Skip to content

BGH: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für formgebende technischen Merkmale nach Ablauf des Patentschutzes - Bodendübel

BGH
Urteil vom 15.122016
I ZR 197/15
Bodendübel
UWG aF § 4 Nr. 9; UWG § 4 Nr. 3


Der BGH hat entschieden, dass ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für formgebende technischen Merkmale auch nach Ablauf des Patentschutzes bestehen kann. Vorliegend ging es um Bodendübel.

Leitsätze des BGH:

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: