen regelmäßig nicht zu berücksichtigen sind. Über den Umweg des Vollstreckungsverfahrens jedenfalls kann die Antragsgegnerin nicht erreichen, mit ihren materiell-rechtlichen Einwänden gegen den Titel zum Erfolg zu kommen.

Ein abweichende Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei der Marke "Jacuzzi" um eine abgewandelte Schreibweise der rein beschreibenden Angabe "Jakuzzi" handelte; denn unter diesen Umständen würde sich die - wiederum einem neuen Erkenntnisverfahren vorzubehaltende - Frage stellen, ob der Schutzbereich der an eine rein beschreibende Angabe angelehnten Marke auch die Benutzung der beschreibenden Angabe selbst umfassen würde (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 803 - HEITEC, Rn. 22). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht gegeben. Selbst wenn der angesprochene Verkehr den in Rede stehenden Begriff - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - als Synonym für Whirlpool verstehen sollte, gilt dies auch und erst recht in der Schreibweise "Jacuzzi". Denn gerade in dieser Schreibweise sind die von dem gleichnamigen Hersteller stammenden Whirlpools bekannt geworden.

b) Der Verstoß erfolgt auch schuldhaft.

Der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG § 12 Rn. 6.7). Entscheidend ist, ob er bei gebotener Sorgfalt mit einer für ihn ungünstigen Beurteilung der Rechtslage durch das Gericht rechnen musste. Dies ist hier der Fall.

3.) In der Sache sieht jedoch der Senat einen Betrag in Höhe von 5.000 € als ausreichend, aber auch notwendig an, um die Antragsgegnerin zukünftig zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.

Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass zum einen nur ein fahrlässiger Verstoß vorlag und die Antragsgegnerin nicht die Verletzung identisch fortgeführt hat, sondern versucht hat, durch die Abänderung der Bezeichnung aus dem Verbotsbereich zu gelangen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung handelte und die Antragstellerin nicht als Markeninhaberin vorgegangen ist, sondern nur als Wettbewerberin, was wirtschaftlich einen geringeren Eingriff in ihre Rechte darstellt. Von daher erscheint dem Senat ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € angemessen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unterlassungsschuldner haftet für Verstöße durch Einträge im Internet durch Dritte nur wenn er damit rechnen musste und Einwirkungsmöglichkeiten hat

OLG Frankfurt
Beschluss vom 22.11.2017
6 W 93/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Unterlassungsschuldner für Verstöße durch Einträge im Internet durch Dritte nur, wenn er damit rechnen musste und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten hat. Im hier entschiedenen Fall hat das Gericht diese Voraussetzungen verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die fünf weiteren behaupteten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts als nicht gegeben angesehen.

1.) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwert. Eine Beschwer ist auch dann anzunehmen, wenn der Gläubiger bei der Straffestsetzung gem. § 890 ZPO die festgesetzte Strafe für zu niedrig hält. Hier hat die Antragstellerin zwar auch im Beschwerdeverfahren keine explizite Summe genannt; aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass ihrer Auffassung nach die Feststellung weiterer Verstöße zu einem höheren Ordnungsgeld führen würde. Dass die Antragstellerin dieses Ziel nicht konkret beziffert hat, ist unschädlich, da auch ausreichend ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass ihr Rechtsschutzziel mit dem festgesetzten Ordnungsgeld nicht erreicht ist (BGH NJW 2015, 1829 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13]). Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die Kostenentscheidung beschwert, die darauf beruht, dass das Landgericht nur einen der behaupteten Verstöße als gegeben erachtet hat.

2.) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß darin gesehen hat, dass auf den Internet-Seiten der Stadt A unter der Rubrik Stadtbus & ÖPNV unter Nennung der Mobil-Nummer der Antragsgegner auf das Anruf-Linientaxi (ALT) hingewiesen worden ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegner überhaupt für diese Inhalte verantwortlich ist. Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 - Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner bestritten hat, hiervon Kenntnis gehabt zu haben und die Antragstellerin hierzu keinen Beweis angeboten hat. Jedenfalls aber ist diese Art der Nennung der Mobilfunk-Nr. nicht mehr vom Titel erfasst. Dieser beschränkt sich nämlich bereits ausweislich des Tenors auf das Angebot von "Personenbeförderungen mit Mietwagen nach § 49 PBefG"; in den Gründen des Urteils vom 20.06.2017 wird dies ebenfalls ausgeführt. Der Eintrag auf den Seiten der Gemeinde A betrifft jedoch die Werbung für das Anruf-Linientaxi, einem Bedarfsverkehr, der nach festem Fahrplan, aber nur nach Bestellung verkehrt. Hierbei handelt es sich - wie sich auch der Genehmigungsurkunde (Bl. 91) unschwer entnehmen lässt - nicht um Verkehr nach § 49 PBefG, sondern um einen Linienverkehr nach § 42 PBefG.

3.) Gleiches gilt für den weiteren geltend gemachten Verstoß betreffend einen Werbeflyer der Gemeinde A für den durch den Antragsgegner durchgeführten ALT-Dienst (Anlage K 3).

4.) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Benennung des Antragsgegners auf der Seite www.x.de im Zusammenhang mit einem Pendelbusverkehr bei den C ... (Anlage K 4) keinen Verstoß gegen den Titel darstellt.

Dabei kann dahinstehen, ob der dort angebotene Verkehr einen Mietwagenverkehr im Sinne von § 49 PBefG darstellt und ob dieser überhaupt vom Antragsgegner oder nicht vielmehr vom Veranstalter "B" verantwortet wird und der Antragsgegner nicht nur die Durchführung übernimmt. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass der Antragsgegner für diese Bewerbung verantwortlich ist. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, er habe den Auftritt nicht veranlasst. Es gebe eine Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Veranstalter, wonach der Betrieb des Antragsgegners im Auftrag des Veranstalters mit seinen Fahrzeugen Besucher vom Stadt1 Bahnhof zur … und zurück transportiere. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin nicht bestritten. Damit stellt sich dies als Mietwagenverkehr dar, den der Antragsgegner gegenüber dem Veranstalter erbringt. § 49 I PBefG setzt voraus, dass der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und dass die Teilnehmer ein zusammengehöriger Personenkreis sein müssen, die sich über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sind (VG Stuttgart Urt. v. 29.1.2004 - 10 K 3205/01, BeckRS 2004, 20990). Ziel und Ablauf wird hier jedoch vom Veranstalter bestimmt, der den Auftrag bereits erteilt hat; die Darstellung in Anlage K 4stellt daher keine Werbung um neue Kunden dar.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre durch die Handlung in Anlage K 4 der Kernbereich des Unterlassungstitels verlassen. Der Tenor beschreibt zwar die Handlung abstrakt; eine Konkretisierung erfolgt aber - anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen - durch den "wie"-Zusatz (BGH WRP 2011, 873 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche" Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 [BGH 02.06.2005 - I ZR 252/02] Rn. 14 - Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] Rn. 36 - Erinnerungswerbung im Internet). Die konkrete Verletzungsform betraf jedoch eine eigene Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Homepage mit seiner Mobilfunknummer. Die streitgegenständliche Benennung auf der Homepage eines Dritten ist von diesem Kernbereich nicht mehr erfasst.

5.) Im Hinblick auf den Eintrag auf den Seiten der Gemeinde C (Anlage K 5) hat die Antragstellerin schon nicht beweisen können, dass der Eintrag überhaupt vom Antragsgegner verantwortet worden ist. Der Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs hat nämlich für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2017, 208, 211, Rnr. 30 - Rescue; BGH, GRUR 2014, 595 [BGH 13.11.2013 - I ZR 77/12] Rnr. 26 - Vertragsstrafenklausel). Dies ist hier nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um eine von der Gemeinde verantwortete Zusammenstellung von Gewerbetreibenden der Gemeinde und nicht um die Schaltung von Werbeanzeigen o.ä. Dies ergibt sich zwangslos aus der Gesamtschau der Seite, in der rechts erkennbar auf "Anschriften der Verwaltung" und "Servicezeiten" verwiesen wird sowie aus der neutralen Aufmachung der Seite.

Dass der Antragsgegner nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens dort Änderungen hat erwirken können, ist für die Frage, ob er zuvor mit derartigen Handlungen Dritter rechnen musste und er hierauf Einfluss hatte, nicht behilflich.

Soweit die Antragstellerin auf den Google Places-Eintrag hinweist (Anlage K 13, Bl. 97), hat sie hierdurch keinen weiteren Verstoß anhängig machen wollen. Inwieweit dieser Vortrag allerdings einen Bezug zum behaupteten Verstoß in Anlage K 5 haben soll, ist für den Senat nicht erkennbar.

6.) Schließlich teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts, die Annahme eines Beförderungsauftrages auf dem Handy nach einem Testanruf durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin stelle keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar. Die Annahme eines Beförderungsauftrages ist nicht mehr vom Kernbereich des Unterlassungstenors umfasst. Die Annahme eines Beförderungsauftrages stellt qualitativ ein aliud zum "Anbieten" und "Bewerben" dar. Während Letzteres ein aktives Handeln nach außen erfordert, erfordert die reine Annahme keine eigene aktive Tätigkeit des Antragsgegners im Sinne einer Aktion, sondern stellt vielmehr lediglich eine Reaktion auf eine Anfrage dar. Diese Begrenzung der Unterlassungsverpflichtung wird spätestens aus der konkreten Verletzungsform in Anlage K 1 klar, die ausdrücklich in Bezug genommen wurde. Die Anlage K 1 enthielt eine Werbung des Antragsgegners auf seiner eigenen Internetseite. Die Annahme eines Beförderungsauftrages unter der Mobilnummer führt aus dem Kernbereich heraus."

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OLG Frankfurt: Unterlassungsschuldner muss Verstöße durch Mitarbeiter durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen verhindern und überwachen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 09.11.2017
6 W 96/17

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner bei Bestehen eines Unterlassungstitels (oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen durch Mitarbeiter unternehmen muss. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn Mitarbeiter nicht durch schriftliche Belehrungen und Anordnungen, die mit Sanktionen bedroht sind, zur Einhaltung angehalten werden.Der Unterlassungsschuldner muss die Einhaltung überwachen und die angedrohten Sanktionen ggf. auch gegen seine Mitarbeiter verhängen.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) Insbesondere bestehen auch keine Zweifel daran, dass das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin in den Kernbereich der titulierten Unterlassungsverpflichtung fällt.

Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der bisherige Streitgegenstand darf aber nicht verlassen werden. Nach der sog. Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (BGH GRUR 2014, 706 [BGH 03.04.2014 - I ZB 42/11], Rnr. 11, Reichweite des Unterlassungsgebots). In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, GRUR 2010, 855 [BGH 19.05.2010 - I ZR 177/07] Rnr. 17 - Folienrollos, mwN).

Diesen Kernbereich hat die vorliegende Verletzungsform nicht verlassen. In der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform untersagt, einen Button "Online Buchen" und/oder "Hotelbuchung" bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Drittanbieters X verlinkt ist. Zwar bestimmen - da der Tenor eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform enthält - die abstrakt formulierten Merkmale den Umfang des Unterlassungsgebotes. Dies führt aber nicht dazu, dass der Kernbereich bereits dadurch verlassen wird, dass nicht auf den Drittanbieter "X", sondern auf den Anbieter "Y" verlinkt worden ist. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist nämlich nur beschränkt auf das, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist. Hierfür ist lediglich relevant gewesen, dass die Verlinkung nicht auf das Hotel selbst, sondern auf ein Buchungsportal erfolgt ist; für die rechtliche Prüfung unerheblich war hingegen, welches Buchungsportal dies war.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Button nunmehr mit "Zimmer reservieren" bezeichnet ist und nicht mehr mit "Online Buchen" oder "Hotelbuchung". Der Verkehr wird nämlich auch hier erwarten, dass über den Button eine Buchung beim beworbenen Hotel ermöglicht wird, was nicht der Fall ist.

Das Landgericht hat darüber hinaus aber auch zu Recht angenommen, dass die Tatsache, dass direkt am Button ein Störer in Form der hochgestellten Zahl "2" angebracht ist, nicht dazu führt, dass der Kernbereich verlassen wird. Dabei kann dahinstehen, ob dies der Fall wäre, wenn der Störer auch tatsächlich durch eine Fußnote aufgelöst würde. Wenn jedoch - wie hier - der Störer nicht durch eine Fußnote aufgelöst wird, hat der Verkehr keine Veranlassung, seinen primären Eindruck in Frage zu stellen, der Button führe direkt zu dem beworbenen Hotel. Damit ist jedoch der Kern der dem Titel zugrunde liegenden Verletzungshandlung auch im vorliegenden Fall verwirklicht: Die Erweckung des Eindrucks einer Buchung direkt beim beworbenen Hotel.

2.) Auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde ist zudem von einem Verschulden der Antragsgegnerin auszugehen.

Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt Verschulden voraus, da die verhängte Strafe nicht nur Beugemittel ist, sondern auch ein Strafelemente zur Sanktionierung des begangenen Verstoßes enthält (BVerfG GRUR 2007, 618, 619 [BVerfG 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04], Rnr. 11 - Organisationsverschulden). Ausreichend ist ein Organisationsverschulden, wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen hierbei sind - wie das Landgericht zu Recht betont hat - äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185). Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185 [OLG Nürnberg 19.08.1998 - 3 W 106/98]). Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Dafür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann auch nach dem ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ein schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Verhalten der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat schon keinen Vortrag gehalten, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichtkriterien begründen könnte. Dem mit dem regelmäßigen (alle acht Wochen) stattfindenden Software-Update einhergehenden Risiko der Veränderung des von der Antragsgegnerin als adäquate Reaktion auf die Unterlassungsverpflichtung implementierten "Störers" ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet. Der Vortrag zur Software "Z" bleibt allgemein und lässt nicht erkennen, wie die Software konkret in der Lage sein soll, die Einhaltung der konkreten Unterlassungsverpflichtung zu überwachen. Die Darstellung der Antragsgegnerin lässt eher vermuten, dass die Software lediglich die Programmabläufe bei Interaktion mit dem Nutzer und Eingaben überprüft, um Programmierfehler aufzudecken, nicht hingegen erkennt, ob inhaltlich Texte (z.B. Fußnoten) verändert oder entfernt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass und wie bei der "Vier-Augen"-Prüfung nicht nur die Funktionsfähigkeit der Software allgemein im Sinne der Nutzer kontrolliert worden ist, sondern auch die Einhaltung gerichtlich angeordneter Unterlassungspflichten wie der streitgegenständlichen Gegenstand der "Vier-Augen"-Prüfung war. Schließlich hat die Antragsgegnerin keinen Vortrag dazu gehalten, wie sie ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung schriftlich angewiesen hat und welche Konsequenzen angedroht wurden.

3.) Auch die Höhe des Ordnungsgeldes (5000,00 €) begegnet keinen Bedenken.

Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt). Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (Senat, GRUR-RR 2016, 48). Darüber hinaus muss die Bemessung des Ordnungsgeldes auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen (vgl. BGH GRUR 2017, 318 - Dügida).

Hier ist bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zum einen die ganz erhebliche Breitenwirkung des mit hoher Reichweite versehenen Angebots der Beklagten und die damit einhergehende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Zum anderen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Verstoß vier Jahre nach Erlass der einstweiligen Verfügung handelt. Weiterhin geht der Senat von einem lediglich fahrlässigen Verstoß aus und berücksichtigt, dass unstreitig die Fußnotenauflösung nicht in jedem Fall gefehlt hat, sondern nur in einer bestimmten Art der Suchanfrage - nämlich der Direktsuche nach einem bestimmten Hotel - fehlte. Angesichts dieser Umstände erscheint auch unter Berücksichtigung von Zuschnitt und Größe des Unternehmens der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € notwendig, aber auch ausreichend, um die Antragsgegnerin in Zukunft zur Einhaltung der Unterlassungspflicht anzuhalten. Eine niedrigere Festsetzung kommt nicht in Betracht, nachdem der Fehler nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht auf die beiden, von der Antragstellerin eingeführten Fälle beschränkt ist, sondern system- und softwarebedingt bei allen in der Datenbank vorhandenen Hotels aufgetreten ist, soweit diese Gegenstand einer konkreten Nutzeranfrage waren.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Werbeverbot kann Rückrufverpflichtung auslösen wenn sich untersagte Werbung auf dem Produkt befindet

OLG Hamburg
Beschluss vom 30.01.2017
3 W 3/17


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbeverbot kann eine Rückrufverpflichtung auslösen kann, wenn sich untersagte Werbung auf dem Produkt befindet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Mangels abweichender Anhaltspunkte ist der Tenor des Urteils des Landgerichts vorliegend dahin auszulegen, dass er nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes erfasst.

a) Der Bundesgerichtshof hat jüngst ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht im bloßen Nichtstun erschöpfe, sondern die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes umfasse, wenn alleine dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 24; BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 – Hot Sox). So verhalte es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei. Danach habe ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden sei, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produktes dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 30).

b) Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass sich eine Rückrufverpflichtung auch aus einem Werbeverbot ergeben kann. Vorliegend befindet sich der untersagte Aufdruck auf den Produkten. Durch die Auslieferung der Produkte mit dem untersagten Aufdruck hat die Schuldnerin die Gefahr begründet, dass der Einzelhandel die Produkte in ihrem Sortiment ausstellt und damit über die Produktverpackung gegenüber Kunden bewirbt. Sie hat auch die Gefahr begründet, dass diese unter Abbildung der streitgegenständlichen Produktverpackung im Internet und im Einzelhandel über Verkaufsständer beworben wird.

Deswegen war die Schuldnerin gehalten, durch einen Rückruf oder andere geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Produkte in dieser Weise nicht mehr vertrieben werden. Ein Ersuchen an die Einzelhändler war vorliegend auch möglich und zumutbar. Zu einer eventuellen Unzumutbarkeit hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.

c) Zwar beruft sie sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (PharmaR 2003, 171) darauf, dass sie nicht verpflichtet sei, gegenüber ihren rechtlich selbständigen Abnehmern auf eine Rücklieferung der mit der beanstandeten Werbung versehenen Ware hinzuwirken. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Senat hält mit Blick auf die bereits angeführte jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht an der zitierten Senatsrechtsprechung fest. Der Bundesgerichtshof hat dort entscheiden, dass die Unterlassungsverpflichtung auch dann, wenn keine rechtliche Handhabe dazu bestehe, die Verpflichtung einschließe, den Abnehmer um die Rückgabe der noch vorhandenen Produkte zu ersuchen, wenn dies möglich und zumutbar sei (vgl. BGH, WM 2017,145, Rn. 33). Letzteres ist im Streitfall nicht geschehen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Bemühen offensichtlich keine Erfolgsaussicht gehabt hätte."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerfG: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Organ einer insolventen juristischen Person zulässig

BVerfG
Beschluss vom 09.05.2017
2 BvR 335/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Vollstreckung von Ordnungshaft gegen Organe einer insolventen juristischen Person zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Ordnungsmittel des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO haben nach herrschender Auffassung einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen; daneben stellen sie repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris, Rn. 38 = BGHZ 156, 335 <345 f.>, m.w.N., stRspr.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. 2014, Rn. 1100; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, § 890 Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 890 Rn. 1 und 25; für ausschließlich repressiven Charakter des Ordnungsmittels: Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 22. Aufl. 2004, § 890 Rn. 3; für ausschließlichen Beugezweck Sturhahn, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 6, m.w.N.; offenlassend, z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 890 Rn. 9).

Das Verständnis der Ordnungsmittel des § 890 ZPO als Maßnahmen zur Beugung des Willens des Schuldners, die zugleich strafrechtliche Elemente enthalten, steht mit der Verfassung in Einklang. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass der Grundsatz „nulla poena sine culpa“ gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 20, 323 <332 ff.>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris, Rn. 11).

c) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtenen Entscheidungen missachteten den Schuldgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG), ist unbegründet.

Die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden auf Seiten des Schuldners voraus (vgl. BVerfGE 20, 323 <332>; 58, 159 <162 f.>; 84, 82 <87>). Ist Schuldner eine juristische Person, kann nur die Schuld der für sie verantwortlich handelnden Personen maßgebend sein (vgl. BVerfGE 20, 323 <336>).

In den - unanfechtbar gewordenen - Beschlüssen des Landgerichts vom 18. August 2015 und des Oberlandesgerichts vom 14. September 2015, mit denen die Ordnungsmittel festgesetzt worden sind, haben die Fachgerichte ein gravierendes Verschulden der Vollstreckungsschuldnerin festgestellt. Ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen worden ist, kann damit nur ein Verschulden des Beschwerdeführers gemeint gewesen sein, der als Vorstand verantwortlich für die AG handelt und dessen Verschulden deshalb der AG zuzurechnen ist, die als solche nicht handlungsfähig ist. Dass die Fachgerichte der AG das Verschulden einer anderen Person als des Beschwerdeführers, durch den die AG auch im damaligen Verfahren vertreten worden ist, zugerechnet hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht verweist in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 vielmehr ausdrücklich darauf, ihm sei (schon) aus dem Erkenntnisverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin deren Aktivitäten selbst gelenkt habe und ihm grobes Verschulden zur Last falle.

Es stand zudem bereits bei Verhängung der Ordnungsmittel fest, dass die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft nicht an der AG, sondern an dem Beschwerdeführer als dem verantwortlich für sie handelnden Organ zu vollziehen sein würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fachgerichte hätten bei Festsetzung der Ordnungsmittel nur die AG, nicht dagegen sein persönliches Verschulden in den Blick genommen, ist nach alledem unbegründet. Es bestand daher auch keine Veranlassung, erstmals im Rahmen des Verfahrens nach § 765a ZPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 EGStGB) ein persönliches Verschulden des Beschwerdeführers festzustellen und zu bewerten."

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Das Thema Datenschutz ist immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei sind zahlreiche Rechtsfragen umstritten und die gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Bewegung. Die handwerklichen Missgeschicke des Gesetzgebers erschweren dabei zusätzlich für Unternehmen die datenschutzkonforme Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

Auch die Datenschutzbehörden der Länder gehen im Rahmen von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren zunehmend gegen Unternehmen vor. Die Themenfelder sind vielfältig. Neben dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der Auftragsdatenverarbeitung, der Sicherheit von Websites, Analysetools und Social-Media-Plugins, sind oft auch interne Bereiche von Unternehmen betroffen. So sind etwa der Umgang mit Mitarbeiterdaten, die Videoüberwachung des Betriebsgeländes oder andere Überwachungsmaßnahmen der Mitarbeiter immer Auslöser von datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren. Dabei drohen Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder.

Erfolgt eine Anhörung durch die zuständige Datenschutzbehörde, so gilt es für Unternehmen Ruhe zu bewahren. Nicht alle Forderungen der Datenschützer sind berechtigt. Dies gilt um so mehr, als je nach Bundesland unterschiedliche Tendenzen auszumachen sind. Jedenfalls empfiehlt es sich bereits im Anhörungsverfahren rechtliche fundiert vorzutragen, um rechtliche Schwierigkeiten zu verhindern oder Argumentationswege zu verbauen. Oft lässt sich eine einvernehmliche Regelung mit der Datenschutzbehörde erzielen.




BGH: Bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind wirtschaftliche Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu beachten

BGH
Beschluss vom 08.12.2016
I ZB 118/15
ZPO § 890 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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